§ 16 BetrVG – Bestellung des Wahlvorstands
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
(1)Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2)Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3)Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 16 BetrVG
12
2022-05-04
2018-10-24
2017-11-16
2016-11-23
2016-06-08
2016-01-20
2014-10-15
2014-09-02
Verweise auf diese Vorschrift
8
- § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
- § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 23Verletzung gesetzlicher Pflichten
- § 63Wahlvorschriften
- § 115Bordvertretung
- § 116Seebetriebsrat
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 7Wahlberechtigung
- § 8Wählbarkeit
- § 9Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
- § 10
- § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
- § 12
- § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
- § 14Wahlvorschriften
- § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
- § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
- § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
- § 19Wahlanfechtung
- § 20Wahlschutz und Wahlkosten