§ 754 ZPO – Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2)Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 754 ZPO
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2024-01-17
2023-10-26
2023-07-27
2023-07-27
2023-07-27
2023-07-27
2023-04-06
2023-04-06
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 744aZwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
- § 745Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- § 746
- § 747Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
- § 748Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
- § 749Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
- § 750Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 751Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
- § 752Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
- § 753Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
- § 753aVollmachtsnachweis
- § 754aVereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 755Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
- § 756Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
- § 757Übergabe des Titels und Quittung
- § 757aAuskunfts- und Unterstützungsersuchen
- § 758Durchsuchung; Gewaltanwendung
- § 758aRichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
- § 759Zuziehung von Zeugen
- § 760Akteneinsicht; Aktenabschrift
- § 761
- § 762Protokoll über Vollstreckungshandlungen
- § 763Aufforderungen und Mitteilungen