Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt, wie die Träger der Rentenversicherung ihre Ausgaben für Rentenanwartschaften, die durch einen Versorgungsausgleich entstanden sind, von den zuständigen Versorgungsträgern zurückfordern können. Sie legt fest, welche Aufwendungen erstattungsfähig sind und wie diese berechnet werden.
Für wen: Träger der Rentenversicherung; Zuständige Träger der Versorgungslast (die die Erstattung leisten müssen).
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 4
- Gerichtsentscheidungen
- 3
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 2 (3) · § 1 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Berechnung der erstattungsfähigen Aufwendungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
- Welche Arten von Aufwendungen nicht erstattungsfähig sind.
- Das Verfahren zur Anforderung und Fälligkeit der Erstattung.
- Die Verjährungsfristen für Erstattungsansprüche.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Träger der Rentenversicherung.
- Zuständige Träger der Versorgungslast (die die Erstattung leisten müssen).
Was sind die Eckpunkte?
- Erstattungsfähig sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die dem Rentenversicherungsträger aus Leistungen aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten entstehen, außer in vier spezifischen Fällen (z.B. wenn Leistungen auch ohne Versorgungsausgleich zu erbringen gewesen wären).
- Der zu erstattende Betrag wird anteilig berechnet, basierend auf dem Verhältnis der durch den Versorgungsausgleich begründeten persönlichen Entgeltpunkte zu den gesamten persönlichen Entgeltpunkten.
- Der Rentenversicherungsträger muss die Erstattungsanforderung innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, stellen.
- Der Erstattungsanspruch wird sechs Monate nach Eingang der Anforderung beim Versorgungsträger fällig und verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen angefordert werden sollen.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
der Rentenversicherung im Rahmen des VersorgungsausgleichsStandGeändert durch Art. 21 G v. 12.6.2020 I 1248 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 226 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 43 des Gesetzes vom
- Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen im Rahmen des
Versorgungsausgleichs
§ 2Durchführung der Erstattung
§ 3Zeitlicher Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet erstmals auf die Erstattung der im Jahre 2001 entstehenden Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung Anwendung.
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.