§ 760 ZPO – Akteneinsicht; Aktenabschrift
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.
Rechtsprechung zu § 760 ZPO
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2018-10-10
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 752Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
- § 753Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
- § 753aVollmachtsnachweis
- § 754Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
- § 754aVereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 755Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
- § 756Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
- § 757Übergabe des Titels und Quittung
- § 757aAuskunfts- und Unterstützungsersuchen
- § 758Durchsuchung; Gewaltanwendung
- § 758aRichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
- § 759Zuziehung von Zeugen
- § 761
- § 762Protokoll über Vollstreckungshandlungen
- § 763Aufforderungen und Mitteilungen
- § 764Vollstreckungsgericht
- § 765Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
- § 765aVollstreckungsschutz
- § 766Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- § 767Vollstreckungsabwehrklage
- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 769Einstweilige Anordnungen
- § 770Einstweilige Anordnungen im Urteil
- § 771Drittwiderspruchsklage