§ 939 ZPO – Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 927Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928Vollziehung des Arrestes
- § 929Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
- § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
- § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 932Arresthypothek
- § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes
- § 934Aufhebung der Arrestvollziehung
- § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
- § 936Anwendung der Arrestvorschriften
- § 937Zuständiges Gericht
- § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung
- § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
- § 940aRäumung von Wohnraum
- § 941
- § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
- § 943Gericht der Hauptsache
- § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
- § 945Schadensersatzpflicht
- § 945aEinreichung von Schutzschriften
- § 945bVerordnungsermächtigung