📄 Gesetzestext
OGewV 2016OGewV2016-06-20BGBl I2016, 1373OberflächengewässerverordnungVerordnung zum Schutz der OberflächengewässerStandZuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 9.12.2020 I 2873SonstErsetzt V 753-13-3 v. 20.7.2011 I 1429 (OGewV)Diese Verordnung dient der Umsetzung der –Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,–Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) geändert worden ist,–Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36),–Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32),–Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1, L 102 vom 5.4.2014, S. 22).
(+++ Textnachweis ab: 24.6.2016 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. Anlage 8, Anlage 10 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 60/2000 (CELEX Nr: 32000L0060) EGRL 105/2008 (CELEX Nr: 32008L0105) EGRL 90/2009 (CELEX Nr: 32009L0090) EURL 101/2014 (CELEX Nr: 32014L0101) EUBes 480/2013 (CELEX Nr: 32013D0480) +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.6.2016 I 1373 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der Freien und Hansestadt Hamburg und Niedersachsen und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 24.6.2016 in Kraft getreten.
OGewV 2016OGewVInhaltsübersicht§ 1Zweck§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen§ 4Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste§ 5Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials§ 6Einstufung des chemischen Zustands§ 7Anforderungen bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe§ 8Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen§ 9Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten; Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien§ 10Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz§ 11Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste§ 12Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands§ 13Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektronisch zugängliches Portal§ 14Bewirtschaftungsziele für Stickstoff§ 15Ermittlung langfristiger Trends§ 16Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
Anlage 1Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische ReferenzbedingungenAnlage 2Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer AuswirkungenAnlage 3Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen PotenzialsAnlage 4Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen PotenzialsAnlage 5Bewertungsverfahren und Grenzwerte der ökologischen Qualitätsquotienten für die verschiedenen GewässertypenAnlage 6Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen PotenzialsAnlage 7Allgemeine physikalisch-chemische QualitätskomponentenAnlage 8Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen ZustandsAnlage 9Anforderungen an Analysenmethoden, an Laboratorien und an die Beurteilung der ÜberwachungsergebnisseAnlage 10Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche ÜberwachungsanforderungenAnlage 11Anforderungen an die Festlegung der repräsentativen Überwachungsstellen für Stoffe der BeobachtungslisteAnlage 12Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von OberflächenwasserkörpernAnlage 13Ermittlung langfristiger Trends
OGewV 2016OGewV§ 1ZweckDiese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers.
OGewV 2016OGewV§ 2BegriffsbestimmungenFür diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.OberflächengewässerOberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;2.ÜbergangsgewässerDie Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;3.Umweltqualitätsnorm (UQN)Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;4.Prioritäre StoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind;5.Bestimmte andere SchadstoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind;6.Flussgebietsspezifische SchadstoffeSpezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind;7.Natürliche HintergrundkonzentrationKonzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.
OGewV 2016OGewV§ 3Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische ReferenzbedingungenNach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert: 1.die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,2.die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,3.die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,4.die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und5.die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
OGewV 2016OGewV§ 4Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste(1) Nach Maßgabe der Anlage 2 wird Folgendes zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert: 1.die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper,2.die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, und3.die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen.Danach erfolgen alle sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung.
(2) Die zuständige Behörde aktualisiert die für jede Flussgebietseinheit zum 22. Dezember 2013 erstellte Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in Anlage 8 Tabelle 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen: 1.der Informationen nach Absatz 1,2.der Bestimmungen nach § 3,3.der im Rahmen der Überwachung nach § 10 gewonnenen Informationen,4.der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, sowie5.anderer verfügbarer Daten, Karten und Modelluntersuchungen.
(3) Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, sind, kann auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung verwendet werden.
OGewV 2016OGewV§ 5Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.
(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.
(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.
(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.
(5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes: 1.Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden.2.Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich.
OGewV 2016OGewV§ 6Einstufung des chemischen ZustandsDie Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt.
OGewV 2016OGewV§ 7Anforderungen bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe(1) Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der gute chemische Zustand zu erreichen 1.bis zum 22. Dezember 2021 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten und2.bis zum 22. Dezember 2027 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 5 aufgeführten Stoffe, die neu geregelt worden sind.Bis zum 22. Dezember 2021 gelten für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 7 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011. Im Übrigen bleiben die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt.
(2) Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit ihren überarbeiteten Umweltqualitätsnormen erstmalig in den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und aktualisierten Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen sind, zu berücksichtigen.
(3) Für Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstellt die zuständige Behörde bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm nach Maßgabe des § 10 sowie ein vorläufiges Maßnahmenprogramm. In den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen sind, sind die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.
OGewV 2016OGewV§ 8Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.
(2) Die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, sind im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.
OGewV 2016OGewV§ 9Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten; Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien(1) Die Methoden, die zur Überwachung der biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten verwendet werden, müssen den Normen entsprechen, die in Anhang V Nummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, genannt sind.
(2) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analysenmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 1 erfüllen.
(3) Laboratorien, die an der Überwachung biologischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Qualitätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 zu erfüllen.
OGewV 2016OGewV§ 10Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz(1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich nach Anlage 10. Die Überwachungsprogramme werden von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen an die biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe nach Anlage 6 im Rahmen der überblicksweisen Überwachung nach Anlage 10 Nummer 1 und, soweit nach Anlage 10 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der operativen Überwachung an für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt entsprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands nach Anlage 8 Tabelle 2.
(3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands sowie des ökologischen Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.
OGewV 2016OGewV§ 11Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste(1) Die zuständigen Behörden überwachen die Stoffe der von der Europäischen Kommission erstellten Beobachtungsliste nach Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) geändert worden ist, an Überwachungsstellen, die für den jeweiligen Stoff repräsentativ sind. Hierbei sind die Überwachungsmatrizes maßgeblich und die Analysenmethoden zu verwenden, die in der Beobachtungsliste festgelegt sind. Die Laboratorien, die an der Überwachung der Stoffe der Beobachtungsliste mitwirken, haben mit geeigneten qualitätssichernden Maßnahmen eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen und insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 zu erfüllen. Bei der Bestimmung der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigt die zuständige Behörde die typischen Arten der Verwendung und das Vorkommen des jeweiligen Stoffes. Die repräsentativen Überwachungsstellen nach Satz 1 sind nach Maßgabe von Anlage 11 festzulegen.
(2) Die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu höchstens vier Jahren zu überwachen. Das Erfordernis der Überwachung entfällt, sobald ein Stoff nicht mehr in der Beobachtungsliste aufgeführt ist. Für die erste Beobachtungsliste beginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 am 24. September 2015. Für jeden neuen Stoff beginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 spätestens sechs Monate nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste. Die Stoffe sind innerhalb der zwölf Monate, die auf den Beginn des Überwachungszeitraums nach Satz 3 oder Satz 4 folgen, sowie innerhalb der folgenden Zwölfmonatszeiträume jeweils mindestens einmal zu überwachen.
(3) Liegen für einen Stoff ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen vor, so kann von einer zusätzlichen Überwachung des Stoffes nach den Absätzen 1 und 2 abgesehen werden, wenn der Stoff mittels einer Methode überwacht wurde, die den Anforderungen der technischen Leitlinien entspricht, die von der Europäischen Kommission nach Artikel 8b Absatz 5 Satz 4 der Richtlinie 2008/105/EG erarbeitet werden.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Ergebnisse der Überwachung, die sich auf die jeweiligen Zwölfmonatszeiträume nach Absatz 2 Satz 5 beziehen, für das jeweilige Land sowie Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und die Überwachungsstrategie. Die Informationen nach Satz 1 sind erstmalig zu übermitteln: 1.für Stoffe, die in der ersten Beobachtungsliste aufgeführt sind, bis zum 24. Oktober 2016,2.für jeden Stoff, der neu in die Beobachtungsliste aufgenommen wird, innerhalb von 19 Monaten nach dem Zeitpunkt der Aufnahme.Danach sind die Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit alle zwölf Monate zu übermitteln, solange der Stoff in der Beobachtungsliste aufgeführt ist.
OGewV 2016OGewV§ 12Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands(1) Die zuständige Behörde stellt den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1 dar. Der chemische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darzustellen. Wird der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut eingestuft, sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten und flussgebietsspezifischen Schadstoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen. Wird der chemische Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßgebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Informationen über den chemischen Zustand beispielsweise im Hinblick auf einen oder mehrere Stoffe der Anlage 8 Tabelle 1, Spalten 4, 5 und 7 gesondert von den Informationen über den chemischen Zustand im Hinblick auf die übrigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe in weiteren Karten nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darstellen. Für einzelne Stoffe der Anlage 8 Tabelle 1 kann das Ausmaß der Abweichung von der Umweltqualitätsnorm in weiteren Karten dargestellt werden; hierfür sind Kategorien zu verwenden, die das Ausmaß der Abweichung näherungsweise im Wege einer ein- oder mehrmaligen Multiplikation der Umweltqualitätsnorm mit dem Faktor 2 oder 4 beschreiben.
(3) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 3 Oberflächenwasserkörper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen von Schadstoffen unter Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt wurde.
OGewV 2016OGewV§ 13Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektronisch zugängliches Portal(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen: 1.die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten nach § 4 Absatz 1 und 2,2.eine Tabelle, in der Folgendes aufgeführt ist: a)die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden nach Anlage 9 Nummer 1, die bei der Überwachung von Umweltqualitätsnormen nach Anlage 8 Tabelle 2 verwendet worden sind, sowieb)Informationen über die Leistung dieser Analysenmethoden in Bezug auf die in Anlage 9 Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 festgelegten Mindestleistungskriterien,3.eine Begründung für die nach Anlage 10 Nummer 4 angewandte Überwachungsfrequenz von prioritären Stoffen der Anlage 8, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente oder Biota angewandt wird, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.
(2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde macht die aktualisierten Bewirtschaftungspläne und den Zwischenbericht nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG über ein zentrales Portal im Internet der Öffentlichkeit zugänglich.
OGewV 2016OGewV§ 14Bewirtschaftungsziele für Stickstoff(1) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten richten sich zum Schutz der Meeresgewässer an dem Ziel aus, dass folgende Jahresmittelwerte für Gesamtstickstoff nicht überschritten werden: 1.bei in die Nordsee mündenden Flüssen 2,8 Milligramm pro Liter a)an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin zum Zeitpunkt Kenterpunkt Ebbe,b)bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen,2.bei in die Ostsee mündenden Flüssen 2,6 Milligramm pro Liter a)an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin,b)bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen.
(2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Messstellen und Punkte nach Absatz 1 befinden, überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 4 Tabelle 1.
OGewV 2016OGewV§ 15Ermittlung langfristiger Trends(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 10 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 13 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten anzureichern. Dies betrifft insbesondere die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6. Diese Stoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Intervall fest.
(2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen. Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 13 Nummer 5 erfüllt sind.
OGewV 2016OGewV§ 16Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen(1) Die wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer haben, sind zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderlichen Informationen enthalten, damit 1.Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und2.die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können.
(3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.
OGewV 2016OGewVAnlage 1(zu § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1)Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen(Fundstelle: BGBl. I 2016,1379 - 1381)
Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien einzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2 nach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind. Für jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.
1.Kategorien von OberflächengewässernDie Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen: 1.1Flüsse1.2Seen1.3Übergangsgewässer1.4Küstengewässer a)nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen istb)nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische Zustand einzustufen ist2.Typen von Oberflächengewässern2.1Fließgewässer (mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete der jeweiligen Gewässer angegeben. Die Angaben dienen der Orientierung: a)klein (10 bis 100 Quadratkilometer)b)mittelgroß (größer als 100 bis 1 000 Quadratkilometer)c)groß (größer als 1 000 bis 10 000 Quadratkilometer)d)sehr groß (größer als 10 000 Quadratkilometer)Ökoregion 4: Alpen, Höhe über 800 MeterTyp 1Fließgewässer der AlpenSubtyp 1.1Bäche der KalkalpenSubtyp 1.2Kleine Flüsse der KalkalpenÖkoregionen 8 und 9: Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 MeterTyp 2Fließgewässer des AlpenvorlandesSubtyp 2.1Bäche des AlpenvorlandesSubtyp 2.2Kleine Flüsse des AlpenvorlandesTyp 3Fließgewässer der Jungmoräne des AlpenvorlandesSubtyp 3.1Bäche der Jungmoräne des AlpenvorlandesSubtyp 3.2Kleine Flüsse der Jungmoräne des AlpenvorlandesTyp 4Große Flüsse des AlpenvorlandesTyp 5Grobmaterialreiche silikatische MittelgebirgsbächeTyp 5.1Feinmaterialreiche silikatische MittelgebirgsbächeSubtyp 5.2(PHYLIB) Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche in VulkangebietenTyp 6Feinmaterialreiche karbonatische MittelgebirgsbächeSubtyp 6 KFeinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper)Typ 7Grobmaterialreiche karbonatische MittelgebirgsbächeTyp 9Silikatische fein- bis grobmaterialreiche MittelgebirgsflüsseTyp 9.1Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche MittelgebirgsflüsseSubtyp 9.1 KKarbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse (Keuper)Typ 9.2Große Flüsse des MittelgebirgesTyp 10Kiesgeprägte StrömeÖkoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland, Höhe unter 200 MeterTyp 14Sandgeprägte