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§ 41 BetrVG – Umlageverbot

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats

Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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