§ 796c ZPO – Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.
(2)Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.
Rechtsprechung zu § 796c ZPO
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2020-12-01
2020-08-12
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 796aVoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
- § 796bVollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 790
- § 791
- § 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 793Sofortige Beschwerde
- § 794Weitere Vollstreckungstitel
- § 794aZwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 795aZwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 795bVollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
- § 796Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
- § 796aVoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
- § 796bVollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
- § 797Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- § 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 798Wartefrist
- § 798a
- § 799Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
- § 799aSchadensersatzpflicht bei der
- § 800Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
- § 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
- § 801Landesrechtliche Vollstreckungstitel
- § 802Ausschließlichkeit der Gerichtsstände