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Lohn nicht gezahlt – so setzen Sie Ihren Anspruch durch

Der Arbeitgeber schuldet die vereinbarte Vergütung; sie ist nach der Leistung der Arbeit fällig (§ 614 BGB). Zahlt der Arbeitgeber nicht, gerät er in Verzug (§ 286 BGB) und schuldet zusätzlich Verzugszinsen. Der Lohnanspruch wird vor dem Arbeitsgericht mit einer Zahlungsklage durchgesetzt.

Arbeitsrecht · Vergütung und Verzug (BGB / ArbGG)

Das Wichtigste auf einen Blick

Was tun

  1. Höhe des offenen Lohns anhand von Arbeitsvertrag, Stundennachweisen und Lohnabrechnungen berechnen.
  2. Den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auffordern und eine konkrete Frist setzen (Mahnung, § 286 BGB).
  3. Etwaige tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen prüfen und den Anspruch fristwahrend schriftlich geltend machen.
  4. Zahlt der Arbeitgeber weiterhin nicht, Zahlungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (ArbGG).

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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§§ 611a BGB, § 614 BGB, § 286 BGB – Dieses Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ist ein grundlegendes deutsches Gesetz, das weite Bereiche des Zivilrechts regelt.
§§ 286 BGB, § 614 BGB, § 286 BGB – Dieses Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ist ein grundlegendes deutsches Gesetz, das weite Bereiche des Zivilrechts regelt.
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit und Organisation der Gerichte für Arbeitssachen in Deutschland.

Zugehörige Gerichtsentscheidungen

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Vergütungsanspruch und Verzug des Arbeitgebers; Voraussetzungen des Annahmeverzugs
Streit über die Zahlung von Lohn und Gehalt
Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ und dessen Grenzen

Häufige Fragen

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Muss ich den Lohn erst anmahnen?

Eine Mahnung nach § 286 BGB setzt den Arbeitgeber in Verzug und begründet den Anspruch auf Verzugszinsen. Wichtig ist zudem, etwaige Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag durch schriftliche Geltendmachung zu wahren.

Bis wann kann ich den Lohn einklagen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig gelten arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen, die deutlich kürzer sind als die allgemeine Verjährung. Prüfen Sie Ihren Vertrag und den einschlägigen Tarifvertrag frühzeitig.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §§ 611a, 614 (Arbeitsvertrag, Fälligkeit der Vergütung), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §§ 286, 288 (Verzug, Verzugszinsen), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex

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