§ 738 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
(2)Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 730Anhörung des Schuldners
- § 732Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
- § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
- § 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 730Anhörung des Schuldners
- § 731Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 732Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 733Weitere vollstreckbare Ausfertigung
- § 734Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
- § 735
- § 736Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei…
- § 737Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
- § 739Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
- § 740Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
- § 741Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
- § 742Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 743Beendete Gütergemeinschaft
- § 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 744aZwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
- § 745Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- § 746
- § 747Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
- § 748Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
- § 749Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker