Verordnung zum Schutz des Grundwassers*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung dient dem Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, indem sie Regeln für die Bewertung und Überwachung des Zustands von Grundwasserkörpern festlegt. Sie setzt europäische Richtlinien zum Schutz der Wasserpolitik um.
Was es regelt
- Die Bestimmung und Beschreibung von Grundwasserkörpern sowie deren Überprüfung und Aktualisierung.
- Die Einstufung des mengenmäßigen und chemischen Zustands von Grundwasserkörpern als gut oder schlecht.
- Kriterien und Verfahren zur Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands, einschließlich der Festlegung von Schwellen- und Hintergrundwerten.
- Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen ins Grundwasser und die Ermittlung von steigenden Schadstofftrends.
Wen es betrifft
- Die zuständigen Behörden, die für die Überprüfung, Aktualisierung und Einstufung der Grundwasserkörper verantwortlich sind.
- Alle, deren Tätigkeiten das Grundwasser beeinflussen könnten, insbesondere im Hinblick auf Schadstoffeinträge und Wasserentnahmen.
Eckpunkte
- Grundwasserkörper müssen bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre überprüft und beschrieben werden.
- Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist gut, wenn die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt und menschliche Tätigkeiten keine signifikante Verschlechterung verursachen.
- Der chemische Grundwasserzustand ist gut, wenn die Schwellenwerte für Schadstoffe nicht überschritten werden oder bestimmte Bedingungen erfüllt sind, selbst bei Überschreitungen.
- Bei Überschreitungen von Schwellenwerten kann der chemische Zustand noch als gut eingestuft werden, wenn die betroffene Fläche weniger als ein Fünftel der Grundwasserkörperfläche beträgt oder bei Altlasten weniger als 25 Quadratkilometer pro Grundwasserkörper (oder weniger als ein Zehntel bei kleineren Grundwasserkörpern).
Gesetzestext
Verordnung zum Schutz des GrundwassersStand
(+++ Textnachweis ab: 16.11.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 60/2000 (CELEX Nr: 32000L0060) EGRL 118/2006 (CELEX Nr: 32006L0118) EGRL 90/2009 (CELEX Nr: 32009L0090) EURL 80/2014 (CELEX Nr: 32014L0080) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes, Absatz 1 geändert durch Artikel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Inhaltsübersicht§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper§ 3Gefährdete Grundwasserkörper§ 4Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands§ 5Kriterien für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands§ 6Ermittlung des chemischen Grundwasserzustands§ 7Einstufung des chemischen Grundwasserzustands§ 8Bestimmung von Grundwasserkörpern mit weniger strengen Zielen§ 8aZusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne§ 9Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Grundwasserzustands§ 10Steigender Trend von Schadstoffkonzentrationen, Trendumkehr§ 11Zusätzliche Trendermittlung§ 12Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends§ 13Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser§ 14Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1Beschreibung der GrundwasserkörperAnlage 2SchwellenwerteAnlage 3Überwachung des mengenmäßigen GrundwasserzustandsAnlage 4Überwachung des chemischen Grundwasserzustands und der SchadstofftrendsAnlage 4aAbleitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische EinheitenAnlage 5Anforderungen an Analysemethoden, Laboratorien und die Beurteilung der ÜberwachungsergebnisseAnlage 6Ermittlung steigender Trends, Ermittlung der TrendumkehrAnlage 7Liste gefährlicher Schadstoffe und SchadstoffgruppenAnlage 8Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen
§ 1Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Schwellenwertdie Konzentration eines Schadstoffes, einer Schadstoffgruppe oder der Wert eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt festgelegt werden;2.Hintergrundwertder in einem Grundwasserkörper nicht oder nur unwesentlich durch menschliche Tätigkeit beeinflusste Konzentrationswert eines Stoffes oder der Wert eines Verschmutzungsindikators;3.signifikanter und anhaltender steigender Trendjede statistisch signifikante, ökologisch bedeutsame und auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführende Zunahme der Konzentration eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe oder eine nachteilige Veränderung eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser;4.Eintrageine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes;5.denitrifizierende VerhältnisseVerhältnisse, bei denen die für den Denitrifikationsprozess im Grundwasser erforderlichen natürlichen Bedingungen gegeben sind; dies sind insbesondere das Vorliegen sauerstoffarmer Verhältnisse und das Vorhandensein von Abbauprodukten von Denitrifikationsprozessen im Grundwasser wie gelöstes Eisen(II) oder Sulfat.