TieflandbächeTyp 15Sand- und lehmgeprägte TieflandflüsseTyp 15 gGroße sand- und lehmgeprägte TieflandflüsseTyp 16Kiesgeprägte TieflandbächeTyp 17Kiesgeprägte TieflandflüsseTyp 18Lösslehmgeprägte TieflandbächeTyp 20Sandgeprägte StrömeTyp 22MarschengewässerSubtyp 22.1Kleine und mittelgroße Gewässer der MarschenSubtyp 22.2Große Gewässer der Marschen (meist mit Einzugsgebieten innerhalb der Geestgebiete des Norddeutschen Tieflandes)Subtyp 22.3Ströme der Marschen (Unterläufe von Elbe und Weser oberhalb der Übergangsgewässer)Typ 23Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste OstseezuflüsseÖkoregionunabhängige TypenTyp 11Organisch geprägte BächeTyp 12Organisch geprägte FlüsseTyp 19Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und StromtälernTyp 21Seeausflussgeprägte FließgewässerSubtyp 21 NSeeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes (Nord)Subtyp 21 SSeeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd)
2.2Seen (mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometern oder größer)Ökoregionen 4 und 9: Alpen und AlpenvorlandTyp 1: Polymiktischer AlpenvorlandseeTyp 2: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ großem EinzugsgebietTyp 3: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ kleinem EinzugsgebietTyp 4: Geschichteter AlpenseeÖkoregionen 8 und 9: MittelgebirgeTyp 5: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ großem EinzugsgebietTyp 6: Polymiktischer kalziumreicher MittelgebirgsseeTyp 7: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ kleinem EinzugsgebietTyp 8: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ großem EinzugsgebietTyp 9: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ kleinem EinzugsgebietÖkoregionen 13 und 14: Norddeutsches TieflandTyp 10: Geschichteter Tieflandsee mit relativ großem EinzugsgebietTyp 11: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ großem EinzugsgebietTyp 12: Flusssee im TieflandTyp 13: Geschichteter Tieflandsee mit relativ kleinem EinzugsgebietTyp 14: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ kleinem EinzugsgebietSondertypen (alle Ökoregionen)Typ 88: Sondertyp natürlicher See (z. B. Moorsee, Strandsee, Altarm oder Altwasser)Typ 99: Sondertyp künstlicher See (z. B. Abgrabungssee)2.3Übergangsgewässer (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)Typ T1: Übergangsgewässer Elbe-Weser-EmsTyp T2: Übergangsgewässer Eider2.4KüstengewässerTypen der Küstengewässer der NordseeTyp N1: euhalines offenes KüstengewässerTyp N2: euhalines WattenmeerTyp N3: polyhalines offenes KüstengewässerTyp N4: polyhalines WattenmeerTyp N5: euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um HelgolandTypen der Küstengewässer der OstseeTyp B1: oligohalines inneres KüstengewässerSubtyp B1a: Salzgehalt 0,5 – 3 PSUSubtyp B1b: Salzgehalt 3 – 5 PSUTyp B2: mesohalines inneres KüstengewässerSubtyp B2a: Salzgehalt 5 – 10 PSUSubtyp B2b: Salzgehalt 10 – 18 PSUTyp B3: mesohalines offenes KüstengewässerSubtyp B3a: Salzgehalt 5 – 10 PSUSubtyp B3b: Salzgehalt 10 – 18 PSUTyp B4: meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet (Salzgehalt 10 – 30 PSU)3.Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern3.1Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind.3.2Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper angewendet, sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.3.3Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder durch Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind.3.4Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jeden Typ von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen.3.5Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die Referenzbedingungen müssen hinreichend zuverlässig sein.3.6Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe hierfür im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben.
Ein See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens drei Monate stabil bleibt.PSU (Practical Salinity Units) ist die Maßeinheit für die Salinität.
Anlage 1 Nr. 2.2 Typ 88 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde hinter dem Wort "z.B" ein fehlender Punkt eingefügt
OGewV 2016OGewVAnlage 2(zu § 4 Absatz 1)Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen(Fundstelle: BGBl. I 2016,1382)
1.Umfang der DatenzusammenstellungDie Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben: 1.1Signifikante Punktquellen und diffuse QuellenEinschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe: a)Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden könnenb)Organische Phosphorverbindungenc)Organische Zinnverbindungend)Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das Wasser aa)karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oderbb)Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigene)Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffef)Zyanideg)Metalle und Metallverbindungenh)Arsen und Arsenverbindungeni)Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffej)Schwebstoffek)Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphatel)Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können.1.2Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs und der Wasserverluste in Versorgungssystemen1.3Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen1.4Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen1.5Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer1.6Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder.2.Beurteilung der AuswirkungenEs ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 10 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.
