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§ 130 StGB – Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 130 StGB stellt gewerbsmäßigen Diebstahl sowie Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds unter Strafe. Wer so einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Begeht der Täter auf diese Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 oder einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1, beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre. Handelt es sich um einen Diebstahl nach § 129 Abs. 2, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 oder einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen Diebstahl nach § 129 Abs. 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 130 StGB

170
2026-05-29
2026-04-29
2026-04-27
2026-04-27
2026-03-04
2026-02-12
2026-02-03

Verweise in dieser Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.