Sociaal Strafwetboek, Boek II . - Duitse vertaling
Kurz gesagt
Dieses Gesetz, das Sozialstrafgesetzbuch (Buch II), regelt Verstöße und deren Ahndung im Bereich des Arbeitsrechts, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer. Es legt Strafen für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zu ärztlichen Untersuchungen, Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie Gesundheit und Sicherheit fest.
Was es regelt
- Ärztliche Untersuchungen von Arbeitnehmern und Bewerbern.
- Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
- Massnahmen zur Verhütung von Gewalt und Belästigung.
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschliesslich spezieller Regelungen für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen.
Wen es betrifft
- Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten.
- Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte.
- Arbeitnehmer und Bewerber um einen Arbeitsplatz.
Eckpunkte
- Unerlaubte ärztliche Untersuchungen oder Informationserfassungen über den Gesundheitszustand oder die erbliche Veranlagung werden mit einer Sanktion der Stufe 2 bestraft.
- Nicht-Information von Arbeitnehmern oder Bewerbern über ärztliche Untersuchungen oder Tests zehn Tage vorab wird mit einer Sanktion der Stufe 2 geahndet.
- Gewalt oder moralische/sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft.
- Nichteinhaltung von Massnahmen zur Verhütung von Gewalt und Belästigung durch den Arbeitgeber wird mit einer Sanktion der Stufe 2 bestraft.
- Verstösse gegen Gesetze zu gefährlichen Betrieben, Bergwerken oder der Unterkunft von Arbeitnehmern werden mit einer Sanktion der Stufe 3 geahndet, bei Gesundheitsschäden oder Arbeitsunfall mit Stufe 4.
- Verstösse gegen Schutzvorschriften für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen werden mit einer Sanktion der Stufe 3 bestraft, bei Gesundheitsschäden oder Arbeitsunfall mit Stufe 4.
Wettekst
wetboek, Boek II (artikelen 117 tot 237). - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van Boek II van het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010). Deze vertali
Artikel 15des Gesetzes vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit personenbezogene Sozialdaten mitteilen, ohne ermächtigt zu sein oder ohne, im Voraus oder nicht, den Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit darüber informiert zu haben, b)
Artikel 22
des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 die Massnahmen nicht ergriffen haben, die eine perfekte Aufbewahrung personenbezogener Sozialdaten gewährleisten, c)
Artikel 26
§ 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 nicht die vorgesehenen Vermerke in das Register, das regelmässig fortzuschreiben ist, eingetragen haben, 2. die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die: a) bei der Durchführung von Untersuchungen, die für die Kenntnis, die Konzeption und die Verwaltung der sozialen Sicherheit nützlich sein können, Sozialdaten
Artikel 5
des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verarbeiten oder die sich nicht der Kontrolle der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit unterwerfen, b)
Artikel 15
§ 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 personenbezogene Daten über die Gesundheit im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten mitteilen, ohne dazu vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit ermächtigt zu sein, c)
Artikel 23
Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 die Mitteilung personenbezogener Sozialdaten, die sie für die Anwendung der sozialen Sicherheit nicht benötigten, beantragt und erhalten haben,
- d)ausserhalb der in vorerwähntem Gesetz vom 15.Januar 1990 oder seinen Ausführungsmassnahmen vorgesehenen Bedingungen sich vorsätzlich Zugriff verschafft haben auf die Gesamtheit oder einen Teil der automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks beziehungsweise diesen Zugriff vorsätzlich aufrechterhalten haben,
- e)ausserhalb der in vorerwähntem Gesetz vom 15.Januar 1990 oder seinen Ausführungsmassnahmen vorgesehenen Bedingungen vorsätzlich Daten in das Netzwerk eingegeben haben oder die im Netzwerk enthaltenen Daten gelöscht beziehungsweise geändert haben oder deren Verarbeitungs- beziehungsweise Übermittlungsweisen geändert haben. Art. 214 - Ernsthafte Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden bestraft: 1. die Zentrale Datenbank und die Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die: a)