OGewV 2016OGewVAnlage 3(zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1)Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials(Fundstelle: BGBl. I 2016,1383 - 1384)
1.Biologische QualitätskomponentenDie biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer): Qualitäts-komponentengruppeQualitätskomponenteParameterKategorieFSÜKGewässerfloraPhytoplanktonArtenzusammensetzung, BiomasseXXXXGroßalgen oder AngiospermenArtenzusammensetzung, ArtenhäufigkeitXXMakrophyten/PhytobenthosArtenzusammensetzung, ArtenhäufigkeitXXXGewässerfaunaBenthische wirbellose FaunaArtenzusammensetzung, ArtenhäufigkeitXXXXFischfaunaArtenzusammensetzung, Artenhäufigkeit, AltersstrukturXXX
2.Hydromorphologische QualitätskomponentenDie hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer): QualitätskomponenteParameterKategorieFSÜKWasserhaushaltAbfluss und AbflussdynamikXVerbindung zu GrundwasserkörpernXXWasserstandsdynamikXWassererneuerungszeitXDurchgängigkeitXMorphologieTiefen- und BreitenvariationXTiefenvariationXXXStruktur und Substrat des BodensXXMenge, Struktur und Substrat des BodensXXStruktur der UferzoneXXStruktur der GezeitenzoneXXTidenregimeSüßwasserzustromXSeegangsbelastungXXRichtung vorherrschender StrömungenX
3.Chemische und allgemeine physikalisch-chemische QualitätskomponentenDie chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer): 3.1Chemische Qualitätskomponenten Qualitäts-komponentengruppeQualitätskomponenteParameterKategorieFSÜKFlussgebietsspezifische Schadstoffesynthetische und nichtsynthetische Schadstoffein Wasser, Sedimenten oder SchwebstoffenSchadstoffe nach Anlage 6XXXX
3.2Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Qualitäts-komponentengruppeQualitätskomponenteMögliche ParameterFSÜKAllgemeine physikalisch- chemische KomponentenSichttiefeSichttiefeXXXTemperaturverhältnisseWassertemperaturXXXXSauerstoffhaushaltSauerstoffgehaltXXXXSauerstoffsättigungXXXXTOCXBSBXEisenXSalzgehaltChloridXXXXLeitfähigkeit bei 25 °CXXXSulfatXSalinitätXXVersauerungszustandpH-WertXXSäurekapazität Ks (bei versauerungsgefährdeten Gewässern)XXNährstoffverhältnisseGesamtphosphorXXXXortho-Phosphat- PhosphorXXXXGesamtstickstoffXXXXNitrat-StickstoffXXXXAmmonium-StickstoffXXXXAmmoniak-StickstoffXNitrit-StickstoffX
Bei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen.Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.Altersstruktur fakultativ.
OGewV 2016OGewVAnlage 4(zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1)Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials(Fundstelle: BGBl. I 2016,1385 - 1396)
Die Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind.
Tabelle 1 Allgemeine Einstufungskriterien für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern
Sehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandUnbefriedigender ZustandSchlechter ZustandEs sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an (Referenzbedingungen). Die typspezifischen Referenzbedingungen sind erfüllt und die typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps oberirdischer Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maß von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen).Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist.Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen stärkere Veränderungen auf und die Biozönosen weichen erheblich von denen ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen).Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen erhebliche Veränderungen auf und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen.
Tabelle 2 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
Biologische Qualitätskomponenten KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandPhytoplanktonDie taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entsprechen.Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen.Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.Makrophyten und PhytobenthosDie taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.Benthische wirbellose FaunaDie taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, sodass einige Altersstufen fehlen können.Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen größere Anzeichen anthropogener Störungen, sodass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandWasserhaushaltMenge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Durchgängigkeit des FlussesDie Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.MorphologieLaufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandAllgemeine BedingungenDie Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen ÖkosystemsBedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Spezifische synthetische SchadstoffeDie Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Spezifische nicht synthetische SchadstoffeDie Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Tabelle 3 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen
Biologische Qualitätskomponenten KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandPhytoplanktonDie taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.Makrophyten und PhytobenthosDie taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt.Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.Benthische wirbellose FaunaDie taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem Wert, der bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen ist, und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Stö …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.