Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart ist und dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung zugesagt wird. Ohne zugesagte Entschädigung ist das Verbot regelmäßig unverbindlich; das Verbot darf höchstens zwei Jahre gelten.
Das Wichtigste auf einen Blick
Rechtsgrundlage
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht (HGB)
Schritte
Rechtsprechung
3
Stand
08.07.2026
Was tun
- Vereinbarung auf Schriftform und Zusage einer Karenzentschädigung prüfen.
- Reichweite und Dauer des Verbots kontrollieren (höchstens zwei Jahre).
- Bei fehlender Entschädigung die Unverbindlichkeit prüfen.
- Karenzentschädigung während der Verbotsdauer geltend machen.
Worauf achten
- Ohne zugesagte Karenzentschädigung ist das Wettbewerbsverbot regelmäßig unverbindlich.
- Ein Verstoß gegen ein wirksames Verbot kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
- Anderweitiger Verdienst kann auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.
Rechtsgrundlage
1
Dieses Gesetzbuch regelt den Status von Kaufleuten und Handelsgewerben sowie die Führung und Einsichtnahme in das Handelsregister und das…
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
3
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vorvertrag
Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
Häufige Fragen
2
Ist ein Wettbewerbsverbot ohne Bezahlung wirksam?
In der Regel nicht – für ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine Karenzentschädigung erforderlich.
Wie lange darf das Verbot gelten?
Höchstens zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
6
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