Verjährung einer Forderung – Fristen und Verteidigung
Wird eine Forderung gegen Sie geltend gemacht, kann die Einrede der Verjährung die Durchsetzung dauerhaft ausschließen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Verjährung kann jedoch durch Klage, Mahnbescheid, Anerkenntnis oder Vollstreckungshandlungen gehemmt werden oder neu beginnen.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Rechtsgrundlage
Rechtsgebiet
Schuldrecht / Verjährung (BGB)
Schritte
Rechtsprechung
3
Stand
08.07.2026
Frist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Was tun
- Prüfen, wann der Anspruch entstanden und fällig geworden ist.
- Feststellen, ob die Verjährung durch Klage, Mahnbescheid, Verhandlungen oder Anerkenntnis gehemmt oder neu begonnen wurde.
- Bei verjährter Forderung ausdrücklich die Einrede der Verjährung erheben.
- Kein Anerkenntnis und keine Teilzahlung leisten, bevor die Verjährung geprüft ist.
Worauf achten
- Ein Anerkenntnis oder eine Teilzahlung lässt die Verjährung neu beginnen.
- Die Verjährung wird von Amts wegen nicht berücksichtigt – die Einrede muss aktiv erhoben werden.
- Ein rechtskräftig titulierter Anspruch verjährt erst in 30 Jahren.
Rechtsgrundlage
1
Dieses Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ist ein grundlegendes deutsches Gesetz, das weite Bereiche des Zivilrechts regelt.
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
3
Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Forderung
Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung einer Forderung
Hemmung der Verjährung durch Anmeldung zur Tabelle
Häufige Fragen
2
Wie lange kann eine normale Rechnung eingefordert werden?
In der Regel drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstand und der Gläubiger Kenntnis hatte.
Muss ich mich auf Verjährung berufen?
Ja. Das Gericht prüft die Verjährung nicht von selbst; Sie müssen die Einrede der Verjährung ausdrücklich erheben.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
6
Schuldrecht / Verzug (BGB)
Zivilprozess · Mahnverfahren (ZPO)
Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)
Mietrecht (BGB)
Zwangsvollstreckung (ZPO)
Arbeitsrecht · Kündigungsschutz (KSchG)