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§ 801 ZPO – Landesrechtliche Vollstreckungstitel

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(2)Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

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Rechtsprechung zu § 801 ZPO

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2019-05-16
2018-07-26

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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