§ 941 ZPO
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.
Rechtsprechung zu § 941 ZPO
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2012-10-02
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
- § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 932Arresthypothek
- § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes
- § 934Aufhebung der Arrestvollziehung
- § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
- § 936Anwendung der Arrestvorschriften
- § 937Zuständiges Gericht
- § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung
- § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
- § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
- § 940aRäumung von Wohnraum
- § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
- § 943Gericht der Hauptsache
- § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
- § 945Schadensersatzpflicht
- § 945aEinreichung von Schutzschriften
- § 945bVerordnungsermächtigung