§ 35 BetrVG – Aussetzung von Beschlüssen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
(1)Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2)Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.
Rechtsprechung zu § 35 BetrVG
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2015-11-04
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 26Vorsitzender
- § 27Betriebsausschuss
- § 28Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- § 28aÜbertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
- § 29Einberufung der Sitzungen
- § 30Betriebsratssitzungen
- § 31Teilnahme der Gewerkschaften
- § 32Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
- § 33Beschlüsse des Betriebsrats
- § 34Sitzungsniederschrift
- § 36Geschäftsordnung
- § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
- § 38Freistellungen
- § 39Sprechstunden
- § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
- § 41Umlageverbot