§ 797 ZPO – Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
1.gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2.notariellen Urkunden von
a)dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oderc)dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2)Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
1.gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.notariellen Urkunden von
a)dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oderc)dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3)Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
1.gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a)in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b)in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oderc)das die Urkunde verwahrt.
(4)Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5)Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für 1.Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,2.Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und3.Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6)Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 797 ZPO
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2026-01-22
2026-01-20
2025-12-19
2025-01-30
2024-01-31
2023-02-17
2020-10-07
2020-10-07
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
- § 767Vollstreckungsabwehrklage
- § 796cVollstreckbarerklärung durch einen Notar
Verweise auf diese Vorschrift
3
- § 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 800Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
- § 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 791
- § 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 793Sofortige Beschwerde
- § 794Weitere Vollstreckungstitel
- § 794aZwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 795aZwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 795bVollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
- § 796Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
- § 796aVoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
- § 796bVollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
- § 796cVollstreckbarerklärung durch einen Notar
- § 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 798Wartefrist
- § 798a
- § 799Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
- § 799aSchadensersatzpflicht bei der
- § 800Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
- § 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
- § 801Landesrechtliche Vollstreckungstitel
- § 802Ausschließlichkeit der Gerichtsstände