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§ 19 BetrVG – Wahlanfechtung

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats

Kurz erklärt

§ 19 BetrVG regelt, dass eine Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden kann, wenn gegen wesentliche Vorschriften über Wahlrecht, Wählbarkeit oder Wahlverfahren verstoßen und keine Berichtigung vorgenommen wurde, außer der Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber, innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Ergebnisses. Wahlberechtigte können die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerliste nur anfechten, wenn sie zuvor ordnungsgemäß Einspruch eingelegt haben, es sei denn, sie waren daran gehindert. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf Unrichtigkeiten berufen, die auf seinen eigenen Angaben beruhen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2)Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3)Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 19 BetrVG

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2024-10-22
2023-10-25
2023-06-21
2022-06-01
2022-05-04
2022-03-16
2022-03-08
2022-03-08

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.