§ 940a ZPO – Räumung von Wohnraum
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
(1)Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
(2)Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
(3)Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
(4)In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.
Rechtsprechung zu § 940a ZPO
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2026-04-14
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 929Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
- § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
- § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 932Arresthypothek
- § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes
- § 934Aufhebung der Arrestvollziehung
- § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
- § 936Anwendung der Arrestvorschriften
- § 937Zuständiges Gericht
- § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung
- § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
- § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
- § 941
- § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
- § 943Gericht der Hauptsache
- § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
- § 945Schadensersatzpflicht
- § 945aEinreichung von Schutzschriften
- § 945bVerordnungsermächtigung