§ 32 BetrVG – Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
Rechtsprechung zu § 32 BetrVG
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2022-10-19
2013-08-22
2012-07-19
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 26Vorsitzender
- § 27Betriebsausschuss
- § 28Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- § 28aÜbertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
- § 29Einberufung der Sitzungen
- § 30Betriebsratssitzungen
- § 31Teilnahme der Gewerkschaften
- § 33Beschlüsse des Betriebsrats
- § 34Sitzungsniederschrift
- § 35Aussetzung von Beschlüssen
- § 36Geschäftsordnung
- § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
- § 38Freistellungen
- § 39Sprechstunden
- § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
- § 41Umlageverbot