Arrêté royal portant coordination de l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Traduction al
Kurz gesagt
Dieses Gesetz koordiniert den Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 und regelt die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe in Belgien. Es legt fest, wer die Heilkunde, Zahnheilkunde und Arzneikunde ausüben darf und definiert illegale Ausübung dieser Berufe.
Was es regelt
- Die Ausübung der Heilkunde, einschließlich der Zahnheilkunde, und der Arzneikunde.
- Die Bedingungen für die legale Ausübung dieser Berufe, basierend auf Diplomen und weiteren Anforderungen.
- Definitionen von "europäischem Staatsangehörigen", "Patient" und "Gesundheitspflege".
- Ausnahmen und spezifische Bedingungen für die Abgabe von Arzneimitteln.
Wen es betrifft
- Personen, die die Heilkunde, Zahnheilkunde oder Arzneikunde ausüben möchten.
- Patienten, die Gesundheitspflegeleistungen erhalten.
Eckpunkte
- Niemand darf die Heilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber eines gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe ist und die Bedingungen von Artikel 25 erfüllt.
- Die illegale Ausübung der Heilkunde umfasst gewohnheitsmäßige Handlungen zur Untersuchung, Diagnose, Behandlung oder Impfung durch nicht qualifizierte Personen.
- Die Ausübung der Zahnheilkunde erfordert ein Diplom eines Lizenziaten der Zahnheilkunde und die Erfüllung der Bedingungen von Artikel 25.
- Die Ausübung der Arzneikunde erfordert ein Diplom eines Apothekers und die Erfüllung der Bedingungen von Artikel 25, mit spezifischen Ausnahmen für die Abgabe von Arzneimitteln.
Texte de loi
Obsah (20)
Artikel 25Artikel 18Artikel 63Artikel 3§ 1Artikel 28Artikel 31Artikel 43Artikel 92Artikel 34§ 4Artikel 143Artikel 47Artikel 45Artikel 141Artikel 56Artikel 46Artikel 65Artikel 69Artikel 86SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 MAI 2015. - Arrêté royal portant coordination de l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Traduction alle
Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen. Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglicher medizinisch-technischer Handlung, bei der bei einem Menschen die Haut oder die Schleimhäute durchdrungen werden und die hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll. Der König kann gemäß Artikel 142
Absatz 4 erwähnten Eingriffe näher bestimmen. § 2 - In Abweichung von § 1 sind gemäß Artikel 63 zugelassene Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme befugt, eutokische Entbindungen vorzunehmen, sofern sie
Artikel 25erwähnten Bedingungen erfüllen.
Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde gilt ebenfalls als illegale Ausübung der Heilkunde die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die zum Zweck hat oder so dargestellt wird, als habe sie zum Zweck, die Überwachung der Schwangerschaft, der Entbindung oder des Postpartums zu gewährleisten, sowie jeglichen Eingriffs, der damit zusammenhängt. Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 darf niemand die Zahnheilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des Diploms eines Lizenziaten der Zahnheilkunde ist, das er gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllt. Als illegale Ausübung der Zahnheilkunde gilt die gewohnheitsmäßige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Eingriffe oder Handlungen im Mund des Patienten, die zum Zweck haben, das Zahnorgan, einschließlich des Zahnfaches, zu erhalten, zu heilen, zu regulieren oder zu ersetzen, insbesondere derjenigen,
den Bereich der operativen Zahnheilkunde, der Kieferorthopädie und der Mund- und Zahnprothese fallen. Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140
Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen. Art. 5 - Die Rückzahlung der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Leistungen durch die Gesundheitspflegepflichtversicherung wird den Inhabern der besonderen Berufsbezeichnungen oder den Fachkräften der Zahnheilkunde, die ebenfalls Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe oder des akademischen Grades eines Arztes sind, vorbehalten. Absatz 1 ist auch anwendbar auf Anwärter auf die besonderen Berufsbezeichnungen für Fachkräfte der Zahnheilkunde, deren Praktikumsplan zulässig ist, und zwar für die Dauer ihres Praktikums und höchstens bis zu zwei Monaten nach dem Datum der Beendigung ihres Praktikums. Art. 6 - § 1 - Niemand darf die Arzneikunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers ist, das er gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllt. Als illegale Ausübung der Arzneikunde gilt die gewohnheitsmäßige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die die Zubereitung, das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die - auch unentgeltliche - Abgabe von Arzneimitteln zum Zweck hat. Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140
Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen. § 2 - Der Anwendungsbereich der Bestimmungen von § 1 erstreckt sich nicht auf:
- die Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen oder die unentgeltliche Abgabe von Arzneimittelproben sowie von Arzneimitteln für einen "compassionate use" gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten durch einen Arzt oder eine Fachkraft der Zahnheilkunde unter den durch das Gesetz oder die Verordnungen eventuell vorgeschriebenen Bedingungen;für diese Abgaben darf der Arzt keine Honorare oder Gewinne in Anspruch nehmen,
- die Abgabe, durch einen Arzt, von Arzneimitteln zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, unter der Bedingung, dass er sie bei einem Apotheker des Bezirks hat zubereiten lassen und sie dem Kunden mit dem Etikett dieses Apothekers abliefert, 3.
dustrielle Herstellung und Zubereitung von Arzneimitteln, den Arzneimittelhandel und -großhandel sowie die Einfuhr von Arzneimitteln unter den durch das Gesetz oder die Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen, 4. die Ablieferung, durch einen Tierarzt, von Arzneimitteln, die bei einem Apotheker gekauft worden sind, unter den Bedingungen,
den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind;diese Bedingungen können vom König abgeändert werden,
- das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die - auch unentgeltliche - Abgabe von Gegenständen, Geräten, Stoffen oder Stoffgemischen unter Ausschluss der wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel definierten Arzneimittel und der Giftstoffe, Schlafmittel, Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe, so wie sie vorgesehen sind in Artikel 1 des Gesetzes vom
- Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, durch vom König ermächtigte Personen zwecks Vorbeugung übertragbarer Krankheiten oder zwecks Behandlung der vom König bestimmten chronischen Krankheiten. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste dieser Gegenstände, Geräte, Stoffe oder Stoffgemische fest und bestimmt die Bedingungen für deren Anbieten zum Kauf, Einzelverkauf und Abgabe. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie
Absatz 1 erwähnten Personen, die einem von Ihm definierten spezialisierten Zentrum angeschlossen sein müssen, das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die Abgabe durchführen,
- die Zurverfügungstellung von Arzneimitteln zu Forschungszwecken unter den vom König eventuell festzulegenden Bedingungen durch einen Arzt oder eine andere Person, die einen Beruf ausübt, der zugelassen ist für die Verrichtung klinischer Untersuchungen auf der Grundlage wissenschaftlicher und erfahrungsbedingter Kenntnisse im Bereich der Patientenversorgung;diese Zurverfügungstellung darf nicht Anlass zu Honoraren oder Gewinnen geben,
- die Abgabe von Arzneimitteln für somatische Zelltherapie, wie vom König definiert, die nur durch den Verwalter des menschlichen Körpermaterials oder seinen Beauftragten in einer Einrichtung, die im Gesetz vom 19.Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken erwähnt ist, erfolgen kann,
- die Abgabe von Arzneimitteln, die im Hinblick auf eine Kampagne zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten vom Staat zubereitet oder gekauft werden, und von Arzneimitteln, die aufgrund ihrer Merkmale nicht dazu geeignet sind, ausschließlich auf normalem Arzneimittelvertriebsweg verteilt zu werden.Der König kann auf der Grundlage von Kriterien für einen sicheren Gebrauch die Liste dieser Arzneimittel festlegen. Er bestimmt ebenfalls, welche Personen diese Arzneimittel abgeben dürfen und kann die Bedingungen und Modalitäten, unter denen sie abgegeben werden dürfen, festlegen. Art. 7 - Die mit der Apothekerfunktion einhergehenden pharmazeutischen Handlungen in Sachen Erbringung pharmazeutischer Pflege umfassen die verantwortungsbewusste Abgabe von verschriebenen Arzneimitteln oder von Arzneimitteln, die ohne Verschreibung abgegeben werden können, um in Konzertierung mit den anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen und dem Patienten allgemeine Gesundheitsziele wie Vorbeugung, Erkennen und Lösung von mit dem Arzneimittelgebrauch verbundenen Problemen zu erreichen. Die pharmazeutische Pflege zielt auf eine ständige Verbesserung des Arzneimittelgebrauchs und auf die Wahrung oder die Verbesserung der Lebensqualität des Patienten ab. Die überberufliche Konzertierung umfasst unter anderem die eventuelle Rückverweisung an einen Arzt und die Benachrichtigung des behandelnden Arztes. Zu diesem Zweck legt der König die Grundsätze und Leitlinien der guten pharmazeutischen Praxis fest, die die pharmazeutischen Handlungen des Apothekers bei der Ausübung seines Berufs umfassen. Die Ausübung der Funktion eines Apothekers in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken ist an eine Weiterbildung gebunden, um die Qualität der pharmazeutischen Pflege zu sichern. Der König kann die Mindestanforderungen für
Absatz 3 erwähnte Weiterbildung und die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung festlegen. Außerdem kann der König im Hinblick auf die Aufspürung arzneimittelbezogener Probleme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln in Sachen Sammlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten über die Gesundheit der Patienten festlegen. Diese Regeln umfassen Garantien mit Bezug auf die Einwilligung des Patienten,
formation des Patienten, die eingeschränkte Datenübermittlung und die Höchstdauer der Aufbewahrung dieser Daten gemäß dem Gesetz vom
- Dezember 1992 über das Privatleben. Art. 8 - Jede Apotheke wird unter die Verantwortlichkeit eines oder mehrerer Apotheker-Inhaber gestellt. Gibt es mehrere Apotheker-Inhaber, wird einer von ihnen als Verantwortlicher für die Erfüllung der administrativen Formalitäten bestimmt, die im Rahmen des in Artikel 18 §§ 1 und 2 erwähnten Registrierungsverfahrens erforderlich sind. Jeder Apotheker-Inhaber ist strafrechtlich, zivilrechtlich und disziplinarrechtlich für die pharmazeutischen Handlungen, für die Verwaltung der Apotheke - sofern diese eine direkte Auswirkung auf die pharmazeutischen Handlungen hat - sowie für die Anwendung der Rechtsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf die gute pharmazeutische Praxis in der Apotheke, verantwortlich. Gibt es mehrere Apotheker-Inhaber, sind sie alle solidarisch für die vorerwähnten Bereiche verantwortlich, so als übten sie diese Aufgaben im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. Ein oder mehrere Apotheker dürfen Apotheker-Inhaber von nur einer Apotheke sein. Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 festlegen. Trägt der Inhaber der in den Artikeln 9 oder 17 erwähnten Genehmigung nicht selbst die Verantwortung für die Apotheke oder ist der Genehmigungsinhaber eine juristische Person, werden ein oder mehrere Apotheker-Inhaber vom Inhaber der Genehmigung bestimmt, um die Verantwortung für die Apotheke gemäß Absatz 1 zu übernehmen. Gibt es mehrere Apotheker-Inhaber, bestimmt der Genehmigungsinhaber denjenigen Apotheker-Inhaber, der die im Rahmen des in Artikel 18 §§ 1 und 3 erwähnten Registrierungsverfahrens erforderlichen administrativen Formalitäten erfüllt, für die ein Apotheker-Inhaber, wie erwähnt in Absatz 1, verantwortlich ist. In den in Absatz 5 erwähnten Fällen stellt der Genehmigungsinhaber einem oder mehreren Apotheker-Inhabern die Mittel und die Ausrüstung, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind, zur Verfügung. Er lässt dem beziehungsweise den Apotheker-Inhabern ausreichend Autonomie und legt keinerlei Handlung oder Einschränkung auf, die die Einhaltung der ihm beziehungsweise ihnen auferlegten gesetzlichen und deontologischen Anforderungen verhindert. Jeder Apotheker-Inhaber einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Apotheke unterliegt einem Registrierungsverfahren, gegebenenfalls in Anwendung von Absatz
- Der König kann die Modalitäten für diese Registrierung festlegen und sie an die Zahlung einer Gebühr knüpfen. Diese Gebühren sind dazu bestimmt, die sich aus der Anwendung der Artikel 6 bis 21 ergebenden Aufträge der betroffenen Verwaltungsdienste zu finanzieren. Vorhergehender Absatz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft. Art. 9 - Für die Eröffnung, die Verlegung oder die Fusion von Apotheken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist eine vorhergehende Genehmigung erforderlich, die einer einzelnen beantragenden natürlichen oder juristischen Person zu erteilen ist. Die Genehmigung ist personengebunden. Unbeschadet der Regeln, die aufgrund der Bestimmungen von Artikel 15 festgelegt werden, ist die Genehmigung frühestens fünf Jahre nach der Eröffnung der Apotheke übertragbar. Der König legt, nachdem Er die Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker eingeholt hat und sofern diese Stellungnahme Ihm innerhalb sechzig Tagen nach der Beantragung übermittelt worden ist, die Kriterien fest, anhand deren die Verteilung der Apotheken so organisiert werden soll, dass im Interesse der Volksgesundheit und unter Berücksichtigung der verschiedenen Abgabeformen in allen Gegenden des Landes eine angemessene, wirksame und regelmäßige Arzneimittelversorgung gewährleistet wird. Über Anträge in Bezug auf die Eröffnung oder die Verlegung von zwei oder mehreren Apotheken in derselben Gegend wird gemäß den vom König festgelegten Vorzugskriterien befunden. Der König bestimmt nach dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die für den Zeitraum, den Er festlegt, geltende Höchstanzahl Apotheken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Er bestimmt ebenfalls den Zeitraum, in dem Anträge beziehungsweise erneute Anträge in Bezug auf die Eröffnung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke eingereicht werden können. Der König bestimmt außerdem nach dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren im Fall der definitiven oder zeitweiligen Schließung einer Apotheke infolge höherer Gewalt oder auf Initiative des Genehmigungsinhabers. Der König bestimmt ferner nach dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bei definitiver oder zeitweiliger Schließung einer Apotheke infolge höherer Gewalt oder auf Initiative des Genehmigungsinhabers die Bedingungen für die Beibehaltung, die Aussetzung oder den Entzug der Genehmigung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, sowie die geschuldeten Beiträge oder Gebühren. Die aus diesen Beiträgen oder Gebühren stammenden Beträge sind für die Finanzierung der Aufträge, die für die betreffenden Verwaltungsdienste aus den Artikeln 6 bis 21 hervorgehen, bestimmt. Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, kann im Interesse der Volksgesundheit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Genehmigung aussetzen oder entziehen und die Benutzung der zur Apotheke gehörenden Räume, Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände begrenzen, aussetzen oder verbieten. Die volksgesundheitlichen Gründe betreffen unter anderem Folgendes:
- den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln, die nicht gemäß den Gesetzesbestimmungen erworben wurden, 2.die Abgabe von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln ohne Berücksichtigung der Gesetzesbestimmungen in Sachen Rückverfolgbarkeit. Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Absatz
- Unbeschadet der in den Artikeln 123 und 131 vorgesehenen Strafen kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört,
- wenn die Genehmigung für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke durch den Staatsrat ausgesetzt oder für nichtig erklärt wird: die mit der Kontrolle beauftragten Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und einen Gerichtsvollzieher anfordern, um die zeitweilige oder definitive Schließung der Apotheke vorzunehmen;
- wenn die Genehmigung durch den Minister selbst ausgesetzt oder entzogen worden ist: die Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte bestimmen, um gegebenenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln die zeitweilige oder definitive Schließung der Apotheke vorzunehmen;
- wenn die Genehmigung nach Inkrafttreten des Niederlassungsgesetzes vom 17.Dezember 1973 nie gewährt worden oder verfallen ist: gegebenenfalls die Schließung der Apotheke anordnen, die eventuell unter Anwendung der in Absatz 4 Nr. 1 erwähnten Zwangsmittel vorgenommen werden kann. Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom
- April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde entscheidet der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme einer Niederlassungskommission über die Erteilung der Genehmigung. Der Minister fasst seinen mit Gründen versehenen Beschluss innerhalb dreier Monate nach Erhalt der endgültigen Stellungnahme. Der König bestimmt die Fälle, in denen die zeitweilige Verlegung oder die zeitweilige Schließung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke nicht der Stellungnahme einer Niederlassungskommission, sondern lediglich der Stellungnahme des Generalverwalters der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte oder seines Beauftragten unterworfen werden muss. Art. 12 - Der König regelt das Verfahren bezüglich der Untersuchung der Anträge; für diese Untersuchung kann die Zahlung einer Gebühr vorgesehen werden, die als Beteiligung an den Kosten der Untersuchung des Antrags bestimmt ist und deren Betrag und Einziehungsmodalitäten vom König festgelegt werden. Der König legt ebenfalls die Zusammensetzung der Anträge und die Weise, auf die sie eingereicht werden müssen, fest. Ein Antrag wird nur dann vom Sekretariat der Niederlassungskommissionen für zulässig erklärt, wenn er vollständig ist und gemäß den vom König festgelegten Bedingungen eingereicht wurde. Die Untersuchung der Zulässigkeit erfolgt vor der Untersuchung der Begründetheit des Antrags durch das Sekretariat der Niederlassungskommissionen. Der König legt dieses Verfahren fest. Art. 13 - Es werden zwei Niederlassungskommissionen geschaffen, eine niederländischsprachige und eine französischsprachige, die mit der Untersuchung der Anträge in Bezug auf das niederländische beziehungsweise das französische Sprachgebiet beauftragt sind; Anträge in Bezug auf den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt werden von der Kommission untersucht, die aufgrund der Sprache, in der diese Anträge eingereicht werden, zuständig ist. Die Niederlassungskommissionen setzen sich aus jeweils drei Magistraten zusammen, die entweder zu einem Gericht Erster Instanz oder zu einem Arbeitsgericht gehören oder Honorarmagistrate, stellvertretende oder ehemalige Magistrate dieser Gerichte sind. Sie können nicht über eine Sache erkennen, wenn sie an der Beantragung der in Artikel 9 erwähnten Genehmigung beteiligt gewesen sind. Für jedes ordentliche Mitglied werden ein oder mehrere Ersatzmitglieder benannt, die die gleichen Bedingungen erfüllen. Alle Mitglieder werden für eine Dauer von sechs Jahren vom König ernannt. Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise dieser Kommission sowie das Verfahren für die Untersuchung der Anträge, die sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. Er bestimmt ebenfalls die Fristen, die Verfahrensregeln und die Modalitäten der Notifizierung der Beschlüsse. Art. 14 - Der König ist ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Interesse der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker die Regeln festzulegen, nach denen der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, vor jeglicher Übernahme oder Fusion von Apotheken die definitive Einstellung der Tätigkeit einer zu übergebenden Apotheke beschließen kann, nachdem er die Stellungnahme der Niederlassungskommission eingeholt hat. Art. 15 - Der König legt aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln fest, anhand deren der Übertragungswert der materiellen und immateriellen Werte der Apotheken bestimmt und abgeschätzt werden kann, sowie die Regeln in Bezug auf die Überwachung dieser Übertragung. Der König legt nach den gleichen Modalitäten die Regeln bezüglich der Fusion von Apotheken fest. Art. 16 - Der König kann einen Fonds bilden, dessen Organisation und Arbeitsweise Er regelt. Dieser Fonds, der Rechtspersönlichkeit besitzt, wird durch Beiträge gespeist, die zu Lasten der Inhaber einer Genehmigung zur Betreibung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke erhoben werden. Er wird von Personen verwaltet, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf Vorschlag der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker ernennt. Aufgabe dieses Fonds ist es, gemäß den vom König festgelegten Kriterien und Modalitäten eine Entschädigung für die Schließung von Apotheken zu bewilligen oder manchen unter ihnen Beihilfen zu gewähren. Art. 17 - In Abweichung von Artikel 9 und 10 kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer angemessenen, wirksamen und regelmäßigen Arzneimittelversorgung die Verlegung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke in die Gebäude eines Flughafens genehmigen. Jeder Verstoß gegen oben erwähnte Bestimmung hat die Nichtigkeit dieser Genehmigung zur Folge. Diese Apotheke fällt unter die Anwendung der belgischen pharmazeutischen Rechtsvorschriften. Der König bestimmt das Verfahren zur Erlangung dieser Genehmigung sowie die Bedingungen und Modalitäten, denen die Eröffnungsgenehmigung entsprechen muss. Art. 18 - § 1 - Der König bestimmt nach dem in Artikel 9 Absatz 4 festgelegten Verfahren das obligatorische Verfahren zur Registrierung der Apotheken, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind, sowie die geschuldeten Beiträge oder Gebühren. Die aus diesen Beiträgen oder Gebühren stammenden Beträge sind für die Finanzierung der Aufträge, die für die betreffenden Verwaltungsdienste aus den Artikeln 6 bis 21 hervorgehen, bestimmt. Jeder Eigentümer einer Apotheke, die vor Inkrafttreten des Niederlassungsgesetzes vom
- Dezember 1973 der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich war, und jeder Inhaber der in den Artikeln 9 und 10 erwähnten Genehmigung muss dieses Registrierungsverfahren einhalten. Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gewährt jedem Antragsteller - einer einzelnen natürlichen oder einer einzelnen juristischen Person - eine Genehmigung, außer wenn der ursprüngliche Genehmigungsinhaber noch Inhaber der nach Inkrafttreten des vorerwähnten Niederlassungsgesetzes vom
- Dezember 1973 gewährten Genehmigung ist. § 2 - Als der Öffentlichkeit rechtmäßig zugängliche Apotheke wird nicht betrachtet:
- jede Apotheke, die während mehr als zehn Jahren geschlossen war oder für die nicht spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Schließung eine Verlegungsgenehmigung beantragt worden ist, 2.jede Apotheke, deren definitive Schließung durch den Eigentümer oder den Genehmigungsinhaber dem Minister vor Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen mitgeteilt worden ist,
- jede Apotheke, deren Genehmigungsinhaber nicht, wie in Artikel 9 Absatz 1 und 2 erwähnt, eine einzelne natürliche oder eine einzelne juristische Person ist, 4.jede Apotheke, die nicht gemäß den geltenden Vorschriften in Bezug auf Übertragungen von Apotheken übertragen worden ist,
- jede Apotheke, die an eine andere Adresse verlegt worden ist, ohne dass der Genehmigungsinhaber vorher eine entsprechende Genehmigung erhalten hat, 6.jede Apotheke, für die die Genehmigung nach Inkrafttreten des vorerwähnten Niederlassungsgesetzes vom
- Dezember 1973 nie gewährt worden ist oder für die die Genehmigung ausgesetzt, für nichtig erklärt, oder entzogen wurde oder verfallen ist. § 3 - Bei Übertragung einer der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglichen Apotheke - die Genehmigung zur Weiterführung einbegriffen - muss ebenfalls ein Registrierungsverfahren befolgt werden, damit die personengebundene Genehmigung, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gewährt wird, der Situation einer einzelnen natürlichen oder einer einzelnen juristischen Person angepasst wird. Der König legt das Verfahren und die Modalitäten in Bezug auf diese Registrierung sowie die geschuldeten Beiträge oder Gebühren fest. Die aus diesen Beiträgen oder Gebühren stammenden Beträge sind für die Finanzierung der Aufträge, die für die betreffenden Verwaltungsdienste aus den Artikeln 6 bis 21 hervorgehen, bestimmt. Art. 19 -
Artikel 18
§ 3 erwähnten Beiträge oder Gebühren werden jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags der Gebühr oder des Beitrags im Belgischen Staatsblatt. Für die vor dem Datum des Inkrafttretens des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 festgelegten Gebühren oder Beiträge ist der Anfangsindex der Index des Monats September vor der Veröffentlichung ihrer letzten Festlegung vor diesem Datum im Belgischen Staatsblatt.
dexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind anwendbar auf die fälligen Beiträge und Gebühren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung. Art. 20 - Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde, die ermächtigt sind, ein Depot zu führen, decken sich entweder in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einer Krankenhausapotheke mit Arzneimitteln und implantierbaren medizinischen Geräten ein. Sie dürfen diese Arzneimittel und implantierbaren medizinischen Geräte nur im Rahmen einer medizinischen Handlung abgeben. Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 8 schließen
Absatz 1 erwähnten Ärzte ein Abkommen mit dem Inhaber einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ab. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird das Depot einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Apotheke gleichgesetzt. Wird das in Absatz 2 erwähnte Abkommen mit dem Inhaber einer Krankenhausapotheke abgeschlossen, wird das Depot für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ebenfalls einer Krankenhausapotheke gleichgesetzt. Trägt der in Absatz 3 erwähnte Inhaber nicht selbst die Verantwortung für die Apotheke, bestimmt er einen Apotheker-Inhaber, der die Verantwortung für die Apotheke übernimmt. Inhaber, die die Verantwortung für eine Apotheke tragen, sind mit den im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 6 erwähnten Registrierungsverfahrens erforderlichen administrativen Formalitäten beauftragt. Der König kann die Modalitäten und die Bedingungen für die Aufstockung, Verwaltung und Kontrolle dieser Depots festlegen, die von der Arztpraxis oder von anderen Räumen, in denen der Arzt Patienten empfängt, untersucht, berät oder behandelt, getrennt sind. Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels fest. An diesem Datum wird Artikel 4 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe aufgehoben. Art. 21 - Der König kann nach Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Interesse der Volksgesundheit dafür sorgen, dass andere Produkte als Arzneimittel,
Apotheken verkauft werden und das Vertrauen der Kundschaft genießen, bestimmten Qualitätskriterien genügen. Art. 22 - Die gleichzeitige Ausübung der Heilkunde und der Arzneikunde ist auch Inhabern von Diplomen, die das Recht zur Ausübung eines jeden dieser Berufe verleihen, verboten. Art. 23 - § 1 - Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 die Bedingungen festlegen, unter denen Ärzte auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Personen, die einen Heilhilfsberuf ausüben, die Verrichtung bestimmter Handlungen anvertrauen können, die der Diagnose vorangehen oder sich auf die Anwendung der Behandlung oder die Ausführung von Maßnahmen der Präventivmedizin beziehen. Der König kann ebenfalls gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren die Bedingungen festlegen, unter denen die im vorhergehenden Absatz erwähnten Handlungen Personen anvertraut werden können, die zur Ausübung der Krankenpflege befugt sind. Die Liste der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die erforderlichen Qualifikationsbedingungen werden vom König gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 festgelegt. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Königlichen Akademien für Medizin und nach Stellungnahme - eines jeden für das, was ihn betrifft, - des Föderalen Rates für Hebammen, des Föderalen Rates für Krankenpflege, des Föderalen Rates der Heilgymnastik und des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Liste der zum täglichen Leben gehörenden Handlungen festlegen, die nicht unter die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilgymnastik oder eines Heilhilfsberufs fallen. Er kann außerdem die Bedingungen festlegen, denen diese Handlungen entsprechen müssen, um als solche betrachtet zu werden. § 2 - Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers oder eines Lizenziaten der chemischen Wissenschaft sind befugt, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, die der König gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 bestimmt und deren Durchführungsmodalitäten Er unter den gleichen Bedingungen festlegt. Außer in den Ausnahmefällen, die der König gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 bestimmt, ist es den Apothekern untersagt, gleichzeitig Inhaber einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke zu sein und Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen. Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 die Bedingungen festlegen, unter denen Apotheker und Lizenziaten der chemischen Wissenschaft, die zur Durchführung von Analysen im Bereich der klinischen Biologie befugt sind, auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Personen, die einen Heilhilfsberuf ausüben, die Verrichtung bestimmter Handlungen im Bereich der klinischen Biologie anvertrauen können. Die Liste dieser Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die Qualifikationsbedingungen, die Angehörige eines Heilhilfsberufs erfüllen müssen, werden vom König gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 festgelegt. Art. 24 - Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 die Bedingungen festlegen, unter denen die Apotheker auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Hilfskräften die Verrichtung bestimmter Handlungen mit Bezug auf die Arzneikunde anvertrauen können. Die Liste dieser Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die von den Hilfskräften zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen werden vom König gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 festgelegt. Art. 25 - § 1 - Die Fachkräfte eines Gesundheitspflegeberufs dürfen ihren Beruf nur dann ausüben: 1. wenn sie ihr Diplom von der Generaldirektion Gesundheitsberufe, Medizinische Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt haben beglaubigen lassen, 2.und, gegebenenfalls, wenn ihnen ihre Eintragung in die Liste der für ihren Beruf zuständigen Kammer gewährt worden ist. § 2 - Der König legt das Datum fest, an dem § 1 für jeden der Gesundheitspflegeberufe wirksam wird. § 3 - Für
Artikel 63erwähnten Berufsfachkräfte ist § 1 ab dem 1.
Juli 2015 anwendbar.Bis zum
- Juni 2015 dürfen diese Berufsfachkräfte ihre Kunst nur ausüben, wenn sie ihren Befähigungsnachweis vorher von der in Artikel 118 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen lassen und gegebenenfalls ihre Eintragung in das Verzeichnis der für ihren Beruf zuständigen Kammer erhalten haben. Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags fest. Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Lehranstalt oder der zentrale Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das erforderliche Diplom begründet. Art. 26 - Für die Anwendung der Artikel 27, 28 und 29 versteht man unter:
- tiefer Nacht: den Zeitraum von dreiundzwanzig bis acht Uhr, 2.normalen Praxisöffnungszeiten: den Zeitraum von montags bis freitags von acht Uhr bis achtzehn Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen,
- Bereitschaftsdienstzeitraum: den Zeitraum außerhalb der normalen Praxisöffnungszeiten, 4.Fortführung der medizinischen Pflege: die weitere Behandlung der Patienten durch die behandelnde Berufsfachkraft im Gesundheitswesen oder durch eine andere Berufsfachkraft im Gesundheitswesen, wenn die behandelnde Berufsfachkraft im Gesundheitswesen ihre Praxiszeit unterbricht,
- ärztlichem Bereitschaftsdienst: die regelmäßige und normale Leistung der Gesundheitspflege zugunsten der Bevölkerung während des Bereitschaftsdienstzeitraums, 6.täglicher Schließung: die Schließung der Praxis einer Berufsfachkraft im Gesundheitswesen außerhalb der normalen Praxisöffnungszeiten. Art. 27 - § 1 -
den Artikeln 3 § 1, 4, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte dürfen eine begonnene Behandlung nicht wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund ihrerseits unterbrechen, wenn sie nicht vorher alle Vorkehrungen getroffen haben, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu gewährleisten. Die zuständige medizinische Kommission sorgt für die Einhaltung von Absatz 1 durch
den Artikeln 3 § 1, 4, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Liste der im vorliegenden Artikel erwähnten Berufe ausweiten oder ergänzen. § 2 - Die Fortführung der medizinischen Pflege wird von einer anderen Fachkraft, die über dieselbe besondere Berufsbezeichnung verfügt, gewährleistet. Was
Artikel 3
§ 1 erwähnten Fachkräfte betrifft, kann die Fortführung der medizinischen Pflege, mit Ausnahme der Palliativpflege und der Schmerzbehandlung, während der tiefen Nacht unter den vom König festgelegten Bedingungen dem Inhaber einer anderen besonderen Berufsbezeichnung, die den Inhabern des Diploms eines Doktors der Medizin vorbehalten ist, anvertraut werden. § 3 - Ein Apotheker darf seine Apotheke nicht wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund seinerseits zeitweilig oder definitiv schließen, wenn er nicht vorher alle Vorkehrungen getroffen hat, um die Fortführung der Abgabe von Arzneimitteln,
laufenden Verschreibungen verordnet sind, zu gewährleisten. Die zuständige medizinische Kommission sorgt für die Einhaltung von Absatz 1. § 4 - Bei Abbruch der laufenden Behandlung eines Patienten aufgrund einer täglichen Schließung kann die Fortführung der medizinischen Pflege im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes erfolgen, sofern die Fachkraft der Gesundheitspflege nach den gemäß Artikel 28 festgelegten Modalitäten am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnimmt. Art. 28 - § 1 - Der König bestimmt die näheren Regeln, durch die der ärztliche Bereitschaftsdienst gewährleistet wird. Der König kann den repräsentativen Berufsorganisationen der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte und zu diesem Zweck geschaffenen Vereinigungen oder Arbeitgebern der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte, wenn sie die Zulassung dazu haben, die von Ihm festgelegten Aufträge im Zusammenhang mit der lokalen Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, der Vertretung der betreffenden Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit mit den anderen Fachkräften der Gesundheitspflege anvertrauen. Die Bedingungen und das Verfahren für den Erhalt der Zulassung werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegt. Keine in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 45 und 63 erwähnte und den auferlegten Bedingungen genügende Fachkraft darf von diesem ärztlichen Bereitschaftsdienst ausgeschlossen werden, sofern sie der Geschäftsordnung zustimmt und die Berufspflichten beachtet. Wenn ein Bereitschaftsdienst für die der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken eingeführt worden ist, nehmen alle in der Aufstellung des Bereitschaftsdienstes erwähnten, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken nach den vom König festgelegten Modalitäten daran teil.
Absatz 2 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber teilen der zuständigen medizinischen Kommission die von ihnen festgelegte Aufstellung des Bereitschaftsdienstes sowie jegliche eventuell daran vorgenommenen Änderungen und eine Geschäftsordnung mit. Der König legt die Modalitäten für die Registrierung der Anrufe während des Zeitraums des Bereitschaftsdienstes fest. § 2 - Die medizinische Kommission bestimmt die Bedürfnisse in Sachen lokale Organisation des Bereitschaftsdienstes. Sie überwacht die Arbeitsweise des von den in § 1 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgebern organisierten lokalen Bereitschaftsdienstes und ist ermächtigt,
§ 1
erwähnten Geschäftsordnungen zu billigen und über Streitsachen mit Bezug auf die lokale Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu entscheiden. Wenn in einem auf die betreffenden Fachkräfte der Gesundheitspflege anwendbaren Kodex der Berufspflichten Regeln mit Bezug auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst festgelegt sind, beruft sich die Kommission bei der Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Aufträge darauf. Wenn ärztliche Bereitschaftsdienste fehlen oder nicht ausreichen, bittet die medizinische Kommission aus eigener Initiative oder auf Antrag des Provinzgouverneurs
§ 1
erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber oder die betreffenden Fachkräfte um ihre Mitwirkung im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes. § 3 - Wenn die Arbeitsweise der Bereitschaftsdienste nach Ablauf der Frist,
dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Antrag festgelegt ist, nicht zufriedenstellend ist, trifft der Inspektor für Hygiene oder gegebenenfalls der Apotheken-Inspektor selbst alle Maßnahmen im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes entsprechend den Bedürfnissen, die eventuell von der medizinischen Kommission, deren Vorsitz in diesem Fall der Provinzgouverneur führt, bestimmt worden sind. In diesem Rahmen kann der Hygieneinspektor oder gegebenenfalls der mit der Kontrolle beauftragte Beamte der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte die Beteiligung der in § 1 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber oder aber der von ihm bestimmten betreffenden Fachkräfte im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes anfordern. Art. 29 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird ein einheitliches Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes eingerichtet, das es der Bevölkerung ermöglicht,
Artikel 28erwähnten ärztlichen Bereitschaftsdienste zu erreichen.
Der König legt die Arbeitsweise dieses Rufsystems sowie die Mindestqualitätsnormen, die Anrufmodalitäten und die Nummer für die Telefonanrufe fest. Eine Berufsorganisation, eine Vereinigung oder ein Arbeitgeber, wie erwähnt in Artikel 28 § 1 Absatz 2, kann sich dem einheitlichen Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes anschließen. § 2 -
Artikel 28
§ 1 Absatz 2 erwähnten Berufsorganisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber, die sich dem einheitlichen Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes anschließen, überlassen es diesem Rufsystem die Antworten zu wählen, die die Angestellten des Rufsystems auf die Anfragen der Patienten, die das Rufsystem in Anspruch nehmen, geben. Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems beurteilen die Anfragen der Patienten, die das einheitliche Rufsystem in Anspruch nehmen, und geben ihnen darauf die passendsten medizinischen Antworten, die den Protokollen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes entsprechen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, validiert sind. Der König kann ein Organ einrichten oder ein bestehendes Organ bestimmen, um
Absatz 2 erwähnten Protokolle vorzustellen. § 3 - Der König legt unter Einhaltung des Gesetzes vom
- Dezember 1992 über das Privatleben und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Registrierung der Anrufe fest. Diese Modalitäten betreffen insbesondere die Art der zu registrierenden Anrufdaten und ihre Strukturierung und ermöglichen die Beurteilung des Rufsystems, sowohl was die Einhaltung der Mindestqualitätsnormen als auch die Organisation einer internen Qualitätskontrolle betrifft. § 4 - Der König legt pro Beruf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels fest. Art. 30 - Es ist verboten, die regelmäßige und normale Ausübung der Heilkunde oder Arzneikunde durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt zu verhindern oder zu behindern. Art. 31 - Den in den Artikeln 3, 4 und 6 erwähnten Fachkräften dürfen bei der Wahl der Mittel, die im Hinblick auf die Erstellung der Diagnose, die Festlegung und Durchführung der Behandlung oder die Anfertigung magistraler Präparate einzusetzen sind, keine Einschränkungen durch Verordnungen auferlegt werden. Für Akutbehandlungen mit Antibiotika und Antimykotika oder wenn der Preis des verschriebenen Fertigarzneimittels über der Summe des Eigenanteils und der Beteiligung der Krankenkasse liegt, wenn diese in Anwendung von Artikel 37 § 3/2 Absatz 2 des Gesetzes vom
- Juli 1994 über die Krankenversicherung aus festen Beträgen bestehen, kann der Apotheker ein verschriebenes Fertigarzneimittel, das in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegeben wird, durch ein anderes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff oder derselben Kombination von Wirkstoffen, derselben Dosierung, derselben Verabreichungsform und derselben Verabreichungshäufigkeit ersetzen, unter der Bedingung, dass der Preis vorteilhafter ist und der Verschreiber keinen therapeutischen Einwand dagegen erhoben hat. Die Gründe für den therapeutischen Einwand müssen in der Patientenakte angegeben werden. Wenn die Verschreibung Spezifikationen mit Bezug auf die Verabreichungsform enthält, ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Substitution auf die Arzneimittel begrenzt, die diesen Spezifikationen entsprechen. Wenn in der Verschreibung eine Allergie auf einen Arzneiträger - das heißt jeden anderen Bestandteil eines Arzneimittels außer dem Wirkstoff und dem Verpackungsmaterial - mit bekannter Wirkung gemäß den von der Europäischen Kommission veröffentlichten ausführlichen Leitlinien vermerkt ist, darf der Apotheker das Arzneimittel nicht ersetzen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission für Humanarzneimittel und der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen die Substitution für ganz oder teilweise anwendbar erklären auf andere therapeutische Klassen von Arzneimitteln und eventuell nähere Regeln damit verbinden. Der König legt die Verfahrensregeln fest. Missbräuche der Freiheit, die diese Fachkräfte gemäß Absatz 1 genießen, werden von den Räten der Kammer, von der sie abhängen, bestraft. In Abweichung von Absatz 1 kann das Verschreiben bestimmter Arzneimittel bestimmten Gruppen von Inhabern besonderer Berufsbezeichnungen im Sinne von Artikel 85 vorbehalten werden, unabhängig davon, ob sie bestimmten medizinischen Diensten, anerkannt aufgrund des am
- Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, angehören oder nicht. Der König bestimmt die Fälle und die Bedingungen, unter denen der vorliegende Absatz zur Anwendung kommt. Art. 32 - Sind in den Abkommen,
den Artikeln 3 § 1, 4, 6 und 63 erwähnte Fachkräfte schließen, Klauseln enthalten, die
Artikel 31
vorgesehene Wahlfreiheit beeinträchtigen, gelten diese Klauseln als ungeschrieben. Art. 33 - § 1 - Jede in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 und 63 erwähnte Fachkraft ist verpflichtet, einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die Fortsetzung oder Ergänzung der Diagnose oder der Behandlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen medizinischer oder pharmazeutischer Art über den Patienten mitzuteilen. Die Räte der für
den Artikeln 3 § 1 und 6 erwähnten Fachkräfte zuständigen Kammern sorgen für die Einhaltung der Bestimmung von Absatz 1 und die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass
den Artikeln 4 und 63 erwähnten Fachkräfte die Bestimmung von Absatz 1 einhalten. § 2 - Jede in Artikel 43 erwähnte Fachkraft ist verpflichtet, einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die Fortsetzung oder Ergänzung einer in Artikel 43 § 4 erwähnten Handlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen medizinischer Art über den Patienten mitzuteilen. Die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass
Artikel 43erwähnten Fachkräfte die Bestimmung von § 1 einhalten.
Art. 34 - § 1 - Im Rahmen der Organisation oder Anerkennung durch die öffentlichen Behörden einer Tätigkeit in Zusammenhang mit der Heilkunst unter dem Aspekt der Vorbeugung kann der König vorsehen, dass die für diese Tätigkeit verantwortliche Fachkraft der Heilkunst verpflichtet ist, der behandelnden Fachkraft, die die konsultierende Person ausdrücklich zu diesem Zweck angibt, die Ergebnisse der Untersuchungen, denen sie unterzogen worden ist, zu übermitteln. Der König kann ferner vorsehen, dass die Fachkraft der Heilkunst, die verantwortlich ist für eine in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit, verpflichtet ist, der Fachkraft, die verantwortlich ist für eine andere Tätigkeit in Zusammenhang mit der Heilkunst unter dem Aspekt der Vorbeugung, mit dem Einverständnis der betreffenden Person deren medizinische Akte mitzuteilen, außer wenn diese andere Tätigkeit die ärztliche Inspektion der Arbeitnehmer betrifft. Bei Nichteinhaltung der in Ausführung der zwei vorhergehenden Absätze auferlegten Verpflichtung können die Anerkennung der darin erwähnten Tätigkeit und die eventuell mit dieser Anerkennung einhergehenden finanziellen Vorteile abgelehnt oder wiedereingezogen werden. Der König legt aufgrund der Stellungnahme des nationalen Rates der betreffenden Kammer die Modalitäten der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Übermittlung der Untersuchungsergebnisse beziehungsweise der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung der medizinischen Akte fest. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 3 sorgen die Räte der für diese Fachkräfte zuständigen Kammer für die Einhaltung der aufgrund von § 1 festgelegten Bestimmungen und die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass
den Artikeln 4 und 63 erwähnten Fachkräfte die aufgrund von § 1 ergangenen Bestimmungen einhalten. Art. 35 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 38 § 2 haben
den Artikeln 3 § 1, 4, 6 und 63 erwähnten Fachkräfte unter Einhaltung der Regeln der Berufspflichten Anspruch auf Honorare oder Pauschalentgelte für die von ihnen erbrachten Leistungen. Unbeschadet der Anwendung der Sätze, die eventuell durch das oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind oder in Statuten oder Abkommen, denen die Fachkräfte beigetreten sind, vorgesehen sind, legen diese vorbehaltlich der Zuständigkeit, die der Kammer, von der sie abhängen, oder den Gerichten im Falle einer Anfechtung zukommt, die Höhe dieser Honorare frei fest. Wenn die zuständige nationale paritätische Kommission, die durch den Königlichen Erlass Nr. 47 vom
- Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission für Ärzte und Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen vorgesehen ist, allgemeine Kriterien festgelegt und der König diese aufgrund von Artikel 8 dieses Erlasses für verbindlich erklärt hat, müssen die oben erwähnten Statuten und Abkommen diesen entsprechen. Art. 36 - Jegliche im Voraus getroffene Vereinbarung, durch die das Honorar an die Wirksamkeit der Behandlung gekoppelt wird, ist verboten. Art. 37 - Wenn eine in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 oder 63 erwähnte Fachkraft für die Ausübung ihres Berufs Personal, Räumlichkeiten und Material benutzt, die nicht als Ganzes Gegenstand einer anders begründeten Bezahlung sind beziehungsweise gewesen sind und ihr von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, werden die Bedingungen für deren Benutzung unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 38 § 2 in einem Statut oder einem ausdrücklichen Abkommen zwischen der Fachkraft und der Drittperson festgelegt. Wenn die zuständige nationale paritätische Kommission, die durch den Königlichen Erlass Nr. 47 vom
- Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission für Ärzte und Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen vorgesehen ist, allgemeine Kriterien festgelegt und der König diese aufgrund von Artikel 8 dieses Erlasses für verbindlich erklärt hat, muss das im vorhergehenden Absatz erwähnte Statut oder Abkommen diesen entsprechen. Art. 38 - § 1 - Unter Fachkräften eines selben Zweigs der Heilkunst ist jegliche Teilung von Honoraren unter welcher Form auch immer verboten, außer wenn diese Teilung im Rahmen der Organisation der medizinischen Versorgung durch eine Gruppe von Fachkräften erfolgt oder wenn mehrere Apotheker-Inhaber für eine Apotheke verantwortlich sind oder wenn eine Apotheke von einer juristischen Person betrieben wird. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 35 und 37 ist jegliches Abkommen gleich welcher Art, das entweder zwischen den in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 43 und 63 erwähnten Fachkräften oder zwischen diesen Fachkräften und Drittpersonen, insbesondere Herstellern von Arzneimitteln oder Lieferanten von medizinischen Apparaten oder Prothesen, geschlossen wird, verboten, wenn dieses Abkommen sich auf ihren Beruf bezieht und darauf abzielt, dem einen oder dem anderen einen mittelbaren oder unmittelbaren Gewinn oder Vorteil zu verschaffen. Im Rahmen ihres Berufs ist es den in Absatz 1 erwähnten Fachkräften untersagt, von anderen Fachkräften oder von Dritten angebotene oder gewährte Prämien, Vorteile, Einladungen oder Gastfreundschaften direkt oder indirekt zu erbitten oder anzunehmen. Art. 39 - Es ist jeder in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 43 oder 63 erwähnten Fachkraft verboten, einem Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung zu gewähren oder für ihn den Strohmann abzugeben, um ihn den Strafen zu entziehen, mit denen die illegale Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde geahndet wird. Art. 40 - Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die feststellen, dass Arzneimittel, die der Apotheker ihren Kranken abgeliefert hat, schlecht zubereitet sind, dem Rezept nicht entsprechen oder verdorben sind, stempeln sie ab und bitten die Kranken, sie nur denjenigen auszuhändigen, die sie im Namen der medizinischen Kommission ihres Gebietes abholen kommen. Sie bringen dem Sekretär der Kommission diesen Tatbestand so schnell wie möglich zur Kenntnis, damit er diese Arzneimittel abholen lassen und der Kommission übergeben kann, die die Angelegenheit untersuchen und nach der Schwere des Falls handeln wird. Art. 41 - Die Anwendung am Menschen von menschlichem Körpermaterial, erwähnt im Gesetz vom
- Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, sowie von industriell hergestellten Produkten im Rahmen von Gentherapien, somatischen Zelltherapien und Gewebezüchtungen wird ausschließlich von einer in Artikel 3 erwähnten Fachkraft vorgenommen, und zwar in einem zugelassenen Krankenhaus, das unter den Anwendungsbereich des koordinierten Gesetzes vom
- Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichten fällt, oder in einem vom Ministerium der Landesverteidigung des belgischen Staates betriebenen Krankenhaus.
Absatz 1 erwähnte Fachkraft muss von den im vorgenannten Gesetz erwähnten Zwischenstrukturen, Produktionseinrichtungen und Dritten, die eine oder mehrere Handlungen mit dem erwähnten menschlichen Körpermaterial oder mit dem menschlichen Körpermaterial, mit dem die erwähnten Produkte hergestellt wurden, verrichtet haben, sowie von der Einrichtung oder von der Person, die das Produkt hergestellt hat, vollkommen unabhängig sein. Art. 42 - Jede Verschreibung:
- gibt die Anweisung für den Gebrauch des Arzneimittels so gut wie möglich an, 2.wird vom Arzt, von der Fachkraft der Zahnheilkunde oder von jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes Arzneimittel verschreiben darf, auf Papier oder elektronisch anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss der eHealth-Plattform erstellten und vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit gebilligten Verfahrens datiert,
- wird vom Arzt, von der Fachkraft der Zahnheilkunde oder von jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes Arzneimittel verschreiben darf, unterschrieben oder die Identität des Arztes, der Fachkraft für Zahnheilkunde oder jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes Arzneimittel verschreiben darf, wird anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss der eHealth-Plattform erstellten und vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit gebilligten Verfahrens authentifiziert. Der König kann die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Verfahren auf andere Kategorien von Verschreibungen als Arzneimittelverschreibungen ausdehnen. Wird eine elektronische Signatur benutzt, muss es sich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur handeln, die auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats erstellt und durch ein sicheres Mittel angefertigt wird. Der König kann den Inhalt und die Modalitäten der Verschreibung näher bestimmen. Er legt außerdem die zusätzlichen Bedingungen fest, denen die Verschreibungen im ambulanten und außerklinischen Bereich genügen müssen. Das Unterzeichnen einer Verschreibung darf nicht übertragen werden. Der König kann auch den Inhalt und die Modalitäten der Verschreibung im Hinblick auf die Anerkennung in Belgien von Verschreibungen, die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verschreibern ausgestellt werden, sowie im Hinblick auf die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat von Verschreibungen, die von in Belgien ansässigen Verschreibern ausgestellt werden, festlegen. Wenn ein Arzt oder eine Fachkraft der Zahnheilkunde bei einem toxischen Arzneimittel eine höhere Dosis verordnet als diejenige,
den einschlägigen Vorschriften vorgesehen ist, wiederholt er diese Dosis in Buchstaben und bestätigt sie durch eine weitere Unterschrift. Der König kann für die Verschreibung von Arzneimitteln, die Schlaf- oder Betäubungsmittel enthalten, sowie von psychotropen Stoffen, die eine Abhängigkeit bewirken können, die Benutzung besonderer Rezeptblocks auferlegen, deren Muster Er bestimmt; Er legt die Liste dieser Stoffe fest. Der König kann für die Abgabe dieser besonderen Rezeptblocks die Einnahme einer Gebühr vorsehen. KAPITEL 3 - Ausübung der Heilgymnastik Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 und ohne den in diesem Artikel erwähnten Begriff der Heilkunde einzuschränken, darf niemand die Heilgymnastik ausüben, wenn er nicht Inhaber einer Zulassung ist, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ausgestellt hat. Inhaber der in Absatz 1 erwähnten Zulassung, die
Artikel 92§ 1 Nr.
4 erwähnten Kriterien erfüllen, können für
Artikel 34Absatz 1 Nr.
1 Buchstabe
- c)des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Leistungen die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung erhalten. § 2 - Der König kann die Bedingungen und Regeln zur Erlangung, zur Beibehaltung und zum Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung und der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung festlegen. Diese Zulassung kann nur dem Inhaber eines Diploms der Heilgymnastik, das an einer Universität oder nichtuniversitären Hochschule im Rahmen einer Vollzeitausbildung von mindestens vier Jahren erworben wurde, ausgestellt werden. § 3 - Niemand darf die Berufsbezeichnung eines Heilgymnasten führen, wenn er nicht Inhaber der in § 1 erwähnten Zulassung ist. § 4 - Illegale Ausübung der Heilgymnastik liegt vor, wenn eine Person, ohne aufgrund von § 1 dazu ermächtigt zu sein, folgende Handlungen gewohnheitsmäßig verrichtet: 1. systematische Handlungen mit dem Ziel, Abhilfe zu schaffen bei Funktionsstörungen im Muskel- und Knochenbereich oder neurophysiologischer, respiratorischer, kardiovaskulärer und psychomotorischer Art, und zwar durch Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Therapieformen:
- a)Bewegungstherapie, die darin besteht, den Patienten mit oder ohne physikalische Unterstützung zu medizinischen Zwecken Bewegungen ausüben zu lassen,
- b)Massagetherapie, die darin besteht, beim Patienten Massagetechniken zu medizinischen Zwecken anzuwenden,
- c)physikalische Therapien, die darin bestehen, den Patienten zu medizinischen Zwecken physikalischen nicht invasiven Reizen auszusetzen, wie zum Beispiel elektrischem Strom, elektromagnetischen Strahlen, Ultraschall, Wärme und Kälte oder Balneotherapie;2. Untersuchungen der Motorik des Patienten und Aufstellung einer Bilanz darüber mit dem Ziel, zur Erstellung einer Diagnose durch einen Arzt oder zur Einleitung einer Behandlung beizutragen, die aus in Nr. 1 erwähnten Handlungen besteht; 3. Planung und Ausarbeitung von Behandlungen, die aus in Nr.1 erwähnten Handlungen bestehen; 4. perinatale Heilgymnastik und Rückbildungsgymnastik. § 5 - Der König kann die unter § 4 genannten Handlungen näher bestimmen. § 6 - Die aufgrund von § 1 zugelassenen Personen dürfen die Heilgymnastik nur bei Patienten anwenden, die auf der Grundlage einer Verordnung an sie verwiesen werden, die von einer aufgrund von Artikel 3 § 1 Absatz 1 zur Ausübung der Heilkunde ermächtigten Person ausgestellt wurde, oder, was die Heilgymnastik im Fall einer temporomandibularen Dysfunktion betrifft, an sie verwiesen werden auf der Grundlage einer Verordnung, die von einer aufgrund von Artikel 4 zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigten Person ausgestellt wurde. Diese Verordnung muss schriftlich erfolgen, eventuell in elektronischer Form oder per Fax. Sie enthält die vom Arzt oder gegebenenfalls von der Fachkraft der Zahnheilkunde erstellte Diagnose oder erstellten Elemente der Diagnose, die Höchstanzahl der vom Heilgymnasten durchzuführenden Behandlungssitzungen und die eventuellen Gegenanzeigen für bestimmte Behandlungen. Sie kann auch die vom Arzt oder gegebenenfalls von der Fachkraft der Zahnheilkunde angefragten Leistungen enthalten. Mit dem Einverständnis des verschreibenden Arztes oder gegebenenfalls der Fachkraft der Zahnheilkunde kann der Heilgymnast andere Leistungen als die verordneten Leistungen verrichten, oder davon absehen, verordnete Leistungen zu verrichten. Auf Anfrage des verschreibenden Arztes oder gegebenenfalls der Fachkraft der Zahnheilkunde lässt der Heilgymnast ihm/ihr einen Bericht über die Durchführung der Behandlung und die erreichten Resultate zukommen. Der König kann die Liste der Gründe und Situationen festlegen, aus/in denen die Personen, die aufgrund von § 1 zugelassen sind, von der in Absatz 1 erwähnten Bedingung abweichen können. Art. 44 - § 1 - Beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, wird ein Föderaler Rat für Heilgymnastik eingesetzt. § 2 - Der Föderale Rat für Heilgymnastik hat die Aufgabe, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf seinen Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen zu allen die Heilgymnastik betreffenden Fragen abzugeben. § 3 - Der Föderale Rat für Heilgymnastik kann auch den Regierungen der Gemeinschaften auf deren Antrag hin Stellungnahmen zu allen das Studium und die Ausbildung der Heilgymnasten betreffenden Fragen abgeben. § 4 - Der Föderale Rat für Heilgymnastik setzt sich zusammen aus: 1. vierzehn Mitgliedern, die Heilgymnasten sind, die Heilgymnastik ausüben und eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren haben; mindestens vier dieser Mitglieder üben ihren Beruf seit mindestens zehn Jahren im Bereich des Universitäts- und nichtuniversitären Hochschulunterrichts für Heilgymnastik aus; 2. sechs Mitgliedern, die aufgrund von Artikel 3 § 1 zur Ausübung der Heilkunde ermächtigt sind und von denen drei Allgemeinmediziner sind und drei weitere verschiedene medizinische Fachgebiete vertreten, wobei einer von letzteren die physikalische Medizin praktiziert;3. zwei Beamten, die den Minister vertreten, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört.
Nr. 3 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und sind für die Sekretariatsgeschäfte des Rates zuständig. Jedem Mitglied des Rates wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen entspricht. § 5 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Rates werden für eine einmal erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren vom König ernannt.
§ 4Nr.
1 und 2 erwähnten Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Berufsverbänden und -organisationen der betreffenden Personen vorgeschlagen werden. § 6 - Bei der erstmaligen Bildung des Föderalen Rates für Heilgymnastik können die Personen als Heilgymnasten angesehen werden, die vom Gesundheitspflegedienst des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung auf Vorschlag des bei diesem Institut arbeitenden Rates für die Zulassung von Heilgymnasten zugelassen sind. § 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Föderalen Rates für Heilgymnastik. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch ihr Ersatzmitglied vertreten sind. Reicht die Anzahl der anwesenden Mitglieder des Föderalen Rates für Heilgymnastik nicht aus, beruft der Vorsitzende eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein. Der Rat ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird der zur Abstimmung vorgelegte Punkt nicht angenommen. Die Beschlüsse des Rates werden, was
Artikel 143
§ 1 erwähnten Stellungnahmen betrifft, mit Zweidrittelmehrheit der in § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder gefasst, unter der Bedingung, dass dieser Mehrheit mindestens eines der in § 4 Absatz 1 Nr. 2 genannten Mitglieder angehört. KAPITEL 4 - Ausübung der Krankenpflege Art. 45 - § 1 - Niemand darf die Krankenpflege, wie sie in Artikel 46 definiert ist, ausüben, ohne Inhaber des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers beziehungsweise einer Krankenpflegerin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin zu sein und ferner
Artikel 47festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
§ 2 - Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom vor dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege unter denselben Bedingungen ausüben wie Inhaber der Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers. Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom nach dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die fachlichen Krankenpflegeleistungen sowie die zur Krankenpflege gehörenden ihnen anvertrauten medizinischen Handlungen im Bereich der Geburtshilfe, Fruchtbarkeitsbehandlung, Gynäkologie und Neonatalogie verrichten. § 3 - Die Diplome, Brevets oder gleichwertigen Befähigungsnachweise werden gemäß den vom König festgelegten Bestimmungen ausgestellt. Art. 46 - § 1 - Unter Ausübung der Krankenpflege ist die Verrichtung folgender Tätigkeiten zu verstehen: 1.
- a)den Gesundheitszustand in psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht beobachten, erkennen und feststellen;
- b)definieren, welche pflegerischen Probleme sich stellen;
- c)mitwirken bei der Erstellung der Diagnose durch den Arzt und der Durchführung der verschriebenen Behandlung;
- d)den Patienten und seine Familie informieren und beraten;
- e)fortwährenden Beistand leisten und Handlungen im Hinblick auf die Erhaltung, die Besserung und die Wiederherstellung der Gesundheit von Personen und Gruppen - ob diese krank oder gesund sind -verrichten oder an deren Verrichtung mitwirken;
- f)Sterbenden beistehen und Personen beim Trauerprozess begleiten;2. die Verrichtung fachlicher Krankenpflegeleistungen, die eine ärztliche Verschreibung voraussetzen, und derjenigen, für die eine solche nicht erforderlich ist, Diese Leistungen können mit der Erstellung der Diagnose durch den Arzt, mit der Durchführung einer vom Arzt verschriebenen Behandlung oder mit Maßnahmen im Bereich der Präventivmedizin verbunden sein, 3.Handlungen, die gemäß Artikel 23 § 1 Absatz 2 und 3 von einem Arzt anvertraut werden können. § 2 -
§ 1Nr.
1, 2 und 3 erwähnten Krankenpflegeleistungen werden in einer pflegebezogenen Akte festgehalten. § 3 - Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 die Liste der in § 1 erwähnten Leistungen aufstellen sowie die Modalitäten ihrer Verrichtung und die erforderlichen Qualifikationsbedingungen festlegen. Art. 47 - § 1 -
Artikel 45
erwähnten Fachkräfte dürfen die Krankenpflege nur ausüben, wenn sie ihre Befähigungsnachweise vorher von der in Artikel 118 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen lassen. Anlässlich dieser Beglaubigung nimmt die Kommission die Registrierung des Betreffenden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten vor, nachdem sie die Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege eingeholt hat. Die Beglaubigung wird gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr fest. § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Direktion der Lehranstalt oder der zentrale Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das Diplom begründet. Diese Beglaubigung erlischt mit Ablauf des Monats nach demjenigen, in dem das Diplom beglaubigt worden ist, und spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach demjenigen, in dem die Beglaubigung erteilt worden ist. Art. 48 - Niemand darf eine der in Artikel 45 § 1 erwähnten Berufsbezeichnungen führen, wenn er
Artikel 45§ 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.
Wer die durch die Rechtsvorschriften eines fremden Landes geforderten Qualifikationsbedingungen erfüllt, darf höchstens eine der in Artikel 45 erwähnten Berufsbezeichnungen führen, und zwar mit der Genehmigung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört und der mit der Ausführung der Erlasse zur Festlegung der erforderlichen Qualifikationsbedingungen beauftragt ist, oder eines von ihm beauftragten Beamten. Art. 49 - Es ist jeder Fachkraft für Krankenpflege verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung oder ihren Beistand zu gewähren, um letzterem die Ausübung der Krankenpflege zu ermöglichen. Art. 50 - Niemand darf Personen, die - auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine der in Artikel 45 § 1 erwähnten Berufsbezeichnungen zuerkennen, wenn diese Personen
Artikel 45§ 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
Art. 51 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird ein Föderaler Rat für Krankenpflege eingesetzt. Art. 52 - Aufgabe des Föderalen Rates für Krankenpflege ist es, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf dessen Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben über alle Angelegenheiten in Bezug auf die Krankenpflege und insbesondere in Bezug auf die Ausübung der Krankenpflege und die erforderlichen Qualifikationen. Der Föderale Rat für Krankenpflege kann ebenfalls dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und den Behörden der Gemeinschaften, die für das Unterrichtswesen zuständig sind, auf deren Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben über alle Angelegenheiten in Bezug auf Studium und Ausbildung der in Artikel 45 erwähnten Personen. Art. 53 - § 1 - Der Föderale Rat für Krankenpflege setzt sich zusammen aus: 1. a) zwölf Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die die Krankenpflegefachkräfte, die nicht Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen Berufsqualifikation sind, vertreten, b) jeweils zwei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die jede Kategorie der Krankenpflegefachkräfte,
haber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen Berufsqualifikation sind, vertreten, c) vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die die Pflegehelfer vertreten, 2.sechs Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die die Ärzte vertreten, 3. drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund der Artikel 127 und 130 § 1 Absatz 1 der koordinierten Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen, wenn diese Behörden vertreten werden wollen, 4.einem Beamten, der den Minister vertritt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und der die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.
Nr. 3 und 4 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. § 2 - Die Mitglieder werden für eine einmal erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren vom König ernannt;
§ 1Nr.
1 und 2 erwähnten Mitglieder werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Berufsverbänden und -organisationen der betreffenden Personen vorgeschlagen werden;
§ 1Nr.
3 erwähnten Mitglieder werden aufgrund ihrer Bestimmung durch die zuständigen Behörden ernannt; das in § 1 Nr. 4 erwähnte Mitglied wird auf Vorschlag des Ministers, von dem es abhängt, ernannt. § 3 - Um beschlussfähig zu sein, muss der Föderale Rat für Krankenpflege in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zwölf Mitglieder, die die Krankenpflegefachkräfte, die nicht Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen Berufsqualifikation sind, vertreten, der Hälfte der Mitglieder, die die Krankenpflegefachkräfte,
haber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen Berufsqualifikation sind, vertreten, und mindestens der Hälfte der Mitglieder, die die Pflegehelfer und die Ärzte vertreten, darunter mindestens ein Mitglied, das die Pflegehelfer vertritt, und ein Mitglied, das die Ärzte vertritt, tagen, wenn der Rat eine Stellungnahme abgeben muss über eine Angelegenheit, die sie insbesondere betrifft. Wenn die Mitglieder des Föderalen Rates für Krankenpflege nicht in ausreichender Zahl anwesend sind, beruft der Vorsitzende eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung ein; der Rat kann dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder entscheiden. Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird der zur Abstimmung vorgelegte Punkt nicht angenommen. Art. 54 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Föderalen Rates für Krankenpflege. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der in Artikel 53 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder anwesend ist. Art. 55 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Fachkommission für Krankenpflege eingesetzt. Aufgabe dieser Kommission ist es,
Artikel 141Absatz 1 erwähnten Stellungnahmen abzugeben.
§ 2 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
- zwölf Mitgliedern, die der König aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ernennt, die von den repräsentativen Berufsverbänden und -organisationen der Fachkräfte für Krankenpflege vorgeschlagen werden, 2.zwölf Mitgliedern, die der König aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ernennt, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzte vorgeschlagen werden. § 3 - Das Mandat eines Mitglieds der Fachkommission für Krankenpflege ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds des Föderalen Rates für Krankenpflege, erwähnt in Artikel 51, und mit dem Mandat eines Mitglieds der Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte, erwähnt in Artikel 61 §
- § 4 - Nach dem gleichen Verfahren ernennt der König eine Anzahl Ersatzmitglieder, die der Anzahl der in § 2 erwähnten Mitglieder entspricht. § 5 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden für eine einmal erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. § 6 - Der König ernennt einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden auf Vorschlag der Fachkommission. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende nehmen ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen teil. Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten wahrgenommen, der vom Minister bestimmt wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. § 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise der Fachkommission. Die Kommission ist nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der in § 2 Nr. 1 erwähnten Mitglieder und die Hälfte der in § 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer jeden Gruppe gefasst. Wenn auf einer Versammlung der Kommission nicht die Hälfte der Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist, ist die Kommission in der nächsten Sitzung ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Art. 56 - Niemand darf den Beruf des Pflegehelfers ausüben, wenn er nicht gemäß den vom König festgelegten Modalitäten bei den Diensten der Regierung registriert ist. Art. 57 - Es ist jedem Pflegehelfer verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise seine Mitwirkung oder seinen Beistand zuteilwerden zu lassen, um ihm die Ausübung einer oder mehrerer krankenpflegerischen Tätigkeiten, die Pflegehelfern erlaubt sind, zu ermöglichen. Art. 58 - Niemand darf Personen, die - auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden,
Artikel 56
erwähnte Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn diese Personen
den Artikeln 56 und 60 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Art. 59 - Unter Pflegehelfer ist eine Person zu verstehen, die eigens dazu ausgebildet wurde, dem Krankenpfleger beziehungsweise der Krankenpflegerin unter dessen beziehungsweise deren Kontrolle im Rahmen der von ihm beziehungsweise von ihr koordinierten Tätigkeiten innerhalb eines strukturierten Teams im pflegerischen, erzieherischen und logistischen Bereich beizustehen. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege und der Fachkommission für Krankenpflege
Artikel 46§ 1 Nr.
1 und 2 erwähnten Tätigkeiten, die der Pflegehelfer verrichten darf, und legt die Bedingungen fest, unter denen er diese Handlungen, die mit seiner wie in Absatz 1 definierten Aufgabe verbunden sind, verrichten darf. Art. 60 - § 1 - Die Zeugnisse, Brevets oder Diplome der in Artikel 56 erwähnten Personen müssen vorher von der in Artikel 118 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, beglaubigt werden. Vor Erteilung der Beglaubigung überprüft die Zulassungskommission des Föderalen Rates für Krankenpflege, ob der Betreffende die Modalitäten der in Artikel 56 erwähnten Registrierung als Pflegehelfer eingehalten hat, gemäß den nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege vom König festgelegten Modalitäten. Die Beglaubigung wird gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr fest. § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die medizinische Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Direktion der Lehranstalt oder der zuständige Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das Diplom oder Brevet begründet. Diese Beglaubigung erlischt mit Ablauf des Monats nach demjenigen, in dem das Diplom oder Brevet beglaubigt worden ist, und spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach demjenigen, in dem sie erteilt worden ist. § 3 - Vorliegender Artikel wird an einem vom König zu bestimmenden Datum aufgehoben. Art. 61 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte eingesetzt. § 2 - Die Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte hat den Auftrag, Stellungnahmen über die Anträge auf Zulassung abzugeben, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine Berufsbezeichnung oder eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere Berufsqualifikation zu berufen, sowie die Einhaltung der Registrierungsmodalitäten für Pflegehelfer zu überprüfen. Sie hat auch den Auftrag, die Einhaltung der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der betreffenden Berufsbezeichnung oder Berufsqualifikation zu kontrollieren und dem Minister Sanktionen vorzuschlagen, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind. § 3 - Der König regelt die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte. Das Mandat eines Mitglieds der Zulassungskommission ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds des Föderalen Rates für Krankenpflege, erwähnt in Artikel 51, und mit dem Mandat eines Mitglieds der Fachkommission für Krankenpflege, erwähnt in Artikel 55 § 1. KAPITEL 5 - Ausübung des Hebammenberufs Art. 62 - § 1 - Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde, wie definiert in Artikel 3, versteht man unter der Ausübung des Hebammenberufs: 1. die selbständige Durchführung folgender Tätigkeiten: a) der Feststellung der Schwangerschaft, b) der Gewährleistung der Überwachung, Versorgung und Beratung der Frau während der Schwangerschaft, der Entbindung und des Postpartums, c) der Überwachung normaler Schwangerschaften, der Vornehmung eutokischer Entbindungen und der Pflegeerbringung für Neugeborene und gesunde Säuglinge, d) präventiver Maßnahmen, der Erkennung von Risiken bei Mutter und Kind, e) in dringenden Fällen: der Verrichtung der notwendigen Handlungen in Erwartung spezialisierter medizinischer Hilfe, f) der Gesundheitsberatung und -erziehung der Frau, der Familie und der Gesellschaft, g) der pränatalen Erziehung und der Vorbereitung auf die Elternschaft.2. die Betreuung und Behandlung - in Zusammenarbeit mit dem Arzt und unter dessen Verantwortung - von Fertilitätsproblemen, Schwangerschaftsproblemen und Risikogeburten und die Betreuung und Behandlung Neugeborener, deren Gesundheitszustand lebensbedrohlich ist oder die an einer spezifischen Krankheit leiden, sowie
diesen Fällen zu erbringende Pflege. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Handlungen,
Anwendung von § 1 von Personen verrichtet werden dürfen, die als Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme zugelassen sind, und legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Modalitäten und die Zulassungskriterien für den Erhalt der Berufsbezeichnung einer Hebamme fest. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Modalitäten und die Kriterien der besonderen Qualifikation fest, die es Inhabern der Berufsbezeichnung einer Hebamme ermöglichen, Arzneimittel zu verschreiben. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen und der Königlichen Akademie für Medizin, welche Arzneimittel im Rahmen der Überwachung normaler Schwangerschaften, der Vornehmung eutokischer Entbindungen und der Pflege gesunder Neugeborener krankenhausintern oder krankenhausextern selbständig verschrieben werden können. Die Verschreibung von Kontrazeptiva ist auf drei Monate nach der Entbindung begrenzt. § 4 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Modalitäten und die Kriterien der besonderen Qualifikation fest, die es Inhabern der Berufsbezeichnung einer Hebamme erlauben, Beckenbodenrehabilitation durchzuführen. § 5 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Modalitäten und die Kriterien der besonderen Qualifikation fest, die es Inhabern der Berufsbezeichnung einer Hebamme erlauben, nichtmorphologische funktionelle Echographien durchzuführen. Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen und der Königlichen Akademie für Medizin die Liste der Gründe und Situationen fest, unter Berufung auf die es Inhabern der Berufsbezeichnung einer Hebamme erlaubt ist, Echographien durchzuführen. Art. 63 - Die Zulassung als Inhaber oder Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme wird Inhabern eines Hochschuldiploms einer Hebamme, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt ausgestellt wurde, oder Inhabern eines von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärten Diploms von Amts wegen gewährt. Die Mindestdauer der Ausbildung wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Die Zulassung als Inhaber oder Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gewährt. Um als Inhaber oder Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme zugelassen zu bleiben, ist die Hebamme verpflichtet, sich durch die Teilnahme an einer Weiterbildung auf dem neuesten Stand der Entwicklung im Bereich Geburtshilfe zu halten. Die Mindestdauer und die Modalitäten dieser Weiterbildung werden vom König nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen festgelegt. Die Zulassung als Inhaber oder Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme kann entzogen werden, wenn der/die Betreffende nach Erhalt einer Verwarnung nicht an einer Weiterbildung teilnimmt. Die Modalitäten für den Entzug der Zulassung werden vom König nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen festgelegt. Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird ein Föderaler Rat für Hebammen eingesetzt, dessen Auftrag darin besteht, Stellungnahmen abzugeben zu allen die Hebammen betreffenden Problemen, die unter die föderale Zuständigkeit fallen. Art. 64 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Zulassungskommission für die Hebammen eingesetzt. Die Zulassungskommission für die Hebammen hat den Auftrag, Stellungnahmen über die Anträge auf Zulassung, durch die Hebammen ermächtigt werden, die Berufsbezeichnung zu führen, sowie Stellungnahmen zur Registrierung der Weiterbildungen abzugeben. Sie hat auch den Auftrag, die Einhaltung der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der betreffenden Berufsbezeichnung zu kontrollieren und dem Minister Sanktionen vorzuschlagen, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind. Der König regelt die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Hebammen. KAPITEL 6 - Ausübung des Berufs eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers Art. 65 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6ter § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe darf niemand den Beruf eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers ausüben, ohne gemäß den vom König festgelegten Modalitäten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt registriert worden zu sein. Art. 66 - Unter einem Sanitäter-Krankenwagenfahrer ist eine Person zu verstehen, die eigens dazu ausgebildet ist, einem Arzt, einem Krankenpfleger oder einer Krankenpflegerin zu assistieren oder unter deren Kontrolle gemäß den vom König festgelegten Modalitäten in Sachen Pflegeerbringung, Gesundheitserziehung und Logistik den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen durchzuführen. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege und der Fachkommission für Krankenpflege sowie des im Königlichen Erlass vom 5. Juli 1994 zur Schaffung eines Nationalen Rates für dringende medizinische Hilfeleistung erwähnten Nationalen Rates für dringende medizinische Hilfeleistung
Artikel 46§ 1, Nr.
1, 2 und 3 erwähnten Tätigkeiten, die ein Sanitäter-Krankenwagenfahrer verrichten darf, und legt die Modalitäten fest, nach denen ein Sanitäter-Krankenwagenfahrer diese mit seiner Funktion verbundenen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 verrichten kann. Art. 67 - Es ist jedem Sanitäter-Krankenwagenfahrer verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise seine Mitwirkung oder seinen Beistand zuteilwerden zu lassen, um ihm die Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten, die zum Beruf des Sanitäter-Krankenwagenfahrers gehören, zu ermöglichen. Art. 68 - Niemand darf Personen, die - auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden,
Artikel 65
erwähnte Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn diese Personen
Artikel 65festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
KAPITEL 7 - Ausübung der Heilhilfsberufe Art. 69 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Ausübung eines Heilhilfsberufs: 1. die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch andere Personen als diejenigen,
Artikel 3
§ 1 und in den Artikeln 4, 6, 43 und 45 erwähnt sind, von fachlichen Hilfsleistungen in Zusammenhang mit der Erstellung der Diagnose oder der Durchführung der Behandlung, wie sie in Ausführung von Artikel 71 näher bestimmt werden können, 2.die gewohnheitsmäßige Ausführung der in Artikel 23 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 erwähnten Handlungen, 3. die Ausführung der in Artikel 24 erwähnten Handlungen. Art. 70 - Der König erstellt die Liste der Heilhilfsberufe Art. 71 - § 1 - Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2
Artikel 69Nr.
1 erwähnten Leistungen näher bestimmen und die Bedingungen festlegen, unter denen sie zu erbringen sind. Er kann ferner gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 die Qualifikationsbedingungen bestimmen, die die Personen, die diese Leistungen erbringen, erfüllen müssen. § 2 - Der König kann aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Berufsbezeichnungen bestimmen, unter denen die Betreffenden
Artikel 69erwähnten Leistungen und Handlungen erbringen.
Art. 72 - § 1 - Außer den in Artikel 3 § 1 und in den Artikeln 4, 6 und 43 erwähnten Fachkräften, sofern es sich um mit ihrer jeweiligen Kunst einhergehende Leistungen handelt, darf niemand
Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen erbringen oder
Artikel 69Nr.
2 und 3 erwähnten Handlungen verrichten, wenn er nicht Inhaber einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ausgestellten Zulassung ist. § 2 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Bedingungen und Regeln für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung. Diese Zulassung darf nur den Personen erteilt werden, die die gestellten Qualifikationsbedingungen erfüllen,
Ausführung von Artikel 71 § 1 oder in Ausführung der in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnten Handlungen näher bestimmt sind. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 betreffen nur die Fachkräfte, für die der König das Inkrafttreten schon gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom
- Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen festgelegt hat. Für die anderen Fachkräfte gelten bis zu dem Zeitpunkt, wo der König gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom
- Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen das Inkrafttreten festlegen wird, folgende Bestimmungen: Außer den in Artikel 3 § 1 und in den Artikeln 4, 6 und 43 erwähnten Fachkräften, sofern es sich um mit ihrer jeweiligen Kunst einhergehende Leistungen handelt, darf niemand
Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen erbringen oder in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen verrichten, wenn er die gestellten Qualifikationsbedingungen nicht nachweislich erfüllt und seine Befähigungsnachweise nicht von der in Artikel 18 erwähnten medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihm vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, hat beglaubigen lassen. Anlässlich dieser Beglaubigung nimmt die Kommission die Registrierung des Betreffenden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten vor. Die Beglaubigung wird gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr fest. Art. 73 - § 1 - Niemand darf eine Berufsbezeichnung führen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht, wenn er nicht Inhaber der in Artikel 72 § 1 erwähnten Zulassung ist. § 2 - Vorhergehender Paragraph betrifft nur die Fachkräfte, für die der König das Inkrafttreten schon gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom
- Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen festgelegt hat. Für die anderen Fachkräfte gilt bis zu dem Zeitpunkt, wo der König gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom
- Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen das Inkrafttreten festlegen wird, die Bestimmung des folgenden Absatzes: Niemand darf eine Berufsbezeichnung führen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht, wenn er nicht Inhaber der in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnten Zulassung ist. § 3 - Wer die durch die Rechtsvorschriften eines fremden Landes geforderten Qualifikationsbedingungen erfüllt, darf nur mit Genehmigung des Ministers, der mit der Ausführung der Erlasse zur Festlegung der erforderlichen Qualifikationsbedingungen beauftragt ist, eine Berufsbezeichnung führen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht. Art. 74 - Niemand darf Personen, die - auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine Berufsbezeichnung zuerkennen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht, wenn diese Personen nicht die erforderlichen Qualifikationsbedingungen erfüllen. Art. 75 - Es ist jeder im Sinne des vorliegenden Kapitels befugten Person verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung oder ihren Beistand zu gewähren, um letzterem die Ausübung eines Heilhilfsberufs zu ermöglichen. Art. 76 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird ein Nationaler Rat der Heilhilfsberufe, nachstehend "der Rat" genannt, eingesetzt. Art. 77 - Der Rat gibt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf dessen Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab über alle Angelegenheiten in Bezug auf die Heilhilfsberufe. Art. 78 - § 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus:
- einem Vorsitzenden, der einen Heilhilfsberuf ausübt beziehungsweise ausgeübt hat, 2.einem Mitglied für jeden Heilhilfsberuf in Zusammenhang mit Handlungen oder Leistungen,
Artikel 69erwähnt sind.
Mindestens ein Drittel der Mitglieder dieser Kategorie müssen ihren Beruf in einer Pflegeanstalt ausüben,
- Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, worunter mindestens zwei Ärzte, die von dem beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung eingesetzten Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vorgeschlagen werden. Mindestens die Hälfte der Ärzte-Mitglieder müssen ihre Kunst in einer Pflegeanstalt ausüben, wobei die vom oben erwähnten Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vorgeschlagenen Ärzte nicht mit berücksichtigt werden,
- einer Fachkraft der Zahnheilkunde, 5.einem Apotheker,
- zwei Beamten, die als Sekretär und beigeordneter Sekretär fungieren werden, 7.drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund der Artikel 127 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 130 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen.
Nr. 6 und 7 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Gesamtzahl der in Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde und Apotheker muss derjenigen der in Nr. 2 erwähnten Mitglieder entsprechen. § 2 - Den nicht beamteten Mitgliedern wird ein Ersatzmitglied beigeordnet. § 3 - Der König ernennt den Vorsitzenden und die anderen ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, mit Ausnahme der Mitglieder, die Beamte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt beziehungsweise bei einer von diesem FÖD abhängenden öffentlichen Einrichtung sind, die Er auf Vorschlag des Ministers, von dem sie abhängen, ernennt.
§ 1Nr.
7 bestimmten Beamten werden von der betreffenden Regierung bestimmt. Der König ernennt einen Vizevorsitzenden unter den nicht beamteten Mitgliedern. § 4 - Das Mandat der nicht beamteten Mitglieder hat eine Laufzeit von vier Jahren und kann erneuert werden. Art. 79 - Das Präsidium des Rates setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Vizevorsitzenden, dem Sekretär oder dem beigeordneten Sekretär und vier der in Artikel 78 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, zwei der in Artikel 78 § 1 Nr. 3 erwähnten nicht beamteten Mitglieder, einem der in Artikel 78 § 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder und einem der in Artikel 78 § 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Art. 80 - Das Präsidium ist mit der Organisation der Arbeit des Rates, der Verteilung der Aufgaben und der Verwaltung der laufenden Angelegenheiten beauftragt. Es ist ferner mit der in Artikel 82 vorgesehenen Bestätigung beauftragt. Art. 81 - § 1 - Der Rat kann in seiner Mitte Abteilungen schaffen, die beauftragt werden mit der Untersuchung von Fragen in Bezug auf: 1.
Artikel 69Nr.1 erwähnten Leistungen, 2.
die Mitwirkung der Mitglieder der Heilhilfsberufe bei der Ausführung der in Artikel 69 Nr.2 und 3 erwähnten Handlungen. § 2 - Jede Abteilung kann mit der Genehmigung des Präsidiums Personen hinzuziehen, die nicht zum Rat gehören und aufgrund ihrer Fachkenntnis in dem Bereich, mit dem die betreffende Abteilung speziell betraut ist, gewählt worden sind. Art. 82 - Außer in den Angelegenheiten, deren Untersuchung sich der Rat vorbehält, gelten die Stellungnahmen, die jede dieser Abteilungen abgibt, als vom Rat selbst abgegeben, wenn sie vom Präsidium bestätigt worden sind. In Ermangelung einer solchen Bestätigung durch das Präsidium werden sie dem Rat unterbreitet. Art. 83 - Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest und unterbreitet sie dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung. Art. 84 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Fachkommission für Heilhilfsberufe eingesetzt. Aufgabe dieser Kommission ist es,
Artikel 141Absatz 2 erwähnten Stellungnahmen abzugeben.