§ 2Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper
§ 3Gefährdete Grundwasserkörper
§ 4Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands
§ 5Kriterien für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands
§ 6Ermittlung des chemischen Grundwasserzustands
§ 7Einstufung des chemischen Grundwasserzustands
§ 8Bestimmung von Grundwasserkörpern mit weniger strengen Zielen
§ 8aZusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne
§ 9Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Grundwasserzustands
§ 10Steigender Trend von Schadstoffkonzentrationen, Trendumkehr
§ 11Zusätzliche Trendermittlung
§ 12Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends
§ 13Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser
§ 14Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
- Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre sind die vor dem
- November 2010 durchgeführten wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundwasserverordnung vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 542) außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 2)Beschreibung der Grundwasserkörper(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1519 - 1520) 1.BeschreibungDie Beschreibung der Grundwasserkörper muss mindestens enthalten: 1.1Lage und Grenzen der Grundwasserkörper,1.2Belastungen, denen der Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann, einschließlich 1.2.1diffuser Schadstoffquellen,1.2.2punktueller Schadstoffquellen,1.2.3Grundwasserentnahmen,1.2.4künstlicher Grundwasseranreicherungen,1.3eine allgemeine Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt,1.4Grundwasserkörper, von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig sind.Für die Beschreibung können vorhandene Daten verwendet werden, z. B. hydrologische, geologische und bodenkundliche Daten sowie Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten. Zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung können Grundwasserkörper zu Gruppen zusammengefasst werden.2.Weitergehende BeschreibungDie Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser sind zu beschreiben. Dabei sind folgende Informationen einzuholen, soweit sie für die Beurteilung des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern relevant sind: 2.1geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten,2.2hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Porosität, der Durchlässigkeit und des Spannungszustandes,2.3Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit, Porosität, Durchlässigkeit und Adsorptionseigenschaften,2.4Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers,2.5Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen,2.6Abschätzung der Grundwasserfließrichtung und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern,2.7ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung,2.8Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Einträge aus menschlichen Tätigkeiten; bei der Festlegung der Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper können Typologien für die Beschreibung von Grundwasser verwendet werden.3.Beschreibung bei grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörpern Nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 sind für alle grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörper folgende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper relevant sind: 3.1Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt zehn Kubikmeter und mehr Wasser entnommen werden, und zwar 3.1.1Lage der Entnahmestelle,3.1.2mittlere jährliche Entnahmemenge,3.1.3chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers.3.2Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt zehn Kubikmeter Wasser und mehr zur Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden, und zwar 3.2.1Lage der Entnahmestelle,3.2.2mittlere jährliche Entnahmemenge,3.2.3chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers.3.3Unmittelbare Einleitungen von Wasser in das Grundwasser, und zwar 3.3.1Lage der Einleitungsstelle,3.3.2Einleitungsmengen,3.3.3chemische Zusammensetzung und physikalische Beschaffenheit des eingeleiteten Wassers.3.4Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich des Eintrags von Schadstoffen und die durch menschliche Tätigkeiten verursachte Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasserneubildung, wie zum Beispiel Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.
