§ 752 ZPO – Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 709Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 712Schutzantrag des Schuldners
- § 751Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 741Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
- § 742Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 743Beendete Gütergemeinschaft
- § 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 744aZwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
- § 745Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- § 746
- § 747Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
- § 748Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
- § 749Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
- § 750Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 751Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
- § 753Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
- § 753aVollmachtsnachweis
- § 754Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
- § 754aVereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 755Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
- § 756Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
- § 757Übergabe des Titels und Quittung
- § 757aAuskunfts- und Unterstützungsersuchen
- § 758Durchsuchung; Gewaltanwendung
- § 758aRichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
- § 759Zuziehung von Zeugen
- § 760Akteneinsicht; Aktenabschrift