§ 799 ZPO – Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
Rechtsprechung zu § 799 ZPO
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2018-10-18
2018-04-12
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 794aZwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 795aZwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 795bVollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
- § 796Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
- § 796aVoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
- § 796bVollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
- § 796cVollstreckbarerklärung durch einen Notar
- § 797Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- § 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 798Wartefrist
- § 798a
- § 799aSchadensersatzpflicht bei der
- § 800Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
- § 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
- § 801Landesrechtliche Vollstreckungstitel
- § 802Ausschließlichkeit der Gerichtsstände