14-tägiges Widerrufsrecht im Onlinehandel
Bei Fernabsatzverträgen (Onlinekauf) steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht von grundsätzlich 14 Tagen zu. Die Frist beginnt regelmäßig mit Erhalt der Ware und ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. Wird nicht ordnungsgemäß belehrt, verlängert sich die Frist.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Die Widerrufsfrist beträgt bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich 14 Tage; sie beginnt regelmäßig mit Erhalt der Ware und ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung.
Rechtsgrundlage
Rechtsgebiet
Fernabsatzrecht / Verbraucherschutz (BGB)
Schritte
Rechtsprechung
3
Stand
08.07.2026
Frist
Die Widerrufsfrist beträgt bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich 14 Tage; sie beginnt regelmäßig mit Erhalt der Ware und ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung.
Was tun
- Prüfen, ob ein Verbraucher-Fernabsatzvertrag vorliegt.
- Widerruf innerhalb der 14-Tage-Frist eindeutig und beweisbar erklären.
- Die Ware fristgerecht zurücksenden.
- Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich Standardversandkosten verlangen.
Worauf achten
- Für bestimmte Waren (z. B. individuell angefertigte oder versiegelte Artikel) ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
- Ohne ordnungsgemäße Belehrung kann sich die Frist verlängern – zugleich sollten Sie fristwahrend handeln.
- Die Rücksendekosten können vertraglich dem Verbraucher auferlegt sein.
Rechtsgrundlage
1
Dieses Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ist ein grundlegendes deutsches Gesetz, das weite Bereiche des Zivilrechts regelt.
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
3
Zweck des Widerrufsrechts des Verbrauchers im Fernabsatz
Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenem Vertrag
Widerrufsrecht bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag
Häufige Fragen
2
Wie lange kann ich widerrufen?
Grundsätzlich 14 Tage ab Erhalt der Ware und ordnungsgemäßer Belehrung; ohne korrekte Belehrung verlängert sich die Frist.
Muss ich einen Grund angeben?
Nein. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen besteht grundsätzlich ohne Angabe von Gründen.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
6
Zivilprozess · Mahnverfahren (ZPO)
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