§ 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass die Zwangsvollstreckung erst beginnen darf, wenn Gläubiger und Schuldner im Urteil oder in der Vollstreckungsklausel namentlich genannt sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt, dann muss die Ausfertigung Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht enthalten. In bestimmten, in der Vorschrift benannten Fällen müssen zusätzlich die Vollstreckungsklausel und gegebenenfalls Abschriften zugrunde liegender öffentlicher Urkunden vor oder gleichzeitig mit Vollstreckungsbeginn zugestellt sein. Bei einer Zwangsvollstreckung nach § 720a müssen Urteil und Klausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sein.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 750 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 720aSicherungsvollstreckung
- § 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
- § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 738Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
- § 742Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 745Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- § 749Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 739Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
- § 740Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
- § 741Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
- § 742Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 743Beendete Gütergemeinschaft
- § 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 744aZwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
- § 745Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- § 746
- § 747Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
- § 748Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
- § 749Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
- § 751Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
- § 752Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
- § 753Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
- § 753aVollmachtsnachweis
- § 754Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
- § 754aVereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 755Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
- § 756Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
- § 757Übergabe des Titels und Quittung
- § 757aAuskunfts- und Unterstützungsersuchen
- § 758Durchsuchung; Gewaltanwendung
- § 758aRichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit