§ 745 ZPO – Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
(2)Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass
1.an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und
2.an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 750Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 794Weitere Vollstreckungstitel
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 734Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
- § 735
- § 736Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei…
- § 737Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
- § 738Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
- § 739Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
- § 740Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
- § 741Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
- § 742Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 743Beendete Gütergemeinschaft
- § 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 744aZwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
- § 746
- § 747Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
- § 748Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
- § 749Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
- § 750Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 751Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
- § 752Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
- § 753Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
- § 753aVollmachtsnachweis
- § 754Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
- § 754aVereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 755Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners