§ 13 BetrVG – Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
(1)Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2)Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1.mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2.die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3.der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5.der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3)Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Rechtsprechung zu § 13 BetrVG
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2026-03-04
2025-12-03
2024-10-22
2024-04-24
2023-05-24
2022-10-19
2022-05-04
2022-03-16
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
- § 21Amtszeit
- § 22Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
- § 64Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
- § 115Bordvertretung
- § 125Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 7Wahlberechtigung
- § 8Wählbarkeit
- § 9Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
- § 10
- § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
- § 12
- § 14Wahlvorschriften
- § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
- § 16Bestellung des Wahlvorstands
- § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
- § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
- § 19Wahlanfechtung
- § 20Wahlschutz und Wahlkosten