§ 27 BetrVG – Betriebsausschuss
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
9 bis 15
Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23
Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35
Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehr
Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
Rechtsprechung zu § 27 BetrVG
Verweise auf diese Vorschrift
- § 28Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- § 38Freistellungen
- § 50Zuständigkeit
- § 51Geschäftsführung
- § 58Zuständigkeit
- § 59Geschäftsführung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 26Vorsitzender
- § 28Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- § 28aÜbertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
- § 29Einberufung der Sitzungen
- § 30Betriebsratssitzungen
- § 31Teilnahme der Gewerkschaften
- § 32Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
- § 33Beschlüsse des Betriebsrats
- § 34Sitzungsniederschrift
- § 35Aussetzung von Beschlüssen
- § 36Geschäftsordnung
- § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
- § 38Freistellungen