§ 739 ZPO – Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
Rechtsprechung zu § 739 ZPO
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2014-11-14
2010-01-28
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
- § 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 730Anhörung des Schuldners
- § 731Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 732Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 733Weitere vollstreckbare Ausfertigung
- § 734Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
- § 735
- § 736Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei…
- § 737Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
- § 738Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
- § 740Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
- § 741Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
- § 742Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 743Beendete Gütergemeinschaft
- § 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 744aZwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
- § 745Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- § 746
- § 747Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
- § 748Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
- § 749Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
- § 750Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung