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Koninklijk besluit plaatsing overheidsopdrachten klassieke sectoren. - Duitse vertaling

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen. Es legt die Regeln für die Vergabe solcher Aufträge fest und dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie.

Was es regelt

  • Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
  • Die Definitionen und Anwendungsbereiche für verschiedene Auftragsarten und technische Spezifikationen.
  • Die Kommunikation und den Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren.
  • Die Markterkundung vor Einleitung eines Vergabeverfahrens.

Wen es betrifft

  • Öffentliche Auftraggeber, die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vergeben.
  • Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer, die sich um öffentliche Aufträge bewerben.

Eckpunkte

  • Der Erlass setzt Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates um.
  • Beträge, die in diesem Erlass erwähnt werden, sind Beträge ohne Mehrwertsteuer.
  • Die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen müssen die Unversehrtheit der Daten und die Vertraulichkeit von Teilnahmeanträgen und Angeboten gewährleisten.
  • Technische Spezifikationen müssen so festgelegt werden, dass sie den Zugangskriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Benutzer, einschliesslich Behinderter, Rechnung tragen.
Wettekst
Wettekst

FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER 15 JULI 2011. - Koninklijk besluit plaatsing overheidsopdrachten klassieke sectoren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse

Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 19 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Dezember 2004 und
  2. März 2005; Aufgrund des Gesetzes vom
  3. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch

Gesetz vom

  1. Januar 2007 und den Königlichen Erlass vom
  2. Dezember 2010, der Artikel 10, 12, 13, 19, 20, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 39, 41 und 75 § 1 Absatz 1 und § 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen; Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom
  4. Januar 2010 und
  5. Februar 2011; Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom
  6. Januar 2010 und
  7. Februar 2011; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
  8. September 2010 und 11.Mai 2011; Aufgrund der Gutachten Nr. 48.803/1 und 46.698/1 des Staatsrates vom
  9. Dezember 2010 beziehungsweise 26.Mai 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
  10. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient unter anderem der Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendung der Mehrwertsteuer Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck:
  12. Gesetz:

Gesetz vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge,

  1. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag und einen Vertrag, eine Rahmenvereinbarung und einen Projektwettbewerb wie in Artikel 3 des Gesetzes bestimmt, 3.vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung: ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung, bei dem alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können. Diese Form des Verhandlungsverfahrens darf nur bei Aufträgen angewendet werden, die die in Artikel 32 festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, unbeschadet der in Artikel 105 § 2 Nr. 1 festgelegten Beschränkung,
  2. Auftrag zum Gesamtpreis: einen Auftrag, bei dem ein Pauschalpreis die gesamten Leistungen des Auftrags oder jedes einzelnen Postens deckt, 5.Auftrag laut Preisaufstellung: einen Auftrag, bei dem die Einheitspreise der verschiedenen Posten Pauschalpreise sind und die Mengen, insofern für die Posten Mengen bestimmt werden, wahrscheinliche Mengen sind oder mittels einer Marge angegeben werden. Die Posten werden auf der Grundlage der tatsächlich bestellten und erbrachten Mengen verrechnet,
  3. Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen: einen Auftrag, bei dem der Preis der erbrachten Leistungen nach Überprüfung der geforderten Preise entsprechend der Angaben bestimmt wird, die in den Auftragsunterlagen enthalten sind und sich auf die anrechnungsfähigen Kostenbestandteile,

Kalkulationsverfahren und die Höhe der darauf anzuwendenden Erhöhungen beziehen, 7.Mischauftrag: einen Auftrag, bei dem die Preise nach mehreren der in den Nummern 4 bis 6 bestimmten Verfahren festgelegt werden,

  1. zusammenfassendes Aufmass: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Bauauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 9.Verzeichnis: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden,
  2. Variante: eine alternative Planungs- oder Ausführungsweise, die entweder auf Ersuchen eines öffentlichen Auftraggebers oder auf Initiative eines Bieters eingereicht wird, 11.Option: einen zusätzlichen Bestandteil, der für die Ausführung des Auftrags nicht unbedingt erforderlich ist und entweder auf Ersuchen eines öffentlichen Auftraggebers oder auf Initiative eines Bieters eingereicht wird,
  3. technische Spezifikationen: a) bei Bauaufträgen: sämtliche, insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, eine Ware oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung,

Material, die Ware oder die Lieferung so bezeichnet werden können,

s sie ihren vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all"), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung und Produktionsprozesse und -methoden. Ausserdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsverfahren oder -methoden und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber für fertige Bauwerke und dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine oder besondere Vorschriften anzugeben in der Lage ist,

  1. b)bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen: Spezifikationen, die in einer Unterlage enthalten sind, die Merkmale für eine Ware oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all"), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen der Ware, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden und über Konformitätsbewertungsverfahren, 13.Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
  2. a)internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist,
  3. b)europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist,
  4. c)nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, 14.europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit einer Ware hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale einer Ware und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt, 15. gemeinsame technische Spezifikationen: technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, 16.technische Bezugsgrösse: jede Ware, die keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normenorganisationen nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde. § 2 - Im vorliegenden Erlass erwähnte Beträge sind Beträge ohne Mehrwertsteuer. Abschnitt 3 - Anwendungsbereich Art. 3 - Vorliegender Erlass ist ausschliesslich auf Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich von Titel II des Gesetzes fallen. Art. 4 - § 1 - Eine nicht erschöpfende Liste öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe
  5. c)des Gesetzes und der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe
  6. d)des Gesetzes erwähnten Personen befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. § 2 - In Artikel 13 des Gesetzes erwähnte privatrechtliche Personen unterliegen bei ihren Aufträgen, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen, den Bestimmungen von Titel I und Titel II Kapitel I bis IV des Gesetzes und den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses: 1. Der geschätzte Auftragswert erreicht den in Artikel 32 festgelegten anwendbaren Schwellenwert.2. Der Auftrag wird zu mehr als fünfzig Prozent von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes direkt subventioniert. 3. Der Auftrag betrifft:
  7. a)entweder in Anlage I zum Gesetz erwähnte Tiefbauarbeiten oder Bauleistungen für Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul- und Universitätsgebäude und Verwaltungsgebäude
  8. b)oder Dienstleistungen, die mit den in Buchstabe
  9. a)erwähnten Arbeiten oder Bauleistungen verbunden sind. Vorliegende Bestimmung lässt Bestimmungen eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, eines Erlasses oder eines Beschlusses unberührt, die die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses auferlegen. Abschnitt 4 - Markterkundung Art. 5 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, können öffentliche Auftraggeber den Markt im Hinblick auf die Erstellung von Auftragsunterlagen und -spezifikationen erkunden, vorausgesetzt,

s diese Erkundung den Wettbewerb nicht behindert oder verfälscht. Abschnitt 5 - Kommunikationsmittel Art. 6 - § 1 - Ob elektronische Mittel verwendet werden oder nicht, erfolgen Übermittlung, Austausch und Speicherung von Informationen dergestalt,

s: 1. die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist, 2.die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleistet ist und der öffentliche Auftraggeber von ihrem Inhalt erst nach Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist Kenntnis erhält. § 2 - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Wenn die Schriftstücke keine Teilnahmeanträge oder Angebote betreffen, können sie als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall wird der Absender unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. § 3 - Öffentliche Auftraggeber können die Verwendung von elektronischen Mitteln im Laufe des Verfahrens für den Austausch anderer Schriftstücke als Teilnahmeanträge und Angebote erlauben. Bewerber oder Bieter können diese Verwendung ebenfalls erlauben. Bei Anwendung von Absatz 1 und wenn eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses vorschreibt,

s eine Versendung per Einschreiben erfolgt oder auf diese Weise bestätigt wird, kann die Versendung über ein physisches oder ein elektronisches Einschreiben erfolgen. Abschnitt 6 - Technische Spezifikationen und Normen Art. 7 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber nehmen die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf. Wo immer dies möglich ist, werden diese technischen Spezifikationen so festgelegt,

s den Zugangskriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Benutzer einschliesslich der Behinderten Rechnung getragen wird. § 2 - Unbeschadet zwingender nationaler technischer Vorschriften, soweit diese mit dem europäischen Recht vereinbar sind, werden die technischen Spezifikationen wie folgt formuliert:

  1. a)entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normenorganisationen erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und zum Einsatz von Waren. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen,
  2. b)oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen;diese können Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen,

s sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Auftragsvergabe ermöglichen,

  1. c)oder in Form von den in Buchstabe
  2. b)erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die in Buchstabe
  3. a)erwähnten Spezifikationen als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen
  4. d)oder unter Bezugnahme auf die in Buchstabe
  5. a)erwähnten Spezifikationen hinsichtlich bestimmter Merkmale und auf die in Buchstabe
  6. b)erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale. § 3 - Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in § 2 Buchstabe
  7. a)erwähnten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot jedoch nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist,

s die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermassen entsprechen. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 4 - Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der in § 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem,

von einer europäischen Normenorganisation erarbeitet wurde, entsprechen, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit allen geeigneten Mitteln nachweisen,

s die der Norm entsprechenden jeweiligen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 5 - Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen wie in § 2 Buchstabe

  1. b)erwähnt vor, so kann er die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn:
  2. a)sie sich zur Definition der Merkmale der Lieferungen oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,
  3. b)die Anforderungen an

Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,

  1. c)die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle Betroffenen - wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können,
  2. d)und wenn die Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind. Der öffentliche Auftraggeber kann angeben,

s bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird,

s sie den im Lastenheft festgelegten technischen Spezifikationen genügen; er muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Beschreibungen von Herstellern oder Prüfberichte anerkannter Stellen, annehmen. § 6 - "Anerkannte Stellen" im Sinne des vorliegenden Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien und die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Öffentliche Auftraggeber nehmen Bescheinigungen von anerkannten Stellen an, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Art. 8 - § 1 - Technische Spezifikationen müssen allen Bietern gleichen Zugang ermöglichen und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. § 2 - In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Vermerke oder Verweise sind ausnahmsweise nur zulässig: 1. wenn der Auftragsgegenstand nach Artikel 7 §§ 2 und 3 nicht mittels hinreichend genauer und für alle Betroffenen verständlicher Spezifikationen beschrieben werden kann.Solche Vermerke oder Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen; oder 2. wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Abschnitt 7 - Varianten, Optionen und Lose Art. 9 - § 1 - Es bestehen drei Arten Varianten: 1. obligatorische Variante: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite eines Grundprojekts und einer oder mehrerer Varianten;die Bieter müssen sowohl ein Angebot für

Grundprojekt als auch für jede Variante abgeben,

  1. fakultative Variante: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite mehrerer Varianten, von denen er eine als Grundlösung bestimmen kann. Die Bieter können ein Angebot für eine oder mehrere Varianten abgeben. Der öffentliche Auftraggeber kann in den Auftragsunterlagen die Abgabe eines Angebots für die Grundlösung auferlegen,
  2. freie Variante: Sie kann auf Initiative der Bieter eingereicht werden.Bei Aufträgen, für die eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung an, ob die Einreichung freier Varianten zulässig ist, und wenn ja, vermerkt er in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen. § 2 - Obligatorische oder fakultative Varianten können bei allen Vergabeverfahren verwendet werden. Freie Varianten sind bei Ausschreibungen nicht zugelassen. In den Auftragsunterlagen wird genauer bestimmt, ob Varianten durch ein getrenntes Angebot oder in einem getrennten Teil des Angebots eingereicht werden. § 3 - Öffentliche Auftraggeber dürfen eine freie Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil ein Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag werden würde oder umgekehrt. Art. 10 - § 1 - Es bestehen zwei Arten Optionen:
  3. obligatorische Option: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite der Option und die Bieter müssen ein Angebot für diese Option abgeben, 2.freie Option: Sie kann auf Initiative der Bieter eingereicht werden. § 2 - Optionen werden in einem getrennten Teil des Angebots eingereicht. Bei Ausschreibungen dürfen Bieter weder einen Aufpreis noch eine andere Gegenleistung mit der Einreichung einer freien Option verbinden. § 3 - Öffentliche Auftraggeber sind nie verpflichtet eine Option auszuüben, weder bei Abschluss noch bei Ausführung des Auftrags. Art. 11 - Sind Lose vorgesehen, so werden in den Auftragsunterlagen Art, Gegenstand, Verteilung und Merkmale bestimmt.

Vergabeverfahren kann pro Los verschieden sein. Abschnitt 8 - Unteraufträge Art. 12 - In den Auftragsunterlagen kann der Bieter aufgefordert werden, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer, auch Subunternehmer genannt, bekannt zu geben. Die Haftung des Bieters bleibt von dieser Bekanntgabe unberührt. Wenn

Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, gibt der Bieter in seinem Angebot immer die in Absatz 1 erwähnten Vermerke in Bezug auf Unterauftragnehmer und in Artikel 74 erwähnte andere Unternehmen an, deren Kapazitäten für seine Auswahl entscheidend gewesen sind. Abschnitt 9 - Preisfestsetzung, -bestandteile und -revision Art. 13 - § 1 - Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird der Auftragspreis gemäss einem der in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 erwähnten Verfahren zur Preisfestsetzung bestimmt. In den Fällen, in denen Artikel 6 § 2 des Gesetzes eine Auftragsvergabe ohne pauschale Preisfestsetzung zulässt, wird der Auftrag wie folgt vergeben: 1. entweder aufgrund überprüfter Auslagen 2.oder zunächst nach vorläufigen Preisen und nachträglich nach Pauschalpreisen, sobald die Auftragsbedingungen ausreichend bekannt sind, 3. oder teils aufgrund überprüfter Auslagen, teils nach Pauschalpreisen. § 2 - Bei Aufträgen zum Gesamtpreis wird davon ausgegangen,

s der Bieter die Höhe seines Angebots gemäss seinen eigenen Arbeitsvorgängen, Berechnungen und Schätzungen unter Berücksichtigung des Inhalts und Umfangs des Auftrags festgelegt hat.

selbe gilt für Pauschalposten bei Mischaufträgen. Art. 14 - Öffentliche Auftraggeber können in den Auftragsunterlagen die Stellen angeben, bei denen Bieter die erforderlichen Auskünfte über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhalten können, die am Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und während der Ausführung des Auftrags auf diese Leistungen anwendbar sind. Wenn öffentliche Auftraggeber die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte erteilen, müssen Bieter in ihrem Angebot erklären,

s sie bei seiner Ausarbeitung den am Ort der Leistungserbringung geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Absatz 2 ist unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 3 anwendbar. Art. 15 - Die Einheits- und Gesamtpreise für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses werden unter Berücksichtigung des relativen Werts des jeweiligen Postens im Verhältnis zum Gesamtwert des Angebots errechnet. Sämtliche Gemein- und Finanzierungskosten und der Gewinn werden auf die verschiedenen Posten je nach deren Bedeutung verteilt. Art. 16 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sämtliche Steuern, mit denen der Auftrag belastet wird, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen. In Bezug auf die Mehrwertsteuer können öffentliche Auftraggeber: a) entweder vorschreiben,

s sie in einem besonderen Posten des zusammenfassenden Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses aufgeführt wird, um dem Wert des Angebots hinzugefügt zu werden. Versäumen Bieter, diesen Posten auszufüllen, wird der angebotene Preis vom öffentlichen Auftraggeber um die besagte Steuer erhöht, b) oder die Bieter verpflichten, den Mehrwertsteuersatz im Angebot anzugeben.Sind mehrere Steuersätze anwendbar, so müssen Bieter für jeden Satz die betreffenden Posten des zusammenfassenden Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses angeben. Art. 17 - § 1 - Nehmen öffentliche Auftraggeber selbst eine vollständige Beschreibung des gesamten Auftrags oder eines Teils davon vor, so sind Ankaufspreis und geschuldete Gebühren für Nutzungslizenzen für bestehende geistige Eigentumsrechte, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber angegeben werden, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen. Geben öffentliche Auftraggeber

Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts oder einer Nutzungslizenz nicht an, so tragen sie Ankaufspreis und Gebühren. In diesem Fall haften sie ausserdem für einen eventuellen Schadenersatz, der vom Inhaber des geistigen Eigentumsrechts oder vom Inhaber der Nutzungslizenz gefordert wird. § 2 - Wird Bietern in den Auftragsunterlagen auferlegt, selbst die Beschreibung der gesamten Auftragsleistungen oder eines Teils davon vorzunehmen, so sind Gebühren, die den Bietern in diesem Rahmen für die Nutzung eines geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, dessen Inhaber sie sind oder für

sie für die gesamten Leistungen oder einen Teil davon von einem Dritten eine Nutzungslizenz erhalten müssen, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen. Gegebenenfalls vermerken sie in ihrem Angebot Nummer und Datum der Registrierung der eventuellen Nutzungslizenz. In keinem Fall können sie aufgrund einer Verletzung betreffender geistiger Eigentumsrechte vom öffentlichen Auftraggeber Schadenersatz fordern. Art. 18 - Abnahmekosten sind in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen, vorausgesetzt, die Auftragsunterlagen bestimmen den Modus für die Berechnung dieser Kosten. Abnahmekosten umfassen unter anderem Fahrt- und Aufenthaltskosten und Vergütung des mit der Abnahme beauftragten Personals. Art. 19 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Bauauftrags alle Kosten, Massnahmen und Lasten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere:

  1. gegebenenfalls Massnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden, 2.alle Bauleistungen und Lieferungen wie Abstützungen, Aussteifungen und Wasserhaltungen, die notwendig sind, um Erdrutsche und andere Schäden zu vermeiden und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen,
  2. Erhalt, Verlegung und Zurücklegung von Kabeln und Leitungen, auf die bei Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten eventuell gestossen wird, insofern diese Leistungen gesetzlich nicht zu Lasten der Eigentümer dieser Kabel und Leitungen gehen, 4.Beseitigung in den Grenzen der eventuell für die Ausführung des Bauwerks erforderlichen Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten: a) von Erde, Schlick und Kiesel, Steinen, Bruchsteinen, Steinschüttungen aller Art, Bauschutt, Rasen, Anpflanzungen, Sträuchern, Baumstümpfen, Wurzeln, Unterholz, Schutt und Abfall, b) von Felsblöcken ungeachtet des Volumens, wenn in den Auftragsunterlagen angegeben ist,

s die Ausschachtungs-, Erd- und Baggerungsarbeiten auf felsigem Grundstück ausgeführt werden, und, in Ermangelung dieser Angabe, von Felsblöcken, Mauerwerk oder Betonsockeln in einem Stück, deren Volumen einen halben Kubikmeter nicht überschreitet, 5.Transport und Beseitigung des Aushubs entweder ausserhalb des Gebiets des öffentlichen Auftraggebers oder am Wiederverwendungsort in der Ausdehnung der Baustelle oder am vorgesehenen Abladeplatz, gemäss den Vorschriften der Auftragsunterlagen,

  1. alle allgemeinen Kosten, Nebenkosten und Unterhaltskosten während der Ausführung und der Garantiefrist. Alle Bauleistungen, die aufgrund ihrer Art von denjenigen, die in den Auftragsunterlagen beschrieben sind, abhängen oder mit ihnen zusammenhängen, sind ebenfalls im Auftragspreis einbegriffen. § 2 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Lieferauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere:
  2. Verpackungen - ausser wenn sie Eigentum des Bieters bleiben -, Laden, Umschlag und Umladen, Transport, Versicherung und zollamtliche Abfertigung, 2.Abladen, Auspacken und Lagerung am Lieferungsort, vorausgesetzt,

s der genaue Lieferungsort und die Zugangsmodalitäten in den Auftragsunterlagen angegeben werden,

  1. Unterlagen in Bezug auf die Lieferung, 4.Montage und Inbetriebsetzung,
  2. für die Verwendung erforderliche Ausbildung. § 3 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Dienstleistungsauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere:
  3. Verwaltung und Sekretariat, 2.Fahrt, Transport und Versicherung,
  4. Unterlagen in Bezug auf die Dienstleistungen, 4.Lieferung der mit der Ausführung verbundenen Unterlagen oder Schriftstücke,
  5. Verpackungen, 6.für die Verwendung erforderliche Ausbildung,
  6. gegebenenfalls Massnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden. Art. 20 - § 1 - In Anwendung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes wird in den Auftragsunterlagen eine Preisrevision entsprechend der Preisentwicklung folgender Hauptkomponenten vorgesehen:
  7. Stundenlöhne des Personals und Soziallasten, 2.je nach Art des Auftrags, ein oder mehrere relevante Bestandteile wie Material- oder Grundstoffpreise, Wechselkurse oder andere Komponenten. Die Preisrevision erfolgt auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Parameter und unter Verwendung angemessener Gewichtungskoeffizienten, wodurch die tatsächliche Kostenstruktur widergespiegelt wird. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Festlegung einer solchen Formel können sich öffentliche Auftraggeber auf den Gesundheitsindex, den Verbraucherpreisindex oder einen anderen angemessenen Index beziehen. Die Preisrevision kann einen festen, nicht revidierbaren Faktor umfassen, den öffentliche Auftraggeber entsprechend den Spezifitäten des Auftrags bestimmen. In gebührend gerechtfertigten Fällen können öffentliche Auftraggeber von den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen abweichen. § 2 - Eine Preisrevision ist nicht verpflichtend für Aufträge mit einem geschätzten Wert unter 120.000 EUR oder einer ursprünglichen Ausführungsfrist unter 120 Werktagen oder 180 Kalendertagen. Abschnitt 10 - Überprüfung der Preise Art. 21 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber nehmen eine Überprüfung der Preise der abgegebenen Angebote vor. Auf ihren Antrag hin erteilen Bieter im Laufe des Verfahrens alle für diese Überprüfung nötigen Angaben. § 2 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann von ihm bestimmten Personen den Auftrag erteilen, sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben vorzunehmen, die im Rahmen der Überprüfung der Preise erteilt worden sind, sofern es in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist. In Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen erteilte Angaben darf der öffentliche Auftraggeber nur zum Zwecke der Überprüfung der Preise verwenden. § 3 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist vorliegender Paragraph nicht auf Verhandlungsverfahren anwendbar. Stellt ein öffentlicher Auftraggeber bei der Überprüfung der Preise fest,

s ein Preis eingereicht worden ist, der im Verhältnis zu den auszuführenden Leistungen offenbar ungewöhnlich niedrig oder hoch ist, so fordert er, bevor er

betreffende Angebot aus diesem Grund ablehnt, den betreffenden Bieter per Einschreiben auf, binnen zwölf Kalendertagen schriftlich die notwendigen Erläuterungen in Bezug auf die Zusammensetzung des betreffenden Preises zu erteilen, sofern im Aufforderungsschreiben keine längere Frist vorgesehen ist. Die Beweislast für die Versendung dieser Erläuterungen obliegt dem Bieter. Die Erläuterungen betreffen insbesondere:

  1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen oder die aussergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
  2. die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten, 4.die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten,
  3. die etwaige Gewährung einer rechtmässig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Bieter. Der öffentliche Auftraggeber prüft die erteilten Erläuterungen und befragt, wenn nötig, den Bieter erneut. Erreicht ein in Anlage II A zum Gesetz erwähnter Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag den in Artikel 32 festgelegten Schwellenwert und stellt der öffentliche Auftraggeber fest,

s ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine öffentliche Beihilfe erhalten hat, so darf er

Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann,

s die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Europäischen Kommission mit. Abschnitt 11 - Interessenkonflikte und Absprachen Art. 22 - Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die aufgrund von Artikel 8 § 2 Absatz 2 des Gesetzes verpflichtet sind, sich für befangen zu erklären, setzen

zuständige Organ des öffentlichen Auftraggebers schriftlich und unverzüglich davon in Kenntnis. Art. 23 - Durch Teilnahme an einem Vergabeverfahren erklären Bewerber oder Bieter, nicht unter Verstoss gegen Artikel 9 des Gesetzes gehandelt zu haben. KAPITEL 2 - Schätzung des Auftragswerts Art. 24 - Die Schätzung des Auftragswerts erfolgt auf der Grundlage von Gesamtdauer und -wert des Auftrags wie vom öffentlichen Auftraggeber berechnet unter Berücksichtigung:

  1. aller obligatorischen Optionen, 2.aller Lose,
  2. aller Wiederholungen im Sinne von Artikel 26 § 1 Nr.2 Buchstabe b) des Gesetzes,
  3. aller Abschnitte im Sinne von Artikel 37 § 1 des Gesetzes, 5.aller Auftragsverlängerungen im Sinne von Artikel 37 § 2 des Gesetzes,
  4. aller für die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge, 7.aller Preisgelder und Entschädigungen für die Teilnehmer. Die Berechnung erfolgt zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Weder die Wahl der Schätzungsmethode noch die Aufteilung eines Auftrags dürfen zum Zweck haben, den Auftrag der Anwendung der Bekanntmachungsvorschriften zu entziehen. Art. 25 - Bei der Schätzung eines Bauauftrags wird ausser dem Wert aller vorgesehenen Bauleistungen der Wert der Lieferungen berücksichtigt, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Art. 26 - Bei regelmässig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen erfolgt die Schätzung aufgrund des Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der gesamten Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zu vergeben sind. Bei Lieferaufträgen in Form von Miete, Pacht, Ratenkauf oder Leasing erfolgt die Schätzung:
  5. bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für die gesamte Laufzeit des Auftrags oder bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufgrund des geschätzten Gesamtwerts, einschliesslich des geschätzten Restwerts, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten geschätzten Monatswerts. Art. 27 - § 1 - Bei der Schätzung von Dienstleistungsaufträgen wird die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers berücksichtigt. Bei der Berechnung dieses Werts sind folgende Beträge zu berücksichtigen:
  6. bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und andere vergleichbare Vergütungen, 2.bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen,
  7. bei Planungsdienstleistungen die Gebühren oder Provisionen und andere vergleichbare Vergütungen. § 2 - Bei Dienstleistungsaufträgen ohne Angabe des Gesamtpreises erfolgt die Schätzung:
  8. bei befristeten Aufträgen mit höchstens achtundvierzig Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für seine gesamte Laufzeit, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten geschätzten Monatswerts. § 3 - Bei regelmässig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Dienstleistungen erfolgt die Schätzung aufgrund des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der gesamten Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zu vergeben sind. § 4 - Betrifft ein Auftrag gleichzeitig in Anlage II A und in Anlage II B zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen, wird er gemäss den Bestimmungen vergeben, die auf den Teil des Auftrags mit dem höchsten geschätzten Wert anwendbar sind. Art. 28 - Die bei der Einleitung des Verfahrens vorgenommene Schätzung des Auftragswerts bestimmt die Regeln, die während des gesamten Ablaufs des Verfahrens anwendbar sind, insofern die Anwendung dieser Regeln vom geschätzten Auftragswert abhängt oder aus der Verpflichtung zu einer vorhergehenden europäischen Bekanntmachung hervorgeht. KAPITEL 3 - Bekanntmachung Abschnitt 1 - Allgemeine Bekanntmachungsvorschriften Art. 29 - § 1 - Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Bekanntmachung darf keinen anderen Inhalt haben als die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung. Ihre Veröffentlichung darf nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an

Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erfolgen; dieser Zeitpunkt wird in der europäischen Bekanntmachung angegeben. Aufträge, die nur der belgischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. § 2 - Für Aufträge, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses der Bekanntmachung unterliegen, gilt nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, als amtliche Veröffentlichung. Die Angabe von Auskünften unter der in Artikel 40 § 2 letzter Absatz erwähnten Internetadresse gilt ebenfalls als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine andere Veröffentlichung oder Verbreitung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. Sie dürfen keinen anderen Inhalt haben als die amtliche Veröffentlichung. Art. 30 - Möchten öffentliche Auftraggeber eine amtliche Veröffentlichung berichtigen oder vervollständigen, so veröffentlichen sie gemäss vorliegendem Abschnitt entweder eine vollständige neue Bekanntmachung oder eine Berichtigungsbekanntmachung nach dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 16. Art. 31 - Öffentliche Auftraggeber müssen die Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Die Bestätigung über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die mit Vermerk des Veröffentlichungsdatums vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation erteilt wird, gilt als Nachweis für die Veröffentlichung der Bekanntmachung. Abschnitt 2 - Europäische Schwellenwerte Art. 32 - Der europäische Schwellenwert beträgt: 1. 4.845.000 EUR für Bauaufträge, 2. 193.000 EUR für Lieferaufträge. Der Schwellenwert beträgt jedoch 125.000 EUR für die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnten föderalen öffentlichen Auftraggeber und im Verteidigungsbereich nur für Waren, die in dieser Anlage 2 erwähnt sind, 3. 193.000 EUR für die in Anlage II A zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge. Der Schwellenwert beträgt jedoch 125.000 EUR für die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnten föderalen öffentlichen Auftraggeber. Unabhängig vom öffentlichen Auftraggeber beträgt der Schwellenwert 193.000 EUR, wenn der Dienstleistungsauftrag sich auf folgende Bereiche bezieht:

  1. a)Fernmeldedienstleistungen im Sinne von Anlage II A Kategorie 5 zum Gesetz, die die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksendungen, Verbindungsdienstleistungen und integrierte Fernmeldedienstleistungen der Klassen 7524 bis 7526 der CPC-Referenznummern betreffen,
  2. b)Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung im Sinne von Anlage II A Kategorie 8 zum Gesetz,
  3. c)in Anlage II B zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen. Der Premierminister passt diese Schwellenwerte entsprechend den Neufestsetzungen an, die in Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind. Art. 33 - Wenn Bauleistungen, gleichartige Lieferungen oder Dienstleistungen den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreichen und aus Losen bestehen, können öffentliche Auftraggeber von der Anwendung von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Einzelwert bei Bauleistungen unter 1.000.000 EUR beziehungsweise bei Lieferungen und Dienstleistungen unter 80.000 EUR liegt, sofern der geschätzte kumulierte Wert dieser Lose zwanzig Prozent des geschätzten kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt. Die Bestimmungen von Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels sind in diesem Fall auf die betreffenden Lose anwendbar. Abschnitt 3 - Europäische Bekanntmachung Art. 34 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert die in Artikel 32 festgelegten europäischen Schwellenwerte erreicht und die der europäischen Bekanntmachung unterliegen. Art. 35 - Die europäische Bekanntmachung besteht aus einer Vorinformation, einer Auftragsbekanntmachung und einer Vergabebekanntmachung. Art. 36 - § 1 - Die Veröffentlichung einer Vorinformation ist nur verpflichtend, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäss Artikel 46 § 1 Absatz 2 und 47 § 2 Absatz 2 Gebrauch machen möchte. Die Vorinformation enthält:
  4. a)bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge, die der öffentliche Auftraggeber vergeben will, wenn deren geschätzter Wert den in Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 vorgesehenen Schwellenwert erreicht,
  5. b)bei Lieferaufträgen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die der öffentliche Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten vergeben will, wenn der geschätzte Gesamtwert mindestens 750.000 EUR beträgt. Die Warengruppen werden vom öffentlichen Auftraggeber unter Bezugnahme auf die Positionen der CPV-Nomenklatur festgelegt,
  6. c)bei Dienstleistungsaufträgen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge, die der öffentliche Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten vergeben will, aufgeschlüsselt nach den in Anlage II A zum Gesetz erwähnten Kategorien, wenn dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750.000 EUR beträgt. Diese Vorinformation wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 erstellt. § 2 - Die Vorinformation wird so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht. § 3 - Die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Vorinformation gilt weder für Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, noch für die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge. Art. 37 - Aufträge, die im Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs zu vergeben sind, werden in einer Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 7 veröffentlicht. Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge. Art. 38 - § 1 - Auftragsabschlüsse werden, auch wenn die betreffenden Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, in einer Vergabebekanntmachung veröffentlicht. Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Muster in Anlage 8 erstellt und binnen achtundvierzig Tagen nach Auftragsabschluss versendet. Diese Regel findet keine Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, sofern Artikel 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe
  7. b)des Gesetzes geltend gemacht wird, oder auf Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden. Sie findet jedoch Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. In diesem Fall können die Aufträge auf Quartalsbasis zusammengefasst werden. § 2 - Bei den in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträgen versendet der öffentliche Auftraggeber gemäss § 1 eine Bekanntmachung und gibt in dieser Bekanntmachung an, ob er mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einverstanden ist. Lehnt der öffentliche Auftraggeber diese Veröffentlichung ab, so wird die Vergabebekanntmachung nicht an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet. § 3 - Bestimmte Angaben über den Auftrag brauchen jedoch nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Abschnitt 4 - Belgische Bekanntmachung Art. 39 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter den in Artikel 32 festgelegten europäischen Schwellenwerten liegt und die der belgischen Bekanntmachung unterliegen. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 38 des vorliegenden Erlasses ist vorliegender Abschnitt ebenfalls auf Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage II B zum Gesetz anwendbar, sofern ihr Wert den in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 erwähnten Schwellenwert erreicht. Art. 40 - § 1 - Aufträge, die im Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung, eines vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs zu vergeben sind, werden in einer Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 7 veröffentlicht. § 2 - Die Auftragsbekanntmachung umfasst mindestens folgende Informationen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, NUTS-Code und Hauptteil des Hauptgegenstands gemäss der CPV-Referenznummer, 3. aufgrund der Artikel 61 bis 66 verlangte Auskünfte und Unterlagen über

Recht auf Zugang zum Auftrag, aufgrund der Artikel 67 bis 79 festgelegte Kriterien für die qualitative Auswahl und zu diesem Zweck verlangte Auskünfte und Unterlagen, gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 60 § 1 auf elektronischem Wege einsehen kann, 4.gegebenenfalls Selbstkostenpreis der Auftragsunterlagen und Zahlungsmodalitäten, 5. Vergabeverfahren, 6.äusserstes Datum und gegebenenfalls äusserste Uhrzeit für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote. Ermöglicht die in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den in den Nummern 3 bis 5 geforderten Auskünften, so werden nur die in den Nummern 1, 2 und 6 vorgesehenen Auskünfte in dieser Bekanntmachung vermerkt. Art. 41 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung kann sich die in Artikel 40 erwähnte Bekanntmachung entweder auf die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber gemäss § 2 oder auf die Einrichtung eines Prüfungssystems gemäss § 3 beziehen. Beide Systeme sind ausschliesslich zur Vergabe gleichartiger Aufträge bestimmt. In beiden Fällen wird

Vergabeverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die ausgewählten Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben. § 2 - Möchten öffentliche Auftraggeber eine Liste ausgewählter Bewerber erstellen, so veröffentlichen sie eine Bekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 9; diese Bekanntmachung enthält mindestens die in Artikel 40 § 2 Nr. 1 bis 3 und 6 erwähnten Auskünfte. Die Liste ausgewählter Bewerber ist ab dem Datum des Auswahlbeschlusses höchstens drei Jahre gültig. Die Liste bleibt während ihrer Gültigkeitsdauer für neue Bewerber geschlossen und der öffentliche Auftraggeber fordert die Bewerber auf der Liste auf, für jeden zu vergebenden Auftrag ein Angebot abzugeben. § 3 - Möchten öffentliche Auftraggeber ein Prüfungssystem einrichten, so veröffentlichen sie eine Bekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 10; diese Bekanntmachung enthält mindestens die in Artikel 40 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Auskünfte. Die Bekanntmachung wird jährlich und nach jeder Aktualisierung wie im nachstehenden Absatz erwähnt veröffentlicht. Interessierte Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer können jederzeit beantragen, in jedes von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtete Prüfungssystem aufgenommen zu werden. Der öffentliche Auftraggeber verwaltet jedes Prüfungssystem auf der Grundlage von Kriterien und Regeln, die er gemäss den Bestimmungen von Kapitel 5 festlegt und Unternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern auf ihr Ersuchen hin mitteilt. Wenn nötig sorgt der öffentliche Auftraggeber regelmässig für eine Aktualisierung dieser Regeln und Kriterien. Die Verwaltung eines Prüfungssystems genügt folgenden Bedingungen: 1. Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, wenn bereits objektive Nachweise vorliegen.2. In den Artikeln 61 bis 66 erwähnte Regeln und Kriterien in Bezug auf

Zugangsrecht, in den Artikeln 67 bis 79 erwähnte Kriterien für die qualitative Auswahl und zu diesem Zweck verlangte Auskünfte und Unterlagen werden interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern mitgeteilt;der öffentliche Auftraggeber geht nach einer eventuellen Aktualisierung dieser Angaben auf gleiche Weise vor.

  1. Der öffentliche Auftraggeber trifft eine Entscheidung über die Qualifikation innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einreichung des Antrags.
  2. Die mit Gründen versehene Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung eines Prüfungsantrags bezieht sich auf die in Nr.2 erwähnten Prüfungskriterien und -regeln und wird dem Antragsteller sofort mitgeteilt.
  3. Der Entzug einer Qualifikation stützt sich auf die in Nr.2 erwähnten Prüfungskriterien und -regeln. Der beabsichtigte Entzug und die Gründe für diese Absicht werden dem Betreffenden vorab schriftlich mitgeteilt; der Betreffende kann innerhalb fünfzehn Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen, danach wird eine Entscheidung getroffen. Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe und unter Berücksichtigung des Gegenstands und der spezifischen Merkmale eines bestimmten Auftrags und der Anzahl qualifizierter Bewerber können öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Artikel 67 bis 79 unter den qualifizierten Bewerbern eine Auswahl vornehmen. KAPITEL 4 - Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Abschnitt 1 - Fristen - Allgemeine Bestimmungen Art. 42 - In den Artikeln 46 bis 49 festgelegte Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote sind Mindestfristen. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. Die Fristen für den Eingang der Angebote werden so verlängert,

s alle betroffenen Teilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots notwendig sind, Kenntnis nehmen können: 1. wenn die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in bestimmte Auftragsunterlagen erstellt werden können, 2.wenn, aus welchem Grund auch immer, Auftragsunterlagen, Beschreibung und zusätzliche Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in den Artikeln 43 und 44 festgesetzten Fristen zugesandt beziehungsweise erteilt wurden. Werden in den Artikeln 46 bis 49 keine entsprechenden Fristen festgesetzt, so bestimmt der öffentliche Auftraggeber eine angemessene Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote. Art. 43 - Wenn öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren oder vereinfachten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Auftragsunterlagen nicht unter der angegebenen Internetadresse frei, direkt, unmittelbar und vollständig verfügbar machen, werden diese Unterlagen binnen sechs Tagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig eingegangen ist. Art. 44 - Zusätzliche Auskünfte zu den Auftragsunterlagen oder der Beschreibung erteilen öffentliche Auftraggeber, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote. Die Frist beträgt vier Tage, wenn öffentliche Auftraggeber gemäss den Artikeln 47 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 4 und 48 Absatz 3 eine beschleunigte Veröffentlichung beantragt haben. Art. 45 - Beinhaltet

Vergabeverfahren eine Sitzung für die Öffnung der Angebote oder sehen die Auftragsunterlagen eine solche Sitzung für die Öffnung der Teilnahmeanträge oder Angebote vor, so wird der äusserste Zeitpunkt für ihren Eingang durch Datum und Uhrzeit dieser Sitzung bestimmt. Abschnitt 2 - Fristen bei europäischen Bekanntmachungen Art. 46 - § 1 - Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung an

Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Diese Frist kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im Allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Eine Vorinformation des Auftrags wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 37 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.
  2. Diese Vorinformation enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie

Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation verfügbar waren. § 2 - Die Frist für den Eingang der Angebote kann gegebenenfalls auf kumulative Weise verkürzt werden: 1. um sieben Tage, wenn die Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung wie vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation vorgesehen online erstellt und elektronisch versandt wird, 2.um fünf Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung alle Auftragsunterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt, unmittelbar und vollständig verfügbar macht; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind. Art. 47 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens siebenunddreissig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung an

Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Diese Frist kann um sieben Tage verkürzt werden, wenn die Bekanntmachung gemäss Artikel 46 § 2 Nr. 1 versandt wird. Wenn bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Dringlichkeit die Einhaltung der Mindestfrist unmöglich macht und der öffentliche Auftraggeber auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreift, kann diese Frist auf mindestens fünfzehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung, beziehungsweise auf zehn Tage, wenn die Bekanntmachung gemäss Artikel 46 § 2 Nr. 1 versandt wird, verkürzt werden. § 2 - Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Diese Frist kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im Allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine Vorinformation des Auftrags wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 37 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese Vorinformation enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie

Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation verfügbar waren. Eine zusätzliche Verkürzung um fünf Tage ist gemäss Artikel 46 § 2 Nr. 2 möglich. Wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der Mindestfrist unmöglich macht und der öffentliche Auftraggeber auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreift, kann die Frist für den Eingang der Angebote auf zehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, verkürzt werden, vorausgesetzt, diese Aufforderung wird per Fax oder auf elektronischem Wege übermittelt. In diesem Fall ist die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Verkürzung nicht anwendbar. Abschnitt 3 - Fristen bei belgischen Bekanntmachungen Art. 48 - Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens sechsunddreissig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Bei vereinfachten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist mindestens zweiundzwanzig Tage. Öffentliche Auftraggeber können nur dann auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen,

eine Verkürzung der in vorhergehenden Absätzen erwähnten Fristen auf mindestens zehn Tage ermöglicht, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Dringlichkeit macht die Einhaltung der vorerwähnten Fristen unmöglich.
  2. Die Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung wie vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation vorgesehen online erstellt und elektronisch versandt. Art. 49 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens fünfzehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Öffentliche Auftraggeber können nur dann auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen,

eine Verkürzung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist auf mindestens zehn Tage ermöglicht, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Dringlichkeit macht die Einhaltung der vorerwähnten Frist unmöglich.2. Die Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung wie vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation vorgesehen online erstellt und elektronisch versandt. § 2 - Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens fünfzehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Bei einem beschleunigten Verfahren kann diese Frist auf zehn Tage verkürzt werden. In diesem Fall wird die Aufforderung zur Angebotsabgabe per Fax oder auf elektronischem Wege übermittelt. Abschnitt 4 - Aufforderung an ausgewählte Bewerber, ein Angebot abzugeben Art. 50 - Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung werden die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest Folgendes: 1.

  1. a)entweder Auftragsunterlagen oder Anschrift der Stelle, bei der diese Unterlagen angefordert werden können, und Termin, bis zu dem sie angefordert werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu diesen Unterlagen gewährt. In diesem Fall gibt er die Internetadresse an, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können,
  2. b)bei einer entgeltlichen Ausstellung bestimmter Auftragsunterlagen ihren Selbstkostenpreis und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung, 3.
  3. a)äusserstes Datum und äusserste Uhrzeit für den Eingang der Angebote und Ort der Öffnung der Angebote, wenn Vergabeverfahren oder Auftragsunterlagen eine Öffnungssitzung vorsehen,
  4. b)Anschrift, an die sie zu senden sind,
  5. c)Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst werden dürfen, 4.Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 5. Zuschlagskriterium beziehungsweise -kriterien, wenn sie nicht in den Auftragsunterlagen enthalten sind, und je nach Fall Gewichtung der Kriterien, absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung oder Gleichheit der Kriterien. Der Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden. Abschnitt 5 - Recht auf Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten und Einreichungsmodalitäten Art. 51 - § 1 - Teilnahmeanträge werden einzeln schriftlich oder telefonisch gestellt. Werden Anträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt,

Artikel 52

§ 1 nicht entspricht, können öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen,

s sie brieflich oder anhand eines elektronischen Mittels,

Artikel 52§ 1 entspricht, bestätigt werden.

In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung angegeben. Werden Anträge telefonisch gestellt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist brieflich oder anhand eines elektronischen Mittels,

Artikel 52§ 1 entspricht, bestätigt.

§ 2 - Angebote werden schriftlich eingereicht. Ein Angebot wird von der beziehungsweise den Personen unterzeichnet, die dafür zuständig oder dazu befugt sind, den Bieter zu binden. Diese Regel gilt für alle Teilnehmer, wenn

Angebot von einer Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit eingereicht wird. Diese Teilnehmer haften gesamtschuldnerisch und müssen aus ihrer Mitte die Person bestimmen, die die Gruppe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vertritt. Art. 52 - § 1 - Wenn elektronische Mittel für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten verwendet werden, gewährleisten sie mindestens: 1.

s elektronische Signaturen den Regeln des europäischen Rechts und des entsprechenden nationalen Rechts über fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sind, entsprechen, 2.

s Teilnahmeanträge oder Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden können. Diese Unterlagen können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall werden Teilnahmeanträge oder Angebote abgelehnt, wobei die betreffenden Bewerber beziehungsweise Bieter nur gemäss den Bestimmungen, die auf die Unterrichtung von Bewerbern und Bietern anwendbar sind, davon in Kenntnis gesetzt werden dürfen, 3.

s der genaue Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger in einer auf elektronischem Wege versendeten Empfangsbestätigung automatisch festgelegt wird, 4.

s nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann,

s niemand vor dem festgelegten äussersten Datum und der festgelegten äussersten Uhrzeit Zugang zu den übermittelten Teilnahmeanträgen beziehungsweise Angeboten haben kann, 5.

s im Fall eines Verstosses gegen dieses Zugangsverbot nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann,

s der Verstoss gut aufspürbar ist, 6.

s nur dazu bestimmte Personen den genauen Zeitpunkt der Öffnung der übermittelten Daten festlegen oder ändern dürfen, 7.

s im Laufe des Verfahrens der Zugang zu den übermittelten Daten am festgelegten äussersten Datum und zur festgelegten äussersten Uhrzeit nur möglich ist, sofern die dazu bestimmten Personen gleichzeitig auftreten, 8.

s Daten über übermittelte Teilnahmeanträge oder Angebote, die in Anwendung der Anforderungen des vorliegenden Artikels geöffnet werden, nur den zur Einsichtnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben, 9.

s die zu verwendenden Hilfsmittel und ihre technischen Merkmale, eventuelle Verschlüsselung einbegriffen, keine diskriminierende Wirkung haben, allgemein zugänglich und mit den allgemein verbreiteten Waren der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind. Sie werden in den Auftragsunterlagen beschrieben. Die in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Voraussetzungen sind auf Bewerber, Bieter und öffentliche Auftraggeber anwendbar, während die Voraussetzungen der Nummern 4 bis 9 öffentliche Auftraggeber betreffen. Die in den Nummern 3 bis 8 erwähnten Voraussetzungen sind nicht auf Angebote anwendbar, die anhand elektronischer Mittel erstellt, jedoch nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen über dynamische Beschaffungssysteme und elektronische Auktionen beschliesst der öffentliche Auftraggeber für jeden einzelnen Auftrag, ob er die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auferlegt, erlaubt oder verbietet. Er vermerkt diesen Beschluss, gegebenenfalls zusammen mit den elektronischen Mitteln und der E-Mail-Adresse, die von den Bewerbern beziehungsweise Bietern zu verwenden sind, in den Auftragsunterlagen. In Ermangelung dieser Angaben ist die Verwendung von elektronischen Mitteln verboten. Wenn die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auferlegt ist, können vor dem äussersten Eingangsdatum gewisse beizufügende Unterlagen in Papierform vorgelegt werden, wenn sich herausstellt,

s sie nicht oder nur sehr schwer anhand elektronischer Mittel erstellt werden können, vorausgesetzt, der öffentliche Auftraggeber stimmt dem vorher zu. Wenn die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten erlaubt ist, können vor dem äussersten Eingangsdatum gewisse beizufügende Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Indem Bewerber beziehungsweise Bieter ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot ganz oder teilweise auf elektronischem Wege übermitteln, akzeptieren sie,

s die Daten ihres Teilnahmeantrags beziehungsweise ihres Angebots durch

Empfangsgerät gespeichert werden. § 3 - Um gewisse Probleme zu beheben, die bei Übermittlung, Empfang oder Öffnung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auftreten können, die auf elektronischem Wege eingereicht werden, kann der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern beziehungsweise Bietern erlauben: 1. ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot über eine doppelte elektronische Versendung einzureichen, falls seine Einreichung die Übermittlung umfangreicher Unterlagen mit sich bringen kann und um jegliche Verspätung, die sich aus dieser elektronischen Übermittlung ergeben könnte, zu vermeiden. Zunächst übermitteln sie eine vereinfachte Sendung, die ihre Identität, die elektronische Signatur ihres vollständigen Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots und gegebenenfalls den Betrag ihres Angebots enthält. Diese vereinfachte Sendung wird elektronisch signiert. Ihr Empfang gilt als feststehendes Datum des Eingangs des Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots. Danach übermitteln sie den eigentlichen Teilnahmeantrag beziehungsweise

eigentliche Angebot, der beziehungsweise

elektronisch signiert ist, um die Unversehrtheit seines Inhalts zu zertifizieren. Der Eingang des eigentlichen Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens vierundzwanzig Stunden, gerechnet ab dem äussersten Datum und der äussersten Uhrzeit für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote; ansonsten wird der Antrag oder

Angebot abgelehnt, 2. sowohl einen Teilnahmeantrag beziehungsweise ein Angebot, der beziehungsweise

auf elektronischem Wege übermittelt wird, als auch eine Sicherheitskopie, die anhand elektronischer Mittel oder in Papierform erstellt wird, einzureichen.Diese Sicherheitskopie wird in einen Umschlag gesteckt, der definitiv versiegelt wird, auf dem der Vermerk "Sicherheitskopie" deutlich angegeben wird und der innerhalb der eingeräumten Eingangsfristen eingereicht wird. Diese Kopie darf nur im Fall eines Defekts bei Übermittlung, Empfang oder Öffnung des auf elektronischem Wege übermittelten Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots geöffnet werden. In diesem Fall ersetzt sie endgültig die auf elektronischem Wege übermittelte Unterlage. Im Übrigen unterliegt die Sicherheitskopie eines Angebots den auf Angebote anwendbaren Regeln des vorliegenden Erlasses. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den anderen Auftragsunterlagen gegebenenfalls an, ob er die Verwendung der Vorgehensweise in Nr. 1, Nr. 2 oder beider Vorgehensweisen erlaubt. Art. 53 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten geben öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den anderen Auftragsunterlagen an, in welcher Sprache beziehungsweise welchen Sprachen die Bewerber oder Bieter ihren Teilnahmeantrag oder ihr Angebot einreichen können. Öffentliche Auftraggeber können eine Übersetzung der Anlagen beantragen, die in einer anderen Sprache als der Sprache der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung der anderen Auftragsunterlagen erstellt worden sind. § 2 - Sind die Auftragsunterlagen in mehreren Sprachen abgefasst, so erfolgt die Auslegung der Schriftstücke in der Sprache des Teilnahmeantrags oder des Angebots, insofern die Auftragsunterlagen in dieser Sprache erstellt worden sind. Art. 54 - § 1 - Ein Bewerber darf nur einen Teilnahmeantrag pro Auftrag oder pro Liste ausgewählter Bewerber einreichen. § 2 - Unbeschadet eventueller Varianten und ausser im Falle eines wettbewerblichen Dialogs darf ein Bieter nur ein Angebot pro Auftrag abgeben. Im Falle von Losen kann der Bieter ein Angebot für ein, mehrere oder alle Lose abgeben. In den Auftragsunterlagen kann unter den vom König festgelegten Bedingungen die Anzahl Lose, für die Bieter ein Angebot abgeben dürfen, begrenzt werden, wenn die Art eines bestimmten Auftrags dies erforderlich macht. Er gibt ein getrenntes Angebot für jedes ausgewählte Los ab, es sei denn, die Auftragsunterlagen lassen zu,

s mehrere Angebote in einer einzigen Unterlage festgehalten werden. Art. 55 - Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung dürfen nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben. Die Auftragsunterlagen können jedoch zulassen,

s ein Angebot von einer Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit eingereicht wird, die von einem ausgewählten Bewerber und einer oder mehreren nicht ausgewählten Personen gebildet wird. Die Auftragsunterlagen können ausserdem die Abgabe eines gemeinsamen Angebots von mehreren ausgewählten Bewerbern begrenzen oder verbieten, um ein ausreichendes Mass an Wettbewerb zu gewährleisten. Art. 56 - Überträgt ein Bieter, der eine natürliche Person ist, im Laufe eines Vergabeverfahrens seine berufliche Tätigkeit an eine juristische Person, so haftet er weiterhin - zusammen mit dieser juristischen Person - gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten, die er im Rahmen seines Angebots eingegangen ist. Abschnitt 6 - Bindefrist Art. 57 - Bieter bleiben für einen Zeitraum von neunzig Tagen ab Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote durch ihr gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigtes Angebot gebunden. In den Auftragsunterlagen kann eine andere Frist festgelegt werden. Vor Ablauf der Bindefrist kann der öffentliche Auftraggeber die Bieter um eine freiwillige Verlängerung dieser Frist ersuchen, unbeschadet der Anwendung der Artikel 103 und 104 in den Fällen, in denen Bieter bei Ausschreibungen oder Angebotsaufrufen diesem Ersuchen nicht nachkommen. KAPITEL 5 - Auswahl der Bewerber und Bieter - Zugangsrecht und qualitative Auswahl Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 58 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber nehmen eine Auswahl der Bewerber oder Bieter vor, in dem Masse, wie aus den erforderlichen Auskünften und Unterlagen hervorgeht,

s sie gleichzeitig folgenden Anforderungen genügen: 1. Bestimmungen über

Recht auf Zugang zum Auftrag wie in den Artikeln 61 bis 66 beschrieben, 2.Kriterien für die qualitative Auswahl, die finanzieller, wirtschaftlicher, technischer oder beruflicher Art sind und die öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Artikel 67 bis 79 festlegen. Sie präzisieren diese Kriterien und ihre Anforderungsniveaus so,

s sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sind. Bei offenen Verfahren und vereinfachten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung ist die Festlegung einer Mindestanforderung verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe Kriterien, die für die qualitative Auswahl festgelegt worden sind, und erforderliche Auskünfte und Unterlagen, die erteilt werden müssen, an. § 2 - Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung können öffentliche Auftraggeber Bewerber berücksichtigen, die bereits bei einem früheren Verfahren,

ohne Folgen geblieben ist, ausgewählt worden sind. Ist für den Auftrag eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend, so werden in der Auftragsbekanntmachung Namen und Anschriften der bereits ausgewählten Bewerber angegeben. § 3 - Bei nicht offenen Verfahren darf die Mindestzahl an ausgewählten Bewerbern nicht unter fünf liegen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung oder beim wettbewerblichen Dialog nicht unter drei. In jedem Fall muss die Zahl der ausgewählten Bewerber ausreichend hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, insofern es ausreichend geeignete Bewerber gibt. Ist für den Auftrag eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend, so geben öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die von ihnen vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an auszuwählenden Bewerbern an. § 4 - Bei Aufträgen in Losen können öffentliche Auftraggeber die in § 1 Nr. 2 erwähnten erforderlichen Mindestanforderungen:

  1. für jedes Los einzeln festlegen, 2.für den Fall einer Vergabe mehrerer Lose an einen einzigen Bieter festlegen. Wenden öffentliche Auftraggeber Absatz 1 Nr. 2 an, so überprüfen sie bei Vergabe der betreffenden Lose, ob die vorerwähnten erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. § 5 - Bei der Vergabe können öffentliche Auftraggeber die Auswahl eines bereits ausgewählten Bewerbers revidieren, wenn persönliche Lage oder Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu diesem Zeitpunkt den aufgrund von § 1 festgelegten Auswahlbedingungen nicht mehr genügen. Art. 59 - Öffentliche Auftraggeber können:
  2. Bewerber oder Bieter auffordern, die in Anwendung der Artikel 61 bis 79 erteilten Auskünfte und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern.Wenn sie es für notwendig erachten, können sie sie ebenfalls um eine Übersetzung der Unterlagen ersuchen, es sei denn, es handelt sich um ein offizielles Schriftstück einer öffentlichen Behörde,

in einer der belgischen Amtssprachen verfasst ist, 2. in gleich welchem Stadium des Vergabeverfahrens mit allen Mitteln, die sie für nützlich halten, über jeden Bewerber oder Bieter Auskünfte in Bezug auf die in Artikel 58 § 1 erwähnte Lage einholen, 3.in gleich welchem Stadium des Vergabeverfahrens von jeder juristischen Person verlangen,

s sie ihre Satzung oder ihre Gesellschaftsurkunden - gegebenenfalls mit der entsprechenden Übersetzung, wenn sie nicht in der oder den Sprachen des öffentlichen Auftraggebers verfasst sind, - und jede Änderung der Auskünfte über ihre Verwalter oder Geschäftsführer vorlegt. Art. 60 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber, die kostenfrei elektronischen Zugriff auf Auskünfte oder Unterlagen von öffentlichen Behörden haben, die ihnen erlauben, die in Artikel 58 § 1 erwähnte Lage der betreffenden Bewerber oder Bieter zu überprüfen, befreien diese Bewerber oder Bieter von der Mitteilung dieser Auskünfte oder Unterlagen. Öffentliche Auftraggeber vermerken in den Auftragsunterlagen, welche Auskünfte oder Unterlagen sie auf elektronischem Wege einholen wollen. Sie müssen diese Auskünfte oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen in einer Verwaltungsakte aufbewahren. § 2 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind Bewerber oder Bieter von der Mitteilung der verlangten Auskünfte und Unterlagen befreit, wenn sie sie im Laufe eines anderen Verfahrens,

von demselben öffentlichen Auftraggeber durchgeführt worden ist, bereits erteilt haben, vorausgesetzt, sie geben dieses Verfahren in ihrem Teilnahmeantrag oder Angebot genau an und die erwähnten Auskünfte und Unterlagen genügen den gestellten Anforderungen. Abschnitt 2 - Zugangsrecht Art. 61 - § 1 - Gemäss Artikel 20 des Gesetzes wird ein Bewerber oder Bieter in gleich welchem Stadium des Verfahrens vom Auftragszugang ausgeschlossen, wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat,

s dieser Bewerber oder Bieter durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verurteilt worden ist wegen:

  1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert, 2.Bestechung wie in Artikel 246 des Strafgesetzbuches definiert,
  2. Betrug wie in Artikel 1 des durch

Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert,

  1. Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert. Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Paragraphen verlangen öffentliche Auftraggeber von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage der erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen. Sie können die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn sie diesbezüglich Bedenken haben. Öffentliche Auftraggeber können von der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses abweichen. § 2 - Gemäss Artikel 20 des Gesetzes können vom Auftragszugang in gleich welchem Stadium des Verfahrens Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden:
  2. die sich im Konkurs, in Liquidation oder in gerichtlicher Reorganisation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in anderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder gerichtliche Reorganisation oder andere in anderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind,
  3. die aufgrund einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wegen einer Straftat bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben,
  4. die ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht gemäss Artikel 62 erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht gemäss Artikel 63 erfüllt haben,
  5. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben. § 3 - Bewerber oder Bieter können als Nachweis dafür,

s die in den Paragraphen 1 und 2 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: 1. im Fall von § 1 und § 2 Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht,

s diese Anforderungen erfüllt sind,

  1. im Fall von § 2 Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung,
  2. im Fall von § 2 Nr.4 und 7: jedes Mittel,

der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann. Wird eine in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 1 und § 2 Nr. 1, 2 oder 3 vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine Erklärung unter Eid oder in den Ländern, in denen es keine Erklärung unter Eid gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einem dafür zuständigen Berufsverband des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt. § 4 - Öffentliche Auftraggeber können in den Auftragsunterlagen den Bewerbern oder Bietern erlauben, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, mit der sie bestätigen,

s sie sich nicht in einem der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ausschliessungsfälle befinden. In den Auftragsunterlagen kann bestimmt werden,

s Bewerber oder Bieter durch blosse Teilnahme am Vergabeverfahren eine solche Erklärung abgeben. In diesen Fällen überprüft der öffentliche Auftraggeber die Lage: 1. der für die Auswahl in Betracht kommenden Bewerber, bevor er den Auswahlbeschluss fasst, 2.des als Auftragnehmer in Betracht kommenden Bieters, bevor er den Vergabebeschluss fasst. Art. 62 - § 1 - Ein Bewerber oder Bieter, der Personal beschäftigt,

dem Gesetz vom

  1. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  2. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, fügt seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot eine Bescheinigung des Landesamtes für soziale Sicherheit bei, aus der ersichtlich ist,

s er die Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung seiner Sozialversicherungsbeiträge erfüllt hat. Die Bescheinigung bezieht sich auf

vorletzte abgelaufene Kalenderquartal vor dem äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote. Der Bewerber oder Bieter hat die vorerwähnten Verpflichtungen erfüllt, wenn er: 1. dem Landesamt für soziale Sicherheit alle erforderlichen Erklärungen bis zu einschliesslich derjenigen über

in vorhergehendem Absatz erwähnte Kalenderquartal hat zukommen lassen und 2.für diese Erklärungen keinen Beitragsrückstand von mehr als 3.000 EUR hat oder ihm für diesen Rückstand ein Zahlungsaufschub gewährt worden ist, dessen Fristen er strikt einhält. Selbst wenn der Beitragsrückstand über 3.000 EUR liegt, wird davon ausgegangen,

s der Bewerber oder Bieter die Verpflichtungen erfüllt hat, wenn er vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags nachweist,

s er am Ende des in Absatz 2 erwähnten Kalenderquartals einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes oder einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich bis auf 3.000 EUR mindestens auf den Betrag der ausstehenden Beiträge belaufen. § 2 - Ein Bewerber oder Bieter, der Personal aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beschäftigt,

nicht in § 1 erwähnt ist, fügt seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bei, aus der ersichtlich ist,

s er gemäss seiner bis spätestens am äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote abgeschlossenen Rechnung zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, erfüllt hat. § 3 - Wenn ein Bewerber oder Bieter Personal beschäftigt,

sowohl in § 1 als auch in § 2 erwähnt ist, sind die Bestimmungen beider Paragraphen anwendbar. § 4 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Bescheinigungen müssen nicht vorgelegt werden, wenn der geschätzte Auftragswert 30.000 EUR nicht übersteigt. In diesem Fall holt der öffentliche Auftraggeber selbst Auskünfte über die Lage des Bewerbers oder Bieters ein, um zu überprüfen, ob dieser die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt. § 5 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann Auskünfte über die Lage eines Bewerbers oder Bieters einholen, der der sozialen Sicherheit für Selbständige unterliegt, um zu überprüfen, ob dieser seine Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung seiner Sozialversicherungsbeiträge erfüllt. § 6 - In den vorhergehenden Paragraphen erwähnte Bescheinigungen müssen bei der Angebotsabgabe nicht vorgelegt werden, wenn sie bereits dem Teilnahmeantrag beigefügt worden sind, insofern sie denselben Zeitraum betreffen. Art. 63 - Bewerber oder Bieter fügen ihrem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot eine Bescheinigung bei, aus der ersichtlich ist,

s sie ihre beruflichen steuerlichen Pflichten nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, erfüllt haben. Die Bescheinigung bezieht sich auf den letzten abgelaufenen Steuerzeitraum vor dem äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote. Ein Bewerber oder Bieter hat die in Belgien geltenden vorerwähnten Pflichten erfüllt, wenn er für seine gesamten beruflichen steuerlichen Pflichten keine Schulden von mehr als 3.000 EUR hat, es sei denn ihm ist für diese Schulden ein Zahlungsaufschub gewährt worden, dessen Fristen er strikt einhält. Selbst wenn die beruflichen Steuerschulden über 3.000 EUR liegen, wird davon ausgegangen,

s der Bewerber oder Bieter die Pflichten erfüllt hat, wenn er vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags nachweist,

s er am Ende des in Absatz 1 erwähnten Steuerzeitraums einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes oder einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich bis auf 3.000 EUR mindestens auf den Betrag der ausstehenden beruflichen Steuerschulden belaufen. Art. 64 - § 1 - Bewerbern oder Bietern wird der Zugang zum Verfahren zur Vergabe eines Auftrags verweigert, wenn sie mit Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung dieses Auftrags betraut worden sind, sofern sie durch diese Leistungen einen Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen behindern oder fälschen könnte. Bevor ein öffentlicher Auftraggeber jedoch aus diesem Grund ihre Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote ablehnt, fordert er die Bewerber oder Bieter per Einschreiben auf, schriftlich schlüssige Nachweise beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann,

s sie keinen Vorteil im Sinne von Absatz 1 besitzen. Diese Formalität ist nicht notwendig, wenn die Nachweise bereits dem Teilnahmeantrag beziehungsweise dem Angebot beigefügt worden sind. Sofern

Einschreiben keine längere Frist vorsieht, müssen die Nachweise dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber binnen zwölf Kalendertagen ab dem Tag nach Absendung des Einschreibens übermittelt werden, um zulässig zu sein. Der Beweis der Versendung dieser Nachweise obliegt dem betreffenden Bewerber oder Bieter. § 2 - Auch werden Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote, die von Unternehmen eingereicht werden, die mit einer Person verbunden sind, abgelehnt, sofern letztere im Vorfeld mit Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung des Auftrags betraut worden ist und die betreffenden Unternehmen aufgrund dieser Verbindung durch diese Leistungen einen Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen behindern oder fälschen könnte. Im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist ein "verbundenes Unternehmen" entweder ein Unternehmen, auf

eine in Absatz 1 erwähnte Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, ein Unternehmen,

seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf diese Person ausüben kann, oder ein Unternehmen,

ebenso wie diese Person dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für

Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar:

  1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder 2.über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
  2. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens ernennen kann. Bevor ein öffentlicher Auftraggeber jedoch Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote eines verbundenen Unternehmens ablehnt, fordert er

Unternehmen per Einschreiben auf, schriftlich schlüssige Nachweise beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann,

s es keinen Vorteil im Sinne des vorliegenden Artikels besitzt. Die Nachweise beruhen auf den Bindungen des Unternehmens, dem Grad seiner Autonomie und allen Umständen, die Beweiskraft haben. Anhand dieser Nachweise muss festgestellt werden können,

s der beherrschende Einfluss entweder nicht vorhanden ist oder keinerlei Auswirkung auf den betreffenden Auftrag hat. Sofern

Einschreiben keine längere Frist vorsieht, müssen die Nachweise dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber binnen zwölf Kalendertagen ab dem Tag nach Absendung des Einschreibens übermittelt werden, um zulässig zu sein. Der Beweis der Versendung dieser Nachweise obliegt dem betreffenden Bewerber oder Bieter. Art. 65 - Bewerber oder Bieter, die gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem sie ansässig sind, zur Ausführung des betreffenden Auftrags berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb vom Zugang zum Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil sie gemäss dem belgischen Gesetz eine natürliche oder eine juristische Person sein müssten. Art. 66 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind ebenfalls auf alle Teilnehmer einzeln anwendbar, die:

  1. gemeinsam einen Teilnahmeantrag einreichen und die Absicht haben, im Falle einer Auswahl eine Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit zu gründen, 2.oder als Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit gemeinsam ein Angebot abgeben. Abschnitt 3 - Qualitative Auswahl Art. 67 - § 1 - Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden:
  2. geeignete Bankerklärungen, die gemäss dem Muster in Anlage 3 erstellt werden, oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung, 2.Jahresabschlüsse oder hinterlegte Jahresabschlüsse, falls die Hinterlegung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
  3. Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Auftrags ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Bewerbers oder Bieters, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. § 2 - Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen. Art. 68 - Bei Bauaufträgen, Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind, oder Dienstleistungsaufträgen können öffentliche Auftraggeber:
  4. die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter in Bezug auf die Durchführung der Bauleistungen, Ausführung der Anbringarbeiten oder Erbringung der Dienstleistungen insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilen, 2.juristische Personen dazu verpflichten, in ihrem Teilnahmeantrag oder Angebot die Namen und die geeigneten beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die mit der Ausführung des Auftrags betraut werden. Art. 69 - Bei Bauaufträgen kann der Nachweis der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Bauleistungen wie folgt erbracht werden:
  5. durch Nachweis dafür,

s der Bewerber oder Bieter gemäss Artikel 77 bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, 2.durch Angabe der Techniker oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind und über die der Unternehmer für die Ausführung der Bauleistungen verfügt,

  1. durch Studiennachweise oder Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Leitung der Arbeiten verantwortlichen Person oder Personen, 4.nur in den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmassnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will,
  2. durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist, 6.durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrags verfügt,
  3. durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung beizufügen sind.Diese Bescheinigungen werden von der zuständigen Behörde ausgestellt und unterzeichnet. Ist der Auftraggeber eine Privatperson, so werden die Bescheinigungen von ihm ausgestellt und unterzeichnet; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, ist eine einfache Erklärung des Unternehmers zulässig. Aus diesen Bescheinigungen muss Folgendes hervorgehen: Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauausführung und Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäss ausgeführt wurden. Gegebenenfalls leitet die zuständige Behörde diese Bescheinigungen direkt dem öffentlichen Auftraggeber zu. Art. 70 - Darf ein Bauauftrag aufgrund von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom
  4. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern nur an Personen vergeben werden, die entweder zu diesem Zweck zugelassen sind oder den Nachweis erbracht haben,

s sie die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, so wird in der Auftragsbekanntmachung angegeben, welche Zulassung gemäss vorerwähntem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erforderlich ist. Im Teilnahmeantrag oder Angebot wird angegeben: 1. entweder

s der Bewerber oder Bieter über die erforderliche Zulassung verfügt, 2.oder

s der Bewerber oder Bieter eine Bescheinigung besitzt oder in einem amtlichen Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen ist. In diesem Fall fügt der Bewerber oder Bieter seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot die von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung oder den von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bescheinigten Eintragungsnachweis und Unterlagen bei, aus denen die Gleichwertigkeit dieser Zertifizierung oder Eintragung mit der in Absatz 1 erwähnten erforderlichen Zulassung hervorgeht. In dieser Bescheinigung oder diesem Eintragungsnachweis sind die Nachweise, aufgrund deren die Zertifizierung beziehungsweise die Eintragung in

Verzeichnis erfolgt ist, anzugeben, 3. oder

s der Bewerber oder Bieter die Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr.2 des vorerwähnten Gesetzes vom

  1. März 1991 geltend macht. In diesem Fall fügt der Bewerber oder Bieter seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot die notwendigen Belege bei. Bei offenen Verfahren oder vereinfachten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung können sich öffentliche Auftraggeber auf die in Absatz 1 erwähnte Angabe beschränken, ohne von den Bietern andere Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit zu verlangen, sofern sie die durch oder aufgrund des Gesetzes vom
  2. März 1991 festgelegten Bedingungen als ausreichend betrachten, um die Auswahl der Bieter durchführen zu können. Art. 71 - Bei Lieferaufträgen kann der Nachweis der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Lieferungen wie folgt erbracht werden:
  3. durch Nachweis dafür,

s der Bewerber oder Bieter gemäss Artikel 77 bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, 2.durch Angabe der Techniker oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

  1. durch eine Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Lieferungen mit Angabe des Werts, des Lieferzeitpunkts und des öffentlichen oder privaten Empfängers.Die Lieferungen werden durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung oder, wenn es sich bei dem Empfänger um einen privaten Erwerber handelt, durch eine vom Erwerber ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Lieferanten nachgewiesen,
  2. durch eine Beschreibung der technischen Ausrüstung des Lieferanten, seiner Massnahmen zur Qualitätssicherung und der von seinem Unternehmen gebotenen Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten, 5.sind die zu liefernden Waren komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Lieferant ansässig ist. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten und erforderlichenfalls seine Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten und die von ihm für die Qualitätssicherung getroffenen Vorkehrungen,
  3. durch Muster, Beschreibungen oder Fotografien, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachgewiesen wird, 7.durch Bescheinigungen, die von akkreditierten und als zuständig anerkannten Instituten oder Dienststellen für Qualitätskontrolle ausgestellt werden und in denen bestätigt wird,

s die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen. Art. 72 - Bei Dienstleistungsaufträgen kann der Nachweis der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Dienstleistungen wie folgt erbracht werden: 1. durch Nachweis dafür,

s der Bewerber oder Bieter gemäss Artikel 77 bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, 2.durch Angabe der Techniker oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

  1. durch Studiennachweise oder Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der Person oder Personen, die mit der Erbringung der Dienstleistungen beauftragt werden können, 4.nur in den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmassnahmen, die der Dienstleistungserbringer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will,
  2. durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist, 6.durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Dienstleistungserbringer für die Ausführung des Auftrags verfügt,
  3. durch eine Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts und des öffentlichen oder privaten Empfängers. Die Dienstleistungen werden durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung oder, wenn es sich bei dem Empfänger um einen privaten Erwerber handelt, durch eine vom Erwerber ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Dienstleistungserbringers nachgewiesen,
  4. durch eine Beschreibung der technischen Ausrüstung des Dienstleistungserbringers, seiner Massnahmen zur Qualitätssicherung und der von seinem Unternehmen gebotenen Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten, 9.sind die zu erbringenden Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers und erforderlichenfalls seine Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten und die von ihm für die Qualitätssicherung getroffenen Vorkehrungen,
  5. durch die Angabe, welche Teile des Auftrags der Dienstleistungserbringer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt. Art. 73 - Bei Aufträgen, für die keine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, können öffentliche Auftraggeber angemessene Nachweise angeben, ohne durch die Einschränkungen der Artikel 68, 69, 71 und 72 gebunden zu sein. Art. 74 - Ein Bewerber oder Bieter kann sich für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er weist in diesem Fall dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach,

s ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen, dem Bewerber oder Bieter solche Mittel zur Verfügung zu stellen, vorlegt. Artikel 61 ist auf diese Unternehmen anwendbar. Unter denselben Voraussetzungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Bietern auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. Öffentliche Auftraggeber können in den Auftragsunterlagen für Bewerber oder Bieter die Möglichkeit begrenzen, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, wenn diesen Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 21 des Gesetzes

Zugangsrecht verweigert worden ist. Art. 75 - Öffentliche Auftraggeber können von Bewerbern oder Bietern den Nachweis ihrer Eintragung im Berufs- oder Handelsregister gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, verlangen. Der Nachweis wird durch eine Bescheinigung oder in deren Ermangelung durch eine Erklärung unter Eid erbracht. Die einschlägigen Register, Bescheinigungen und Erklärungen pro Mitgliedstaat sind in Anlage 5 angegeben. Art. 76 - Müssen Dienstleistungserbringer eine besondere Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsland erbringen zu können, so können öffentliche Auftraggeber den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen. Art. 77 - Wenn öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür,

s ein Bewerber oder Bieter bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangen, nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Sie erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Sie nehmen ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an. Art. 78 - Wenn öffentliche Auftraggeber in den entsprechenden Fällen wie in Artikel 69 Nr. 4 und 72 Nr. 4 erwähnt zum Nachweis dafür,

s ein Bewerber oder Bieter bestimmte Normen für

Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangen, nehmen sie auf

Gemeinschaftssystem für

Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für

Umweltmanagement Bezug, die den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Sie erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Sie nehmen ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Umweltmanagementmassnahmen in anderer Form an. Art. 79 - Die von der zuständigen Stelle bescheinigte Eintragung eines zugelassenen Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers in einem amtlichen Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union stellt nur im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 61 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 4 und 7, 67 § 1 Nr. 2 und 3, 69 Nr. 2, 3 und 5 bis 7, 71 Nr. 2 bis 7, 72 Nr. 3 bis 10, 75 und gegebenenfalls 76 eine Eignungsvermutung dar. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels werden nur zugunsten von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern angewandt, die in dem Land ansässig sind, in dem

amtliche Verzeichnis geführt wird. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden. KAPITEL 6 - Vergabe bei Ausschreibungen und Angebotsaufrufen Abschnitt 1 - Form, Inhalt und Unterzeichnung des Angebots Art. 80 - Wenn den Auftragsunterlagen ein Formular für die Erstellung des Angebots und die Ausfüllung des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses beiliegt, macht der Bieter davon Gebrauch. Benutzt er dieses Formular nicht, trägt er die volle Verantwortung für die vollständige Übereinstimmung zwischen den von ihm benutzten Unterlagen und dem Formular. Art. 81 -

Angebot umfasst: 1. Namen, Vornamen, Eigenschaft oder Beruf, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Bieters oder, für eine juristische Person, Gesellschaftsnamen oder gemeinsamen Namen, Rechtsform, Staatsangehörigkeit, Gesellschaftssitz und gegebenenfalls Unternehmensnummer, 2.

  1. a)Gesamtwert des Angebots, gegebenenfalls Mehrwertsteuer einbegriffen, wie gegebenenfalls im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis detailliert,
  2. b)Preiszuschläge,
  3. c)gegebenenfalls Nachlässe oder Verbesserungen für

gesamte Angebot oder einen Teil davon,

  1. d)Nachlässe oder Verbesserungen bei Anwendung von Artikel 89 Absatz 1,
  2. e)jede andere Preisangabe wie in den Auftragsunterlagen vorgesehen, 3.Nummer und Bezeichnung des Kontos bei einem Geldinstitut, auf

die Bezahlung des Auftrags geleistet werden muss,

  1. was Unteraufträge betrifft, eventuelle Informationen in Anwendung von Artikel 12, 5.sofern in den Auftragsunterlagen auferlegt, Herkunft der zu liefernden Waren und der zu verwendenden Materialien, die aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Union stammen, wobei je nach Ursprungsland der Wert ohne Zölle anzugeben ist, den diese Waren oder Materialien im Angebot ausmachen. Sind diese Waren oder Materialien auf dem Gebiet der Europäischen Union fertig zu stellen oder zu verarbeiten, ist lediglich der Wert dieser Stoffe anzugeben,
  2. bei Angeboten für mehrere Lose gemäss Artikel 89 Absatz 2, Vorzugsreihenfolge der Lose. Wird

Angebot von einer Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit eingereicht, sind die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1 auf jedes der Mitglieder der Gruppe anwendbar. In den Auftragsunterlagen wird gegebenenfalls die Weise vorgesehen, wie Unterlagen, Modelle, Muster und andere vorzulegende Informationen zur Verfügung gestellt werden. Art. 82 - § 1 - Der Bieter unterzeichnet

Angebot und

eventuelle zusammenfassende Aufmass oder

eventuelle Verzeichnis und die anderen dem Angebot beigefügten Anlagen. Gegebenenfalls vorgeschlagene in Artikel 81 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Preiszuschläge, Nachlässe oder Verbesserungen und Streichungen, darüber geschriebene, zusätzliche oder abändernde Vermerke, die im Angebot und seinen Anlagen vorkommen und sich auf die wesentlichen Auftragsbedingungen insbesondere in Bezug auf Preise, Fristen und technische Spezifikationen auswirken könnten, werden ebenfalls vom Bieter unterzeichnet. Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn

Angebot und seine Anlagen elektronisch signiert worden sind. § 2 - Wird

Angebot von einer Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit eingereicht, hält jedes ihrer Mitglieder § 1 ein. § 3 - Wird

Angebot von einem Bevollmächtigten unterzeichnet, gibt dieser deutlich seinen beziehungsweise seine Vollmachtgeber an. Der Bevollmächtigte fügt dem Angebot die authentische Urkunde oder Privaturkunde, mit der ihm diese Vollmacht erteilt wird, oder eine Abschrift der Vollmacht bei. Er verweist gegebenenfalls auf die Nummer der Anlage zum Belgischen Staatsblatt, in der die betreffende Urkunde auszugsweise veröffentlicht worden ist. Ein Vollmachtgeber kann im Hinblick auf zukünftige Aufträge die Vollmacht, die er zu diesem Zweck einem oder mehreren Bevollmächtigten erteilt hat, hinterlegen. Diese Vollmacht gilt nur für die Aufträge des öffentlichen Auftraggebers, bei dem sie hinterlegt worden ist. Der Bevollmächtigte verweist in jedem Angebot auf diese Hinterlegung. § 4 - Für Angebote, die im Namen einer juristischen Person elektronisch signiert werden anhand eines Zertifikats,

dieser juristischen Person ausgestellt wurde, die sich ausschliesslich in ihrem Namen und für eigene Rechnung verpflichtet, ist keine zusätzliche Vollmacht vonnöten. Abschnitt 2 - Zusammenfassendes Aufmass und Verzeichnis Art. 83 - § 1 - Wenn den Auftragsunterlagen eines Bauauftrags ein zusammenfassendes Aufmass beiliegt, trägt der Bieter die erforderlichen Angaben ein und führt die nötigen Rechenoperationen aus. § 2 - Unter Berücksichtigung der Auftragsunterlagen, seiner Fachkenntnisse oder seiner persönlichen Feststellungen berichtigt der Bieter:

  1. Fehler, die er in den Pauschalmengen entdeckt, 2.Fehler, die er in den wahrscheinlichen Mengen entdeckt, sofern die vorgeschlagene Berichtigung mindestens fünfundzwanzig Prozent über oder unter der Menge des betreffenden Postens liegt,
  2. Auslassungen im zusammenfassenden Aufmass. Er legt seinem Angebot ein Schreiben mit der Rechtfertigung dieser Berichtigungen bei. Art. 84 - § 1 - Wenn den Auftragsunterlagen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ein Verzeichnis beiliegt, trägt der Bieter die erforderlichen Angaben ein und führt die nötigen Rechenoperationen aus. § 2 - Unter Berücksichtigung der Auftragsunterlagen, seiner Fachkenntnisse oder seiner persönlichen Feststellungen berichtigt der Bieter:
  3. Fehler, die er in den Pauschalmengen und wahrscheinlichen Mengen entdeckt, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich in den Auftragsunterlagen erlaubt ist, 2.Auslassungen im Verzeichnis. Er legt seinem Angebot ein Schreiben mit der Rechtfertigung dieser Berichtigungen bei. Abschnitt 3 - Interpretation, Fehler und Auslassungen Art. 85 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist bei Unstimmigkeit zwischen den Auftragsunterlagen folgende Prioritätsreihenfolge für die Interpretation ausschlaggebend:
  4. Pläne, 2.Sonderlastenheft,
  5. zusammenfassendes Aufmass oder Verzeichnis. Enthalten Pläne Widersprüche, kann der Bieter sich auf die für ihn günstigste Hypothese stützen, es sei denn, genauere Angaben sind diesbezüglich in den anderen Auftragsunterlagen enthalten. § 2 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen gelten die vom öffentlichen Auftraggeber im zusammenfassenden Aufmass erteilten Angaben lediglich als einfache Hinweise und können nur herangezogen werden, um gegebenenfalls Unzulänglichkeiten der anderen Auftragsunterlagen zu ergänzen. In den Auftragsunterlagen kann vorliegender Paragraph auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge anwendbar gemacht werden. Art. 86 - Entdeckt ein Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer in den Auftragsunterlagen Fehler oder Auslassungen, die es ihm unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote undurchführbar wird, setzt er den öffentlichen Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Dieser wird jedenfalls spätestens zehn Tage vor dem Datum der Öffnungssitzung benachrichtigt, es sei denn, die Frist für den Eingang der Angebote ist so kurz,

s es unmöglich ist. Der öffentliche Auftraggeber beurteilt, ob die Bedeutung der Fehler oder Auslassungen eine Vertagung der Öffnungssitzung und gegebenenfalls eine angepasste Veröffentlichung rechtfertigt. Art. 87 - Nach Öffnung der Sitzung darf der Bieter sich nicht mehr auf Fehler oder Auslassungen berufen, die im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis vorkommen,

ihm vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist. Darüber hinaus darf er ab diesem Zeitpunkt sich nicht mehr auf Formfehler, Fehler oder Auslassungen in seinem Angebot berufen. Abschnitt 4 - Preisangabe und Lose Art. 88 - Die Preise werden im Angebot in Euro angegeben. Der Gesamtwert des Angebots wird ausgeschrieben. Gleiches gilt für die Einheitspreise, sofern dies in den Auftragsunterlagen verlangt wird. Art. 89 - In seinen Angeboten für mehrere Lose darf der Bieter entweder einen oder mehrere Nachlässe bei Ausschreibungen oder einen oder mehrere Verbesserungsvorschläge bei Angebotsaufrufen anbieten, falls dieselben Lose ihm vergeben werden, sofern es nicht in den Auftragsunterlagen verboten ist. Sofern es in den Auftragsunterlagen verlangt wird und der öffentliche Auftraggeber Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 2 anwendet, gibt der Bieter in seinen Angeboten für mehrere Lose seine Vorzugsreihenfolge für die Vergabe dieser Lose. Abschnitt 5 - Abgabe der Angebote Art. 90 - § 1 - Angebote, die in Papierform erstellt worden sind, werden in einen Briefumschlag gesteckt, der definitiv versiegelt wird und auf dem

Datum der Öffnungssitzung, die Nummer des Sonderlastenhefts oder der Auftragsgegenstand und gegebenenfalls die Nummern der Lose stehen. Sie werden per Postdienst versandt oder durch Boten abgegeben. Bei Versendung per Postdienst wird der definitiv versiegelte Umschlag in einen zweiten Umschlag gesteckt, der geschlossen wird und auf dem der Vermerk "Angebot" deutlich angegeben wird.

Ganze wird an die in den Auftragsunterlagen angegebene Anschrift versandt. Der Bote händigt der vom öffentlichen Auftraggeber dazu bestimmten Person

Angebot aus oder hinterlegt es in den zu diesem Zweck bestimmten Briefkasten. Vorliegender Paragraph ist auf Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt, jedoch nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden, anwendbar. § 2 - Jedes Angebot muss dem Sitzungsvorsitzenden zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet. Ein verspätet beim Vorsitzenden eingetroffenes Angebot wird ungeachtet der Ursache abgelehnt oder ungeöffnet aufbewahrt. Jedoch wird ein solches Angebot angenommen, sofern der öffentliche Auftraggeber den Auftrag noch nicht abgeschlossen hat und

Angebot spätestens am vierten Kalendertag vor dem Datum der Öffnungssitzung per Einschreiben versandt worden ist. Art. 91 - § 1 - Für Änderungen und Rücknahmen bereits verschickter oder abgegebener Angebote ist eine vom Bieter unterzeichnete schriftliche Erklärung erforderlich. Gegenstand und Tragweite der Änderungen sind genau anzugeben. Rücknahmen müssen bedingungslos sein. Die Bestimmungen der Artikel 80 und 90 finden Anwendung auf Änderungen und Rücknahmen. § 2 - Rücknahmen können auch per Fax oder anhand eines elektronischen Mittels,

Artikel 52§ 1 nicht entspricht, mitgeteilt werden, sofern: 1.

sie dem Vorsitzenden der Öffnungssitzung zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet, 2.und sie per Einschreiben,

spätestens am Vortag der Öffnungssitzung versandt wird, bestätigt werden. Der Bieter kann in seinem neuen, ordnungsgemäss eingereichten Angebot angeben, welche nicht auf elektronischem Wege eingereichten Anlagen zu dem zurückgezogenen Angebot er beibehalten möchte. Abschnitt 6 - Öffnung der Angebote Art. 92 - Die Sitzung für die Öffnung der Angebote findet am Ort, am Datum und zu der Uhrzeit statt, die in den Auftragsunterlagen bestimmt sind. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet, dem ein oder mehrere Beisitzer beistehen. Es wird in folgender Reihenfolge verfahren:

  1. Bevor die Betreffenden in den angegebenen Raum eingelassen werden, legt der Vorsitzende der Sitzung die bereits eingegangenen Angebote dort ab, die nicht auf elektronischem Wege übermittelt worden sind.
  2. Sobald der Raum der Öffentlichkeit zugänglich ist, werden die mitgebrachten Angebote dem Vorsitzenden ausgehändigt.Bei nicht offenen Verfahren werden nur Bieter oder ihre Vertreter in den Raum eingelassen.
  3. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung.Ab diesem Zeitpunkt ist Artikel 90 § 2 anwendbar.
  4. Danach werden alle eingegangenen Angebote geöffnet.
  5. Der Vorsitzende verliest die Namen beziehungsweise Gesellschaftsnamen der Bieter, ihren Wohnsitz beziehungsweise Gesellschaftssitz und die Rücknahmen von Angeboten. Bei Ausschreibungen verliest der Vorsitzende ausserdem die Gesamtwerte der Angebote, Mehrwertsteuer einbegriffen, einschliesslich derjenigen für Varianten, obligatorische Optionen, Nachlässe und Zuschläge. Bezieht sich die Ausschreibung jedoch auf eine grosse Anzahl Lose, kann die Verlesung der Preise durch ein anderes Mittel der Preisvorlage in der Sitzung ersetzt werden.
  6. Der Vorsitzende oder ein Beisitzer paraphiert Blatt für Blatt die Angebote einschliesslich der Anlagen, die er für die wichtigsten hält, und ihre Änderungen und Rücknahmen.Die Paraphe kann durch ein anderes Authentifizierungsmittel wie ein Siegel oder einen Namensstempel ersetzt werden. Ist ein Angebot anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 52 § 1 erstellt worden, signiert der Vorsitzende oder ein Beisitzer die verschiedenen vorerwähnten Unterlagen elektronisch, ausser we

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.