§ 2 - Die Kommission setzt sich paritätisch zusammen aus Vertretern der Heilhilfsberufe und Vertretern der Heilkunst, die vom König ernannt werden. Der König ernennt ebenfalls ein Ersatzmitglied für jeden dieser Vertreter. § 3 - Der König ernennt einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden auf Vorschlag der Fachkommission. Der Vorsitzende der Versammlung nimmt ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen teil. Übt der Vorsitzende einen Heilhilfsberuf aus, kann er durch sein Ersatzmitglied vertreten werden, das dann von Rechts wegen stimmberechtigt ist. Übt der Vizevorsitzende einen Heilhilfsberuf aus und muss er den Vorsitz der Versammlung führen, kann er durch sein Ersatzmitglied vertreten werden, das dann von Rechts wegen stimmberechtigt ist. Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten wahrgenommen, der vom Minister bestimmt wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. § 4 - Vorbehaltlich der Paragraphen 2 und 3 und des Absatzes 2 regelt der König die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Fachkommissionen für Heilhilfsberufe. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vertreter der Heilhilfsberufe und die Hälfte der Vertreter der Heilkunst anwesend sind. Sie beschließt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und mindestens der Mehrheit der Stimmen in jeder Gruppe. Wenn auf einer Versammlung der Kommission nicht die Hälfte der Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist, ist die Kommission in der nächsten Sitzung ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder über dieselben Punkte der Tagesordnung beschlussfähig. In diesem Fall beschließt sie mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen. KAPITEL 8 - Besondere Berufsqualifikationen, besondere Berufsbezeichnungen, Eindämmung des Angebots, Ende der Laufbahn, Evaluation, Struktur und Organisation der Berufsausübung, Organe und ständige föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe Abschnitt 1 - Besondere Berufsqualifikationen und besondere Berufsbezeichnungen Art. 85 - Der König erstellt die Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und der besonderen Berufsqualifikationen für
den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2 Absatz 1, 43, 45, 63 und 69 erwähnten Fachkräfte. Art. 86 - Niemand darf eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere Berufsqualifikation berufen, ohne vorher vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, oder von dem von ihm beauftragten Beamten die entsprechende Zulassung erhalten zu haben. Art. 87 - Niemand darf Personen, die - auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine der in Artikel 85 erwähnten Berufsbezeichnungen oder Qualifikationen zuerkennen, wenn diese Personen nicht gemäß Artikel 88 zugelassen worden sind. Art. 88 - Die Erteilung der in Artikel 86 erwähnten Zulassung erfolgt gemäß dem vom König festgelegten Verfahren, sofern die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind, aufgrund der Stellungnahme der Räte, denen diese Befugnis zugewiesen worden ist, sofern sie bestehen. Die ausschließliche Berufsausübung in dem Fachbereich, auf den sich
Artikel 86
erwähnte Zulassung bezieht, durch eine im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege kann als eines der Kriterien für die Erlangung und die Beibehaltung der Zulassung gelten. Art. 89 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, kann eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der französischen Sprachrolle und eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der niederländischen Sprachrolle im Hinblick auf die Koordination der zur besonderen Berufsbezeichnung eines Allgemeinmediziners führenden Ausbildung zulassen. Der König legt die Kriterien für die Gewährung und Beibehaltung der Zulassung sowie das Verfahren für die Zulassung dieser Vereinigungen fest. Art. 90 - Zulassungs- oder Ermächtigungskriterien sowie Bedingungen für die Anerkennung einer besonderen Berufsqualifikation, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden, werden beibehalten, bis neue Bestimmungen aufgrund der Artikel 85 und 88 festgelegt sind. Abschnitt 2 - Eindämmung des Angebots Art. 91 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine "Planungskommission-Medizinisches Angebot" eingesetzt. § 2 - Die Aufgabe dieser Kommission besteht darin, 1. den Bedarf an medizinischem Angebot zu untersuchen, was
Artikel 3
§ 1 und in Artikel 4 erwähnten Berufe betrifft.Bei der Bestimmung dieses Bedarfs muss der Entwicklung des Bedarfs im Bereich der medizinischen Pflege, der Qualität der Pflegeleistungen sowie der demographischen und soziologischen Entwicklung der betroffenen Berufe Rechnung getragen werden;
- stets die Auswirkung zu überprüfen, die die Bestimmung des Bedarfs auf den Zugang zum Studium der in Artikel 3 § 1 und in Artikel 4 erwähnten Berufe hat;
- den Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören, jährlich einen Bericht vorzulegen über die Beziehung zwischen dem Bedarf an Trägern der in Artikel 85 erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen und der in Artikel 43 § 3 erwähnten Berufsbezeichnung, dem Studium und dem Zugang zu den Praktika, die für den Erhalt dieser Berufsbezeichnungen erforderlich sind. § 3 - Die Planungskommission kann im Hinblick auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge personenbezogene Daten verarbeiten, die sich auf die Fachkräfte der Gesundheitspflege beziehen. Die Resultate dieser Verarbeitung dürfen nur mitgeteilt, verbreitet oder veröffentlicht werden, wenn eine Identifizierung der Personen unmöglich ist. Folgende Daten dürfen ständig erfasst werden:
- bei der in Artikel 97 erwähnten Datenbank: die dort registrierten Daten, 2.beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die Daten mit Bezug auf
dividuellen Berufstätigkeiten. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Planungskommission. Die Planungskommission kann die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen. Ein Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, führt den Vorsitz der Planungskommission. Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem vom Minister bestimmten Beamten der Volksgesundheit wahrgenommen. § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, die Aufgaben der Planungskommission auf die anderen in Artikel 85 erwähnten Berufe ausweiten. Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen Angelegenheiten gehören, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. nach Stellungnahme der Planungskommission die nach Gemeinschaften aufgeteilte Gesamtzahl Kandidaten festlegen, denen, nachdem sie das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten Zulassung sind, 2.nach Stellungnahme der Planungskommission die nach Gemeinschaften aufgeteilte Gesamtzahl Kandidaten,
haber eines von einer unter die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft oder von einer unter die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft fallenden Einrichtung ausgestellten Diploms sind, bestimmen, denen, nachdem sie
Artikel 43
§ 1 Absatz 1 erwähnte Zulassung erhalten haben, jährlich Zugang zu der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für
Artikel 34Absatz 1 Nr.
1 Buchstabe c) des Gesetzes vom
- Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird,
- nach Stellungnahme der Planungskommission die Gesamtzahl Kandidaten bestimmen, denen jährlich Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die Ausübung eines Berufs, für den es eine Zulassung gibt, 4.die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten festlegen. § 2 -
§ 1Nr.
1 erwähnte Maßnahme: 1. kann frühestens Auswirkung haben nach einer Frist, die der Dauer des Studiums entspricht, das für die Erlangung der in Artikel 3 § 1 und in Artikel 4 erwähnten Diplome erforderlich ist, 2.wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausgesetzt, wenn insbesondere aus dem in Artikel 91 § 2 erwähnten Bericht der Planungskommission hervorgeht, dass der Bedarf der Gemeinschaft unter anderem aufgrund der von ihr getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Angebots nicht überschritten wird. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Planungskommission auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten gehören, pro Gemeinschaft die Anzahl Kandidaten bestimmen, die Zugang zu den verschiedenen Berufsbezeichnungen oder Gruppen von besonderen Berufsbezeichnungen haben. § 4 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Bestimmungen - mit den notwendigen Anpassungen - auf die anderen in Artikel 85 erwähnten Berufe ausweiten. § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen Angelegenheiten gehören, die Liste der besonderen Berufsbezeichnungen festlegen,
haber der in den Artikeln 3 § 1, 4 und 23 § 2 erwähnten Basisdiplome, für die die Begrenzung der Anzahl Kandidaten nicht anwendbar ist, erhalten können. § 6 - Wenn ein Kandidat zu zwei Gruppen von Fachkräften der Gesundheitspflege, deren Anzahl gemäß § 1 verordnungsgemäß begrenzt ist, gehören muss, muss er nur in einer Gruppe aufgenommen werden. Abschnitt 3 - Ende der Laufbahn Art. 93 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören, und nach Konzertierung innerhalb des durch das vorliegende Gesetz eingerichteten Konzertierungsausschusses in Anwendung von Artikel 77bis des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung für
Artikel 3§ 1 erwähnten Fachkräfte Regeln in Bezug auf das Ende der Laufbahn fest.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören, und nach Konzertierung mit den in Artikel 26 des Gesetzes vom
- Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen für die Fachkräfte der Gesundheitspflege, mit Ausnahme der in Absatz 1 erwähnten Fachkräfte, Regeln in Bezug auf das Ende der Laufbahn fest. Abschnitt 4 - Evaluation Art. 94 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören, und nach Konzertierung innerhalb des Konzertierungsausschusses:
- legt der König die Regeln und Modalitäten fest für die Evaluation - unter anderem durch ein "Peer-Review-System" - der Weise, wie die einzelnen in Artikel 3 § 1 erwähnten Fachkräfte ihren Beruf ausüben und ihre beruflichen Fähigkeiten unterhalten, 2.bestimmt der König die Strukturen, durch die die Evaluation der Weise, wie der Beruf ausgeübt wird und die beruflichen Fähigkeiten unterhalten werden, organisiert und durchgeführt wird, sowie die allgemeinen Regeln in Bezug auf deren Arbeitsweise. § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören, und nach Konzertierung mit den in Artikel 26 des Gesetzes vom
- Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen:
- legt der König die Regeln und Modalitäten fest für die Evaluation - unter anderem durch ein "Peer-Review-System" - der Weise, wie die einzelnen Fachkräfte der Gesundheitspflege, mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Fachkräfte, ihren Beruf ausüben und ihre beruflichen Fähigkeiten unterhalten, 2.bestimmt der König für die Fachkräfte der Gesundheitspflege, mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Fachkräfte, die Strukturen, durch die die Evaluation der Weise, wie der Beruf ausgeübt wird und die beruflichen Fähigkeiten unterhalten werden, organisiert und durchgeführt wird, sowie die allgemeinen Regeln in Bezug auf deren Arbeitsweise. Abschnitt 5 - Struktur und Organisation der Berufsausübung Art. 95 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konzertierung innerhalb des Konzertierungsausschusses die Regeln in Bezug auf die Struktur und die Organisation der Berufsausübung für
Artikel 3§ 1 erwähnten Fachkräfte fest.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konzertierung mit den in Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen die Regeln in Bezug auf die Struktur und die Organisation der Berufsausübung für
den Artikeln 3 § 2, 4, 6, 23 § 2, 43, 45 und 69 erwähnten Fachkräfte fest. Diese Regeln beziehen sich weder auf die Erstellung einer Diagnose noch auf die Wahl, die Einleitung und die Ausführung einer Behandlung. Unter Struktur und Organisation der Berufsausübung ist insbesondere Folgendes zu verstehen: Organisation und Verwaltung der allgemeinen medizinischen Akte; Organisation und gegebenenfalls Kriterien für die Zulassung einer gemeinsamen Berufsausübung und verschiedener Zusammenarbeitsabkommen; Beschreibung der Rolle der Allgemeinmediziner und der Fachärzte sowie Absprachen in Bezug auf die Aufgabenverteilung. Abschnitt 6 - Organe Art. 96 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören:
- richtet der König einen "Hohen Rat für Gesundheitspflegeberufe" ein, der sich aus verschiedenen Abteilungen zusammensetzen kann, die sich jeweils auf einen der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 63 und 69 erwähnten Berufe beziehen, 2.bestimmt der König die Zusammensetzung dieses Rates. Die medizinische Abteilung setzt sich aus dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten gehören, den repräsentativen Berufsorganisationen, den Versicherungsträgern, den Universitäten und den wissenschaftlichen Vereinigungen zusammen,
- a) bestimmt der König die Aufgaben dieses Rates,
sbesondere darin bestehen, Stellungnahmen über die Qualität, die Evaluation und die Organisation der medizinischen Berufsausübung durch die Fachkräfte der in Artikel 3 § 1 erwähnten Berufe abzugeben;genauer gesagt werden Empfehlungen für eine gute Berufsausübung formuliert. Aus eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers oder des in Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 1997 zur Reorganisation der Gesundheitspflege vorgesehenen entsprechenden Konzertierungsausschusses formuliert die betroffene Abteilung Vorschläge oder Stellungnahmen, die sich unter anderem auf die Qualität und die Organisation der Pflegeerbringung und auf die Verteilung der Aufgaben unter den Fachkräften beziehen, b) bestimmt der König die Aufgaben dieses Rates,
sbesondere darin bestehen, Stellungnahmen über die Qualität, die Evaluation und die Organisation der medizinischen oder heilhilfsberuflichen Berufsausübung durch die Fachkräfte der in den Artikeln 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 63 und 69 erwähnten Berufe abzugeben;genauer gesagt werden Empfehlungen für eine gute Berufsausübung formuliert. Aus eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers oder der in Artikel 26 des Gesetzes vom
- Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen formuliert die betroffene Abteilung Vorschläge oder Stellungnahmen, die sich unter anderem auf die Qualität und die Organisation der Pflegeerbringung und auf die Verteilung der Aufgaben unter den Fachkräften beziehen,
- bestimmt der König die Arbeitsweise dieses Rates.Bevor diesbezüglich definitive Entscheidungen von den geeigneten Organen getroffen werden sowie für die unter Nr. 3 erwähnten Angelegenheiten muss vorher innerhalb des geeigneten, durch dieses Gesetz eingerichteten Konzertierungsausschusses eine Konzertierung stattfinden. Auf Vorschlag des zuständigen Ministers können verschiedene Abteilungen miteinander Versammlungen abhalten. Abschnitt 7 - Ständige föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe Art. 97 - § 1 - Für jede Fachkraft eines im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Gesundheitspflegeberufs werden Daten mit Bezug auf ihre Identität und ihre Zulassung sowie mit Bezug auf bestimmte Aspekte ihrer Berufstätigkeiten in einer ständigen föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und fortgeschrieben. Die Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom
- Dezember 1992 über das Privatleben. § 2 - Mit der in § 1 erwähnten Registrierung wird bezweckt:
- die Daten zu sammeln, die für die Erfüllung der Aufträge der in Artikel 91 § 2 erwähnten Planungskommission in Bezug auf die Arbeitskraft, ihre Entwicklung und ihre geographische Aufteilung sowie in