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§ 709 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

§ 709 ZPO legt fest, dass Urteile, die nicht unter die vorrangigen Fälle fallen, nur gegen eine der Höhe nach bestimmte Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Geht es um eine Geldforderung, genügt die Angabe der Sicherheit als Verhältnis zur zu vollstreckenden Summe, eine feste Zahl ist nicht nötig. Bestätigt das Urteil ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil, muss zusätzlich ausgesprochen werden, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur fortgesetzt werden darf, wenn die Sicherheit tatsächlich geleistet wurde.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

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Rechtsprechung zu § 709 ZPO

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2026-02-26

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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