Anlage 2(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)Schwellenwerte(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1045 - 1046;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten) Stoffe und StoffgruppenCAS-Nr.SchwellenwertAbleitungskriteriumNitrat (NO3)14797-55-850 mg/lGrundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EGWirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln einschließlich der relevanten Metaboliten, , Biozid-Wirkstoffe einschließlich relevanter Stoffwechsel- oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukte sowie bedenkliche Stoffe in Biozidprodukten, 5–jeweils 0,1 μg/l insgesamt 0,5 μg/lGrundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EGArsen (As)57440-38-210 µg/lTrinkwasser-Grenzwert für chemische ParameterCadmium (Cd)57440-43-90,5 µg/lHintergrundwertBlei (Pb)57439-92-110 µg/lTrinkwassergrenzwert für chemische ParameterQuecksilber (Hg)57439-97-60,2 µg/lHintergrundwertAmmonium (NH4+)7664-41-70,5 mg/lTrinkwassergrenzwert für IndikatorparameterChlorid (Cl-)168876-00-6250 mg/lTrinkwassergrenzwert für IndikatorparameterNitrit14797-65-00,5 mg/lTrinkwasser-Grenzwert für chemische Parameter (Anlage 2 Teil II der Trinkwasserverordnung)ortho-Phosphat (PO43-)14265-44-20,5 mg/lHintergrundwertSulfat (SO42-)14808-79-8250 mg/lTrinkwassergrenzwert für IndikatorparameterSumme aus Tri- und Tetrachlorethen79-01-6 127-18-410 μg/lTrinkwassergrenzwert für chemische Parameter Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe.Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.„Insgesamt“ bedeutet die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoffgehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozid-Produkten.Die betroffenen Stoffe und Stoffgruppen sind nach Membranfiltration mit geeignetem Material mit einer Porengröße von 0,45 µm zu analysieren. Die Membranfiltration kann entfallen, wenn die direkte Gewinnung der Proben aus dem Grundwasser zu vergleichbaren Ergebnissen führt.Liegen keine denitrifizierenden Verhältnisse vor, so ist der gemessene Nitratgehalt im Grundwasser maßgeblich. Liegen denitrifizierende Verhältnisse vor, so ist der maßgebliche Wert die Summe aus dem gemessenen Nitratgehalt im Grundwasser und dem ermittelten Denitrifikationswert. Der Denitrifikationswert ist der Wert, der angibt, wie viel Nitrat im Grundwasser bereits abgebaut worden ist. Er ist mit der besten verfügbaren Methode spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2025 erstmalig zu ermitteln. Die Parameter, die zur Ermittlung des Denitrifikationswertes erforderlich sind, müssen in Proben analysiert werden, die zeitgleich mit den Proben zur Bestimmung des Nitratgehalts dem Grundwasser entnommen worden sind.
Anlage 3(zu § 9 Absatz 1)Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1522) 1.Einrichtung und Betrieb eines MessnetzesDas Messnetz zur repräsentativen Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass Folgendes räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden kann: 1.1der mengenmäßige Grundwasserzustand, einschließlich der verfügbaren Grundwasserressource,1.2die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen auf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswirkungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme.Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand oder die Quellschüttung.2.Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes2.1Die Dichte des Messstellennetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung ermöglichen.2.2Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Dichte des Messstellennetzes und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkungen von Wasserentnahmen und -einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können.2.3Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, müssen die Dichte des Messstellennetzes und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fließrichtung und -rate des über die Grenze abfließenden Grundwassers beurteilen zu können.3.Darstellung des MessnetzesDas Messnetz zur Überwachung der Grundwassermenge ist im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.
Anlage 4(zu § 9 Absatz 1 und 2)Überwachung des chemischen Grundwasserzustands und der Schadstofftrends(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1523 - 1524; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) 1.Einrichtung und Betrieb von Messnetzen1.1Zur Überwachung des chemischen Grundwasserzustands sind Messnetze zur Überblicksüberwachung und gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten.1.2Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente, umfassende und repräsentative Übersicht über den chemischen Grundwasserzustand in jedem Grundwasserkörper gegeben ist sowie signifikante und anhaltende steigende Trends von Schadstoffkonzentrationen im Sinne von § 1 Nummer 3 sowie deren Umkehr erkannt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass 1.2.1signifikante und anhaltende steigende Trends hinreichend zuverlässig, genau und so früh wie möglich erkannt und die Umkehr solcher Trends hinreichend zuverlässig und genau nachgewiesen werden,1.2.2die zeitabhängigen physikalischen und chemischen Eigenschaften des Grundwasserkörpers, einschließlich des Grundwasserströmungsverhaltens, der Grundwasserneubildungsraten sowie die Verweilzeit von Sicker- und Grundwasser im wassergesättigten und -ungesättigten Untergrund berücksichtigt werden.1.3Die Messnetze oder sonstigen einschlägigen Überwachungsergebnisse müssen bei Grundwasserkörpern, aus denen mehr als 100 Kubikmeter Grundwasser pro Tag zur Trinkwasserversorgung entnommen werden, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils angewendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.1.4Die Messnetze sind im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder mehreren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen.1.5Berechnungen oder Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten.1.6Die Ergebnisse der Überblicksüberwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist.2.Überblicksüberwachung2.1Die Überblicksüberwachung dient dazu, 2.1.1Verfahren zu ergänzen und zu validieren, mit denen die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser beurteilt werden können, und2.1.2Trends zu erkennen und zu beurteilen.2.2Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen 2.2.1für gefährdete Grundwasserkörper und2.2.2für Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken.2.3Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden: 2.3.1Sauerstoff,2.3.2pH-Wert,2.3.3elektrische Leitfähigkeit,2.3.4Nitrat,2.3.5Ammonium.2.4.Um die Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das Grundwasser beurteilen zu können, sind die betroffenen Grundwasserkörper auch auf pflanzenschutzrechtlich nicht relevante Metabolite hin zu überwachen.2.5Die gefährdeten Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die Auswirkungen der Belastungen anzeigen.2.6Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, sind zusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.3.Operative Überwachung3.1Die operative Überwachung ist durchzuführen, um 3.1.1den chemischen Grundwasserzustand der gefährdeten Grundwasserkörper festzustellen und3.1.2langfristige durch menschliche Tätigkeiten bedingte Trends festzustellen.3.2Die Messstellen der operativen Überwachung sind so auszuwählen, dass die gewonnenen Daten für den Grundwasserzustand des Grundwasserkörpers repräsentativ sind.3.3Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefährdung der Erreichung der Ziele beitragen, festzulegen.3.4Die operative Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der Belastungen feststellen zu können, mindestens jedoch einmal jährlich.3.5Die operative Überwachung muss geeignet sein, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Zielerreichung zu belegen.
