§ 87 StGB – Absichtliche schwere Körperverletzung
Kurz erklärt
§ 87 StGB stellt unter Strafe, wer einem anderen absichtlich eine schwere Körperverletzung zufügt; die Strafe beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Begeht der Täter die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen dessen Aufgaben- oder Pflichterfüllung, erhöht sich die Strafe auf zwei bis zehn Jahre. Hat die Tat eine schwere Dauerfolge zur Folge, drohen ein bis fünfzehn Jahre, im Fall der Beamten-, Zeugen- oder Sachverständigenkonstellation zwei bis fünfzehn Jahre. Führt die Tat zum Tod des Geschädigten, beträgt die Strafe fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a)Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Zieht die Tat nach Abs. 1 eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 87 StGB
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2026-05-20
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2026-05-07
2026-05-06
2026-04-22
2026-04-17
2026-04-15
2026-03-23
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