Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister in Deutschland, einschließlich der Lehrgangsinhalte, der praktischen Ausbildung und der staatlichen Prüfung.
Für wen: Personen, die eine Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister absolvieren möchten; Schulen für Masseure und medizinische Bademeister.
Fristen:
- Der Lehrgang umfasst 2.230 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie 800 Stunden praktische Ausbildung.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Struktur und den Umfang des zweijährigen Lehrgangs für Masseure und medizinische Bademeister.
- Die Durchführung der staatlichen Prüfung, die aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil besteht.
- Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung.
- Die Benotung der Prüfungsleistungen und die Bedingungen für das Bestehen oder Wiederholen der Prüfung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die eine Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister absolvieren möchten.
- Schulen für Masseure und medizinische Bademeister.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Lehrgang umfasst 2.230 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie 800 Stunden praktische Ausbildung.
- Die praktische Ausbildung findet in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen am Patienten statt.
- Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (zwei Aufsichtsarbeiten von 120 bzw. 180 Minuten), einem mündlichen Teil (zwei Fächer, jeweils nicht länger als 30 Minuten) und einem praktischen Teil (zwei Fächergruppen und eine Behandlung am Patienten, jeweils nicht länger als 20 bzw. 60 Minuten).
- Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn jeder Teil mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde; bei "mangelhaft" oder "ungenügend" kann ein Teil einmal wiederholt werden.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (19)
- § 1 Ausbildung
- § 2 Staatliche Prüfung
- § 3 Prüfungsausschuß
- § 4 Zulassung zur Prüfung
- § 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 6 Mündlicher Teil der Prüfung
- § 7 Praktischer Teil der Prüfung
- § 8 Niederschrift
- § 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
- § 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
- § 11 Rücktritt von der Prüfung
- § 12 Versäumnisfolgen
- § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 14 Prüfungsunterlagen
- § 15 Erlaubnisurkunde
- § 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem ander
- § 16a
- § 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
- § 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Diese V wurde als Artikel 1 der V v. 6.12.1994 I 3770 vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 6 Satz 1 V v. 6.12.1994 I 3770 (HeilBÄndV) am 21.12.1994 in Kraft getreten.
§ 1Ausbildung
§ 2Staatliche Prüfung
§ 3Prüfungsausschuß
§ 4Zulassung zur Prüfung
§ 5Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 6Mündlicher Teil der Prüfung
§ 7Praktischer Teil der Prüfung
§ 8Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 9Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter ZahlenwertNote in Worten (Zahlenwert)Notendefinition1,00 bis 1,49sehr gut
§ 10Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 11Rücktritt von der Prüfung
§ 12Versäumnisfolgen
§ 13Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
§ 14Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
§ 16Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
§ 16a
Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu.
Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b erteilt.
§ 16bAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt.
Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
§ 16cFristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Anlage 1(zu § 1 Abs. 1)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3777 - 3781 A Theoretischer und praktischer Unterricht Stunden 1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40 1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs 1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen 1.4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander 1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind 1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz 1.7 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht 1.8 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlichrechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 1.9 Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 2 Anatomie 240 2.1 Allgemeine Anatomie 2.1.1 Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur 2.1.2 Achsen, Ebenen, Orientierungssystem 2.1.3 Allgemeine Zytologie 2.1.4 Allgemeine Histologie 2.1.5 Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre 2.2 Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems 2.2.1 Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane 2.2.2 Palpation der Bewegungsorgane 2.2.3 Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten 2.2.4 Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten 2.2.5 Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes 2.3 Anatomie der inneren Organe 2.3.1 Überblick über die inneren Organe 2.3.2 Herz-Kreislaufsystem 2.3.3 Respirationssystem 2.3.4 Blut- und Abwehrsystem 2.3.5 Verdauungssystem 2.3.6 Urogenitalsystem 2.3.7 Endokrines System 2.4 Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane 2.4.1 Einführung in das Nervensystem 2.4.2 Makroskopische Anatomie des Nervensystems 2.4.3 Zentrales Nervensystem 2.4.4 Peripheres Nervensystem 2.4.5 Vegetatives Nervensystem 2.4.6 Funktionelle Anatomie des Nervensystems 2.4.7 Anatomie der Sinnesorgane und der Haut 3 Physiologie 90 3.1 Herz-Kreislaufsystem 3.2 Stoffwechsel 3.3 Endokrines System