Anlage 4a(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3)Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1046) 1.Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Basis von Messdaten Hintergrundwerte für im Grundwasser natürlich vorkommende Stoffe oder Stoffgruppen. Für jede Messstelle wird das Ergebnis einer repräsentativen Analyse des Stoffes oder der Stoffgruppe ausgewählt.2.Die Messdaten werden den hydrogeochemischen Einheiten zugeordnet, die in der Hydrogeochemischen Übersichtskarte von Deutschland 1 : 200 000 (HÜK200) festgelegt sind.3.Aus dem Datensatz für jede hydrogeochemische Einheit werden mittels eines statistischen Auswertungsverfahrens zunächst die Anomalien entfernt. Hierbei sind Wahrscheinlichkeitsnetze nach der DIN 53804-1, Ausgabe 2002, anzuwenden, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Im Anschluss daran sind die Verteilungsparameter (Mittelwert, Standardabweichung) für die verbleibende Normalpopulation zu ermitteln.4.Sofern für eine hydrogeochemische Einheit nach Entfernung der Anomalien noch mindestens 10 Messwerte unterschiedlicher Messstellen vorliegen, wird aus den errechneten Verteilungsparametern das 90. Perzentil dieser Normalpopulation als natürlicher Hintergrundwert berechnet.5.Liegen nach Entfernung der Anomalien weniger als 10 Messwerte vor, sollen zusätzliche Daten erhoben werden. Bis diese vorliegen, sind die Hintergrundwerte auf der Grundlage vorliegender Überwachungsdaten zu bestimmen, sofern mehr als ein Messwert vorliegt. Dabei können auch vereinfachte Verfahren genutzt werden, die sich auf Teilproben beziehen, die keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen. Soweit Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse vorhanden sind, sollen diese ebenfalls berücksichtigt werden.6.Soweit die vorliegenden Daten aus der Grundwasserüberwachung unzureichend oder die Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse unzulänglich sind, sollen zusätzliche Daten und Informationen erhoben werden. Bis diese vorliegen, können Hintergrundwerte geschätzt werden. Hierzu können statistische Bezugswerte für dieselbe Art von Grundwasserleitern in anderen Gebieten herangezogen werden, für die ausreichende Überwachungsdaten vorliegen. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Staatliche Geologische Dienste, Hydrogeologische Übersichtskarte von Deutschland 1 : 200 000, Digitales Kartenwerk Version 3, Hrsg. BGR Hannover 2016.
Anlage 5(zu § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2)Anforderungen an Analysemethoden, Laboratorien und die Beurteilung der Überwachungsergebnisse(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1525 - 1526) 1.Anforderungen an AnalysemethodenAnalysemethoden für die chemische Überwachung der in dieser Verordnung genannten Parameter und Schwellenwerte müssen die folgenden Kriterien erfüllen: 1.1Die Analysemethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 zu validieren und zu dokumentieren.1.2Die erweiterte Messunsicherheit, unter Verwendung des Erweiterungsfaktors k = 2, der Analysemethoden darf höchstens 50 Prozent betragen; sie wird bei einer Konzentration im Bereich des zu kontrollierenden Schwellenwertes ermittelt.Die Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Die Messunsicherheit beinhaltet die Genauigkeit des Verfahrens und legt den Bereich fest, innerhalb dessen der „wahre Wert“ der Analyseprobe mit einer bestimmten, vorgegebenen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.1.3Die Bestimmungsgrenzen der angewendeten Analysemethoden dürfen höchstens 30 Prozent des jeweiligen Schwellenwertes betragen.Die Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze. Sie entspricht der Konzentration eines Stoffes, die mit einem akzeptablen Maß an Genauigkeit bestimmt werden kann. Erst oberhalb der Bestimmungsgrenze werden quantitative Analyseergebnisse angegeben. Dabei ist die Nachweisgrenze das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe unterscheidet, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält. Die Bestimmungsgrenze kann nach der Vornorm ISO/TS 13530 ermittelt und verifiziert werden.1.4Gibt es für einen Parameter keine Analysemethode, die den Anforderungen gemäß Nummer 1.2 und 1.3 genügt, dann erfolgt die Überwachung mit Hilfe der besten verfügbaren Technik. Liegt in diesen Fällen die Bestimmungsgrenze über dem Schwellenwert und die Stoffkonzentration unter der Bestimmungsgrenze, gilt der Schwellenwert als eingehalten.Bei der Analyse operational über ihre Analysevorschrift definierter Parameter gelten die in den Analysemethoden festgelegten Anforderungen.2.Anforderungen an LaboratorienDie Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten oder chemische oder chemisch-physikalische Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben die Kompetenz für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch 2.1Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17043 erfüllen, und2.2Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind.3.Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse3.1Berechnung des Jahresdurchschnitts 3.1.1Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Wertes der Bestimmungsgrenze ersetzt. Satz 1 gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.3.1.2Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „kleine Bestimmungsgrenze“ bezeichnet. Die Umweltqualitätsnorm gilt dann als eingehalten.3.2Einhaltung von SchwellenwertenEin Schwellenwert gilt an einer Messstelle als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der im Zeitraum von einem Jahr gemessenen Konzentrationen an dieser Messstelle kleiner oder gleich dem Schwellenwert ist. Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.Ausgabe Vornorm März 2009, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Anlage 6(zu § 10 Absatz 1)Ermittlung steigender Trends, Ermittlung der Trendumkehr(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1527) 1.Ermittlung steigender Trends1.1Für eine Messstelle erfolgt die Ermittlung eines signifikanten und anhaltenden steigenden Trends im Sinne des § 1 Nummer 3 mit Hilfe 1.1.1einer linearen Regression nach dem Gauß´schen Prinzip der kleinsten quadratischen Abweichung, die mit einem Ausreißertest zu koppeln ist, oder alternativ1.1.2eines Mann-Kendall-Trendtests.Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 Prozent beträgt (Signifikanzniveau α = 0,05).Bei weniger als fünf Messwerten ist eine Trendanalyse nicht zulässig. Bei der Trendbetrachtung ist an den einzelnen Messstellen stets mit den Einzelwerten zu rechnen. Bei mehr als einem Messwert pro Jahr dürfen vor der Trendbetrachtung für die Einzelmessstelle keine Jahresmittelwerte gebildet werden.Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze werden mit dem Wert der halben Bestimmungsgrenze bei der Trendanalyse berücksichtigt. Dies gilt nicht für Messgrößen, die Summen einer bestimmten Gruppe physikalisch-chemischer Parameter oder chemischer Messgrößen einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- sowie Reaktionsprodukte sind. In diesen Fällen werden die Ergebnisse, die unter der Bestimmungsgrenze der einzelnen Stoffe liegen, gleich null gesetzt.1.2Für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern liegt ein signifikanter und anhaltender Trend im Sinne des § 1 Nummer 3, § 10 Absatz 2 und § 11 vor, wenn an Messstellen ein Trend nach Nummer 1.1 festgestellt wird.2.Ermittlung der TrendumkehrDie Trendumkehr wird durch die Bildung von gleitenden Sechs-Jahres-Intervallen über mindestens drei Sechs-Jahres-Intervalle ermittelt, also vom ersten bis zum sechsten Jahr, dann vom zweiten bis zum siebten Jahr, vom dritten bis zum achten Jahr und so weiter.Für jedes Intervall wird über eine lineare Regression die Steigung entsprechend Nummer 1 bestimmt und als Zeitreihe eingetragen. Geht ein Trend von einem steigenden in einen fallenden oder von einem fallenden in einen steigenden Trend über (Nulldurchgang), bedeutet dies eine Trendumkehr.
Anlage 7(zu § 13 Absatz 1)Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1528) 1.Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können2.Organische Phosphorverbindungen3.Organische Zinnverbindungen4.Stoffe und Zubereitungen sowie ihre Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften oder deren steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind5.Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe6.Zyanide7.Metalle und Metallverbindungen 7.1Blei7.2Cadmium7.3Nickel7.4Quecksilber7.5Thallium8.Arsen und Arsenverbindungen
Anlage 8(zu § 13 Absatz 2)Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1529) Nicht erschöpfende Aufzählung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen im Sinne des § 13 Absatz 2: 1.Metalle und Metallverbindungen 1.1Zink1.2Kupfer1.3Chrom1.4Selen1.5Antimon1.6Molybdän1.7Barium1.8Bor1.9Vanadium1.10Kobalt2.Pflanzenschutzmittel sowie Biozide3.Schwebstoffe4.Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrat und Phosphate)5.Stoffe, die die Sauerstoffbilanz nachhaltig beeinflussen und die anhand von Parametern wie biologischer Sauerstoffbedarf, chemischer Sauerstoffbedarf und so weiter gemessen werden können6.Fluoride7.Ammonium und Nitrit8.Mineralöle und Kohlenwasserstoffe