§ 800 ZPO – Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2)Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3)Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Rechtsprechung zu § 800 ZPO
18
2018-04-12
2015-11-19
2014-03-26
2013-06-06
2012-07-12
2012-06-05
2012-06-05
2012-06-05
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 795aZwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 795bVollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
- § 796Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
- § 796aVoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
- § 796bVollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
- § 796cVollstreckbarerklärung durch einen Notar
- § 797Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- § 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 798Wartefrist
- § 798a
- § 799Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
- § 799aSchadensersatzpflicht bei der
- § 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
- § 801Landesrechtliche Vollstreckungstitel
- § 802Ausschließlichkeit der Gerichtsstände