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§ 136 StGB – Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt die unbefugte Ingebrauchnahme eines mit Maschinenkraft angetriebenen Fahrzeugs ohne Einwilligung des Berechtigten unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Verschafft sich der Täter die Gewalt über das Fahrzeug durch Handlungen wie in §§ 129 bis 131 beschrieben, oder übersteigt der verursachte Schaden 5.000 Euro, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, bei Schäden über 300.000 Euro bis zu drei Jahre. Straflos bleibt, wer das Fahrzeug eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen oder ein vom berechtigten Dienstgeber anvertrautes Fahrzeug benützt, sofern keine bloß vorübergehende Berechtigung vorliegt; dies gilt auch für Beteiligte.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 5 000 Euro übersteigt; wenn jedoch der Schaden 300 000 Euro übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte (§ 12) sind ebenfalls nicht zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 136 StGB

151
2026-05-21
2026-05-13
2026-04-22
2026-04-16
2026-02-11
2026-02-03
2026-01-09
2025-05-13

Verweise in dieser Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.