§ 762 ZPO – Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2)Das Protokoll muss enthalten: 1.Ort und Zeit der Aufnahme;
2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4.den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
5.die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3)Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Rechtsprechung zu § 762 ZPO
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2020-03-05
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 753aVollmachtsnachweis
- § 754Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
- § 754aVereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 755Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
- § 756Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
- § 757Übergabe des Titels und Quittung
- § 757aAuskunfts- und Unterstützungsersuchen
- § 758Durchsuchung; Gewaltanwendung
- § 758aRichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
- § 759Zuziehung von Zeugen
- § 760Akteneinsicht; Aktenabschrift
- § 761
- § 763Aufforderungen und Mitteilungen
- § 764Vollstreckungsgericht
- § 765Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
- § 765aVollstreckungsschutz
- § 766Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- § 767Vollstreckungsabwehrklage
- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 769Einstweilige Anordnungen
- § 770Einstweilige Anordnungen im Urteil
- § 771Drittwiderspruchsklage
- § 772Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
- § 773Drittwiderspruchsklage des Nacherben