§ 17a BetrVG – Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1.Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. 2.§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. 3.In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. 4.§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.
Rechtsprechung zu § 17a BetrVG
Verweise in dieser Vorschrift
- § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- § 16Bestellung des Wahlvorstands
- § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 7Wahlberechtigung
- § 8Wählbarkeit
- § 9Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
- § 10
- § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
- § 12
- § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
- § 14Wahlvorschriften
- § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
- § 16Bestellung des Wahlvorstands
- § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
- § 19Wahlanfechtung
- § 20Wahlschutz und Wahlkosten