Artikel 24des Gesetzes vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit keinen Sicherheitsberater innerhalb oder ausserhalb ihres Personals bestimmt haben, b)
Artikel 26
§ 1 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 die personenbezogenen Sozialdaten über die Gesundheit nicht von einem Arzt haben aufbewahren lassen, c) mit der Aufbewahrung personenbezogener Sozialdaten über die Gesundheit beauftragt sind und
Artikel 26
§ 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 die vorgesehenen namentlichen Bestimmungen nicht vorgenommen haben beziehungsweise den Inhalt und die Tragweite der Ermächtigungen zum Zugriff auf personenbezogene Sozialdaten über die Gesundheit nicht bestimmt haben, 2. die Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die: a)
Artikel 20
§ 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 der Zentralen Datenbank Berichtigungen und Löschungen der personenbezogenen Sozialdaten, die sie verarbeiten, nicht mitgeteilt haben, b)
Artikel 26
§ 3 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 nicht dafür gesorgt haben, dass der Zugriff auf die personenbezogenen Sozialdaten über die Gesundheit, die in automatisierten Datenbanken enthalten sind, ausschliesslich durch individuelle Zugriffs- und Fachbereichscodes erfolgt, c)
Artikel 26
§ 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 nicht dafür gesorgt haben, dass die personenbezogenen Sozialdaten über die Gesundheit, die in einem automatisierten Archiv aufbewahrt werden, sich auf Datenträgern befinden, die nicht unmittelbar zugänglich sind, 3. die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die: a) vorschriftsmässig oder nicht, Mitteilung personenbezogener Sozialdaten erhalten haben und diese wissentlich und willentlich für andere Zwecke verwendet haben als die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 vorgesehenen Zwecke, b)
Artikel 23
Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 nicht die notwendigen Massnahmen ergriffen haben, um die Vertraulichkeit der personenbezogenen Sozialdaten zu wahren sowie dafür zu sorgen, dass diese ausschliesslich für die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 1990 vorgesehenen Zwecke beziehungsweise für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen verwendet werden, und die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen der König aufgrund von Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom
- Januar 1990 die Aufbewahrung solcher Daten länger als die für die Anwendung der sozialen Sicherheit erforderliche Zeit erlaubt, nicht eingehalten haben, c) entgegen den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 die Funktionsweise einer automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks vorsätzlich behindert oder beeinträchtigt haben oder die Gesamtheit oder einen Teil einer solchen Verarbeitung, insbesondere die dort befindlichen Daten oder Programme, vorsätzlich beschädigt oder vernichtet haben,
- Inhaber individueller Zugriffs- und Fachbereichscodes, die diese
Artikel 26§ 3 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 weitergegeben haben.
Art. 215 - Vorsätzliche Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Daten § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die:
- vom König aufgrund der Bestimmungen von Artikel 29 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt sind, um die Datenbestände der Zentralen Datenbank, die Sozialdatenbanken beziehungsweise die dort aufbewahrten personenbezogenen Sozialdaten zu vernichten oder vernichten zu lassen, und die vorsätzlich ihren Auftrag nicht ausgeführt haben oder ihn ausgeführt haben, ohne die vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten einzuhalten,
- ohne vom König dazu bestimmt zu sein, vorsätzlich die Datenbestände der Zentralen Datenbank, die Sozialdatenbanken beziehungsweise die dort aufbewahrten personenbezogenen Sozialdaten vernichtet haben oder haben vernichten lassen, ganz gleich, ob die aufgrund von Artikel 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten eingehalten worden sind oder nicht,
- entgegen den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 mit betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden sich Zugriff auf die Gesamtheit oder einen Teil der automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks verschafft haben oder diesen Zugriff aufrechterhalten haben, Daten in das Netzwerk eingegeben haben, die im Netzwerk enthaltenen Daten oder der