§ 709 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 709 ZPO legt fest, dass Urteile, die nicht unter die vorrangigen Fälle fallen, nur gegen eine der Höhe nach bestimmte Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Geht es um eine Geldforderung, genügt die Angabe der Sicherheit als Verhältnis zur zu vollstreckenden Summe, eine feste Zahl ist nicht nötig. Bestätigt das Urteil ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil, muss zusätzlich ausgesprochen werden, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur fortgesetzt werden darf, wenn die Sicherheit tatsächlich geleistet wurde.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Rechtsprechung zu § 709 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 710Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711Abwendungsbefugnis
- § 712Schutzantrag des Schuldners
- § 752Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 704Vollstreckbare Endurteile
- § 705Formelle Rechtskraft
- § 706Rechtskraft- und Notfristzeugnis
- § 707Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 710Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711Abwendungsbefugnis
- § 712Schutzantrag des Schuldners
- § 713Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715Rückgabe der Sicherheit
- § 716Ergänzung des Urteils
- § 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
- § 720aSicherungsvollstreckung