§ 943 ZPO – Gericht der Hauptsache
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
(1)Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
(2)Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
Rechtsprechung zu § 943 ZPO
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2021-11-04
2021-02-04
2017-06-01
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 932Arresthypothek
- § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes
- § 934Aufhebung der Arrestvollziehung
- § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
- § 936Anwendung der Arrestvorschriften
- § 937Zuständiges Gericht
- § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung
- § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
- § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
- § 940aRäumung von Wohnraum
- § 941
- § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
- § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
- § 945Schadensersatzpflicht
- § 945aEinreichung von Schutzschriften
- § 945bVerordnungsermächtigung