§ 944 ZPO – Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
Rechtsprechung zu § 944 ZPO
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2023-09-28
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes
- § 934Aufhebung der Arrestvollziehung
- § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
- § 936Anwendung der Arrestvorschriften
- § 937Zuständiges Gericht
- § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung
- § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
- § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
- § 940aRäumung von Wohnraum
- § 941
- § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
- § 943Gericht der Hauptsache
- § 945Schadensersatzpflicht
- § 945aEinreichung von Schutzschriften
- § 945bVerordnungsermächtigung