3.4 Respirationssystem 3.5 Nerven- und Sinnessystem 3.6 Haltungs- und Bewegungssystem 3.7 Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr 3.8 Zusammenwirken der Systeme 4 Allgemeine Krankheitslehre 30 4.1 Pathologie der Zelle 4.2 Krankheit und Krankheitsursachen 4.3 Krankheitsverlauf und -symptome 4.4 Entzündungen und Ödeme 4.5 Degenerative Veränderungen 4.6 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen 4.7 Störungen der immunologischen Reaktionen 4.8 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen 4.9 Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung 5 Spezielle Krankheitslehre 360 5.1 Innere Medizin 5.2 Orthopädie/Traumatologie 5.3 Chirurgie/Traumatologie 5.4 Neurologie 5.5 Psychiatrie 5.6 Gynäkologie und Geburtshilfe 5.7 Pädiatrie 5.8 Dermatologie 5.9 Geriatrie 5.10 Rheumatologie 5.11 Arbeitsmedizin 5.12 Sportmedizin 6 Hygiene 30 6.1 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz 6.2 Persönliche Hygiene 6.3 Bakteriologie, Virologie und Parasitologie 6.4 Verhütung und Bekämpfung von Infektionen 6.5 Desinfektion, Sterilisation 6.6 Wasserhygiene 7 Erste Hilfe und Verbandtechnik 30 7.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen 7.2 Erstversorgung von Verletzten 7.3 Blutstillung und Wundversorgung 7.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung 7.5 Versorgung von Knochenbrüchen 7.6 Transport von Verletzten 7.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen 7.8 Verbandtechniken 8 Angewandte Physik und Biomechanik 20 8.1 Einführung in die Grundlagen der Kinematik 8.2 Einführung in die Grundlagen der Dynamik 8.3 Einführung in die Grundlagen der Statik 9 Sprache und Schrifttum 20 9.1 Vortrag und Diskussion, Dokumentation 9.2 Mündliche und schriftliche Berichterstattung 9.3 Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur 9.4 Einführung in fachbezogene Terminologie 10 Psychologie/Pädagogik/Soziologie 60 10.1 Psychologie 10.1.1 Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit 10.1.2 Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie 10.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, Psychische Besonderheiten Alterskranker und Behinderter 10.1.4 Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß 10.1.5 Gesprächsführung, Supervision 10.2 Pädagogik 10.2.1 Grundlagen der Pädagogik 10.2.2 Einführung in die Sonderpädagogik 10.3 Soziologie 10.3.1 Grundlagen der Soziologie 10.3.2 Soziales Umfeld - Krankheitserleben 10.3.3 Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung 11 Prävention und Rehabilitation 20 11.1 Grundlagen und Stellung der Prävention
11.2 Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung 11.3 Grundlagen der Rehabilitation 11.4 Einrichtungen der Rehabilitation und ihrer Fachkräfte 11.5 Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation 11.6 Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team 12 Bewegungserziehung 30 12.1 Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät 12.2 Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik 12.3 Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Gymnastik und Sport 13 Physikalisch-therapeutische Befundtechniken 60 13.1 Einführung in die Befunderhebung 13.2 Techniken der Befunderhebung 14 Klassische Massagetherapie 300 14.1 Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie 14.2 Technik und Wirkung der Griffe 14.3 Wirkungen der klassischen Massagetherapie 14.4 Sicht- und Tastbefund 14.5 Klassische Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren 14.6 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen 14.7 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität 15 Reflexzonentherapie 150 15.1 Techniken und Wirkungen der Reflexzonentherapie 15.2 Entstehung von Reflexzonen in Haut, Bindegewebe und Muskulatur und ihre Störungen 15.3 Sicht- und Tastbefund 15.4 Reflexzonentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren 15.5 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen 15.6 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität 16 Sonderformen der Massagetherapie 200 16.1 Grundlage der manuellen Lymphdrainage/Komplexe physikalische Entstauungstherapie 16.2 Unterwasserdruckstrahlmasse 16.3 Colon-, Periost- und Segmenttherapie 16.4 Tiefenfriktion 16.5 Sportmassage 16.6 Fußreflexzonentherapie 16.7 Apparative Massagetechniken, insbesondere Stäbchen, Saugwelle, Vibrationsgeräte 16.8 Sonstige Massagetechniken 16.9 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen 16.10 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität 16.11 Sonderformen der Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren 17 Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren 150 17.1 Aufgaben der Masseure und medizinischen Bademeister im Rahmen der Übungsbehandlung 17.2 Grundlagen der Übungsbehandlung, Befundaufnahme 17.3 Techniken und Wirkungen der passiven und aktiven Übungsbehandlung 17.4 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen 17.5 Übungsbehandlung in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren 18 Elektro-, Licht- und Strahlentherapie 150 18.1 Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektro-, Licht- und Strahlentherapie
18.2 Elektrotherapie 18.2.1 Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz) 18.2.2 Ultraschalltherapie 18.2.3 Hydroelektrische Bäder 18.2.4 Iontophorese 18.2.5 Elektrodiagnostik 18.3 Lichttherapie, UV-Bestrahlungen 18.4 Strahlentherapie 18.5 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen 18.6 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität 18.7 Sicherheitsvorschriften für den Gebrauch elektromedizinischer Geräte 18.8 Elektro-, Licht- und Strahlentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren 19 Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie 150 19.1 Physikalische und physiologische Grundlagen 19.2 Hydrotherapeutische Anwendungen und ihre Wirkungen, insbesondere Kneippsche Verfahren 19.3 Medizinische Bäder mit festen, flüssigen und gasförmigen medizinischen Zusätzen 19.4 Spezielle Verfahren der Bäderheilkunde und ihre Wirkungen 19.5 Wärmetherapie mit gestrahlter und geleiteter Wärme 19.6 Wärmepackungen und Wärmekompressen 19.7 Kryotherapie 19.8 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen 19.9 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität 19.10 Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie 19.11 Grundlagen der Inhalationstherapie 19.12 Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 19 100 Stundenzahl insgesamt 2.230 B Praktische Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen:
1.
