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§ 135 StGB – Dauernde Sachentziehung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 135 StGB stellt unter Strafe, wer einem anderen dadurch schadet, dass er eine fremde bewegliche Sache dauerhaft aus dessen Gewahrsam entzieht, ohne sich oder einen Dritten die Sache zuzueignen. Strafdrohung ist Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Betrifft die Tat eine der in § 126 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Sachen oder übersteigt der Wert der Sache 5.000 Euro, beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Übersteigt der Wert 300.000 Euro, droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 300 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 135 StGB

110
2026-05-19
2026-05-06
2026-04-29
2026-03-16
2026-03-13
2026-02-17
2026-02-11
2026-01-26

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.