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§ 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass die Zwangsvollstreckung erst beginnen darf, wenn Gläubiger und Schuldner im Urteil oder in der Vollstreckungsklausel namentlich genannt sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt, dann muss die Ausfertigung Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht enthalten. In bestimmten, in der Vorschrift benannten Fällen müssen zusätzlich die Vollstreckungsklausel und gegebenenfalls Abschriften zugrunde liegender öffentlicher Urkunden vor oder gleichzeitig mit Vollstreckungsbeginn zugestellt sein. Bei einer Zwangsvollstreckung nach § 720a müssen Urteil und Klausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sein.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2)Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3)Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

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Rechtsprechung zu § 750 ZPO

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2026-05-07
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2025-09-22
2025-09-22
2025-09-22
2025-09-22
2025-06-05

Verweise in dieser Vorschrift

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