§ 19 BetrVG – Wahlanfechtung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
Kurz erklärt
§ 19 BetrVG regelt, dass eine Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden kann, wenn gegen wesentliche Vorschriften über Wahlrecht, Wählbarkeit oder Wahlverfahren verstoßen und keine Berichtigung vorgenommen wurde, außer der Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber, innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Ergebnisses. Wahlberechtigte können die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerliste nur anfechten, wenn sie zuvor ordnungsgemäß Einspruch eingelegt haben, es sei denn, sie waren daran gehindert. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf Unrichtigkeiten berufen, die auf seinen eigenen Angaben beruhen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 19 BetrVG
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 10
- § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
- § 12
- § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
- § 14Wahlvorschriften
- § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
- § 16Bestellung des Wahlvorstands
- § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
- § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
- § 20Wahlschutz und Wahlkosten