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§ 937 ZPO – Zuständiges Gericht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung

(1)Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(2)Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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Rechtsprechung zu § 937 ZPO

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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