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§ 762 ZPO – Protokoll über Vollstreckungshandlungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2)Das Protokoll muss enthalten: 1.Ort und Zeit der Aufnahme;
2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4.den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
5.die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3)Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

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Rechtsprechung zu § 762 ZPO

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2020-03-05

Verweise auf diese Vorschrift

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