Klassische Massagetherapie 2.
Reflexzonentherapie 3.
Sonderformen der Massagetherapie 4.
Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren 5.
Elektro-, Licht- und Strahlentherapie 6.
Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie Mindeststunden 800
Anlage 2(zu § 1 Abs. 3)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3782) ..............................................(Bezeichnung der Schule) Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang in der Massage Name, Vorname...............................................................................Geburtsdatum Geburtsort...............................................................................hat in der Zeit vom ............................... bis ....................... regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterrichtund der praktischen Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeistergemäß § 4 Abs. 1 und 2/§ 18 Satz 1 *) des Masseur- undPhysiotherapeutengesetzes teilgenommen. Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Masseur- undPhysiotherapeutengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ....... Tage *) -unterbrochen worden. Ort, Datum................................... (Stempel)...................................(Unterschrift(en) der Schulleitung)...........*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 3(zu § 1 Abs. 6)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3783) .......................................(Bezeichnung der Einrichtung) Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit Name, Vorname...............................................................................Geburtsdatum Geburtsort...............................................................................ist in der Zeit vom ........................ bis .............................. im Rahmen der Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister nach § 7Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfolgreich als Praktikanttätig gewesen. Die praktische Tätigkeit ist - nicht - über die nach dem Masseur- undPhysiotherapeutengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ...... Tage *) -unterbrochen worden. Ort, Datum.................................... (Stempel).................................... .........................................(Unterschrift(en) der Leitung) (Unterschrift des Masseurs und medizinischen Bademeisters, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten)...........*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 4(zu § 10 Abs. 2)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3784) Der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister Name, Vorname...............................................................................Geburtsdatum Geburtsort...............................................................................hat am ...................... die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 2des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor dem staatlichenPrüfungsausschuß bei der ......................................................in ....................... bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:1. im schriftlichen Teil der Prüfung "..............."2. im mündlichen Teil der Prüfung "..............."3. im praktischen Teil der Prüfung "..............." Ort, Datum............................................ (Siegel)............................................(Unterschrift des Vorsitzenden desPrüfungsausschusses)
Anlage 5(zu § 15)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3785) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "......................................................" Name, Vorname...............................................................................geboren am in............................................................................... erhält auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes mit Wirkung vomheutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "......................................................" zu führen. Ort, Datum..................................... (Siegel).....................................(Unterschrift)
Anlage 5a(zu § 16a Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2016, 932) .................................................................................(Bezeichnung der Einrichtung) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Name, Vorname .................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort .................................................................................. hat in der Zeit vom ........................................bis ............................................regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum ................................................................ (Stempel) ...............................................................................Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 5b(zu § 16a Absatz 3)(Fundstelle: BGBl. I 2016, 932) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für ][Element: ][Element: ][Element: ]--> ][Element: ][Element: ]-->..............................................................................................................................................
Name, Vorname .............................................................................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort ............................................................................................................................................................................. hat am ................................................................................................ die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestanden*.* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum ...................................................................................................................... (Siegel) ...................................................................................................................................(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Anlage 6(zu § § 16b Absatz 2). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Bezeichnung der Einrichtung)Bescheinigung über die Teilnahme am AnpassungslehrgangName, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16b Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister von der zuständigen Behörde vorgeschriebe-nen Anpassungslehrgang teilgenommen.Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Unterschrift(en) der EinrichtungOrt, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Unterschrift(en) der Personen nach § 16b Absatz 2 Satz 7 Nicht Zutreffendes streichen.
Anlage 7(zu § § 16b Absatz 7)Die/der Vorsitzende des PrüfungsausschussesBescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfungfür. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat am . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestanden.Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) Nicht Zutreffendes streichen.