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§ 11 BetrVG – Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

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Rechtsprechung zu § 11 BetrVG

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2024-04-24
2013-03-13

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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