Mieterhöhung – prüfen und reagieren
Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bedarf der Zustimmung des Mieters und muss in Textform begründet werden (z. B. mit Mietspiegel oder Vergleichswohnungen). Kappungsgrenze und Wartefristen sind einzuhalten. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt.
Rechtsgrundlage
Rechtsgebiet
Mietrecht (BGB)
Schritte
Rechtsprechung
3
Stand
08.07.2026
Frist
Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt.
Was tun
- Formelle Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens prüfen (Textform, Begründung).
- Prüfen, ob die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt.
- Kappungsgrenze und Wartefristen kontrollieren.
- Innerhalb der Überlegungsfrist zustimmen, teilweise zustimmen oder ablehnen.
Worauf achten
- Bei Zustimmung schulden Sie die höhere Miete ab dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt.
- Eine formell fehlerhafte Erhöhung ist unwirksam – vorschnelle Zustimmung vermeiden.
- Bei berechtigter Erhöhung kann der Vermieter die Zustimmung gerichtlich durchsetzen.
Rechtsgrundlage
1
Dieses Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ist ein grundlegendes deutsches Gesetz, das weite Bereiche des Zivilrechts regelt.
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
3
Wirksamkeit und Zeitpunkt einer Mieterhöhung
Formelle Anforderungen an die Mieterhöhung bei Wohnraum
Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen
Häufige Fragen
2
Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?
Nur wenn sie formell wirksam und die verlangte Miete durch die ortsübliche Vergleichsmiete gedeckt ist.
Wie viel Zeit habe ich?
Sie haben eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
6
Mietrecht (BGB)
Mietrecht (BGB)
Mietrecht (BGB)
Zivilprozess · Mahnverfahren (ZPO)
Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)
Zwangsvollstreckung (ZPO)