Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Details zur Gewerbesteuerpflicht für verschiedene Arten von Unternehmen und Betrieben, insbesondere in Bezug auf die Definition von Gewerbebetrieben, Befreiungen und die Abgabe von Steuererklärungen.
Für wen: Gewerbebetriebe, einschließlich solcher der öffentlichen Hand, sowie juristische Personen des privaten Rechts und Vereine ohne Rechtspersönlichkeit; Kreditinstitute, Pfandleiher, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Zahlungsinstitute.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition eines stehenden Gewerbebetriebs und die Gewerbesteuerpflicht von Betrieben der öffentlichen Hand.
- Die Gewerbesteuerpflicht bei Aufgabe, Auflösung oder Insolvenz eines Gewerbebetriebs.
- Spezifische Regelungen für Betriebsstätten auf Schiffen und für Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe.
- Die Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe und Befreiungen für bestimmte Versicherungsvereine und Lotterie-Einnehmer.
- Die Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung und die Anpassung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Gewerbebetriebe, einschließlich solcher der öffentlichen Hand, sowie juristische Personen des privaten Rechts und Vereine ohne Rechtspersönlichkeit.
- Kreditinstitute, Pfandleiher, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Zahlungsinstitute.
- Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb ist.
- Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind, es sei denn, sie dienen überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt (Hoheitsbetriebe).
- Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie auch von der Körperschaftsteuer befreit sind.
- Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben, wenn der Gewerbeertrag 24.500 Euro (für die meisten Unternehmen) oder 5.000 Euro (für bestimmte juristische Personen und öffentliche Unternehmen) übersteigt, oder wenn das Finanzamt dies verlangt.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (24)
- § 1 Stehender Gewerbebetrieb
- § 2 Betriebe der öffentlichen Hand
- § 3
- § 4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
- § 5 Betriebsstätten auf Schiffen
- § 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
- § 7
- § 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
- § 9
- § 12a Kleinere Versicherungsvereine
- § 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
- § 14
- § 15
- § 16 Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz
- § 19 Schulden bestimmter Unternehmen
- § 20 Grundbesitz1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr.
- § 21
- § 22
- § 25 Gewerbesteuererklärung
- § 29 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
- § 30
- § 34 Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
- § 35 Reisegewerbebetriebe
- § 36
010-Zu § 2 des Gesetzes
§ 1Stehender Gewerbebetrieb
Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35a Abs. 2 des Gesetzes ist.
§ 2Betriebe der öffentlichen Hand
§ 3
(weggefallen)
§ 4Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
§ 5Betriebsstätten auf Schiffen
Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.
§ 6Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.
§ 7
(weggefallen)
§ 8Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
§ 9
(weggefallen)
020-Zu § 3 des Gesetzes
(XXXX) §§ 10 bis 12(weggefallen)
§ 12aKleinere Versicherungsvereine
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.
(+++ § 12a: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2a (F 2015-04-01 +++)
§ 13Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
030-Zu § 4 des Gesetzes
§ 14
(weggefallen)
§ 15
Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen
und bei Binnen- und KüstenschifffahrtsbetriebenHebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.
040-Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes
§ 16Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz
(XXXX) §§ 17 und 18(weggefallen)
060-Zu § 8 des Gesetzes
§ 19Schulden bestimmter Unternehmen
- Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung;2.für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken aus Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) von Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes oder von in § 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten Gewerbebetrieben erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refinanzierung durch Aufnahme von Darlehen von Gewerbebetrieben im Sinne der Nummer 3 an der Stelle der Ausgabe von Schuldtiteln ist unschädlich, und3.für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich Schuldtitel bezogen auf die in Nummer 2 bezeichneten Kredite oder Kreditrisiken ausgeben und an Gewerbebetriebe im Sinne der Nummer 2 Darlehen gewähren.
070-Zu § 9 des Gesetzes
§ 20Grundbesitz1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr.
1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.
§ 21
(weggefallen)
090-Zu § 11 des Gesetzes
§ 22
Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
(XXXX) §§ 23 und 24(weggefallen)
110-Zu § 14a des Gesetzes
§ 25Gewerbesteuererklärung
(XXXX) §§ 26 bis 28(weggefallen)
120-Zu § 19 des Gesetzes
§ 29Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
§ 30
Verlegung von Betriebsstätten1Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von dem auf die Verlegung folgenden Fälligkeitstag ab zu entrichten. 2Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die Betriebsstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebsstätte des Unternehmens bestehen bleibt.
(XXXX) §§ 31 bis 33(weggefallen)
140-Zu § 34 des Gesetzes
§ 34Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.
150-Zu § 35a des Gesetzes
§ 35Reisegewerbebetriebe
160-Schlussvorschriften
§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich1Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2§ 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.