§ 31 BetrVG – Teilnahme der Gewerkschaften
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 31 BetrVG
1
2014-10-15
Verweise auf diese Vorschrift
6
- § 51Geschäftsführung
- § 59Geschäftsführung
- § 65Geschäftsführung
- § 73Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 73bGeschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 125Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 26Vorsitzender
- § 27Betriebsausschuss
- § 28Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- § 28aÜbertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
- § 29Einberufung der Sitzungen
- § 30Betriebsratssitzungen
- § 32Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
- § 33Beschlüsse des Betriebsrats
- § 34Sitzungsniederschrift
- § 35Aussetzung von Beschlüssen
- § 36Geschäftsordnung
- § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
- § 38Freistellungen
- § 39Sprechstunden
- § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
- § 41Umlageverbot