§ 712 ZPO – Schutzantrag des Schuldners
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2)Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Rechtsprechung zu § 712 ZPO
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2025-05-22
2025-04-08
2025-03-13
2025-01-22
2025-01-15
2024-08-14
2024-06-27
2024-01-03
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 2Bedeutung des Wertes
- § 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 720aSicherungsvollstreckung
Verweise auf diese Vorschrift
6
- § 713Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
- § 752Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
- § 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis
- § 1105Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 704Vollstreckbare Endurteile
- § 705Formelle Rechtskraft
- § 706Rechtskraft- und Notfristzeugnis
- § 707Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 710Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711Abwendungsbefugnis
- § 713Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715Rückgabe der Sicherheit
- § 716Ergänzung des Urteils
- § 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
- § 720aSicherungsvollstreckung
- § 721Räumungsfrist
- § 722Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
- § 723Vollstreckungsurteil