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§ 940 ZPO – Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

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Rechtsprechung zu § 940 ZPO

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2017-10-11
2017-07-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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