§ 28 BetrVG – Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
(1)Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.
Rechtsprechung zu § 28 BetrVG
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2025-09-23
2020-09-29
2020-09-29
2020-07-28
2019-10-23
2019-05-07
2018-09-26
2016-09-28
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 51Geschäftsführung
- § 59Geschäftsführung
- § 65Geschäftsführung
- § 73Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 73bGeschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 80Allgemeine Aufgaben
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 26Vorsitzender
- § 27Betriebsausschuss
- § 28aÜbertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
- § 29Einberufung der Sitzungen
- § 30Betriebsratssitzungen
- § 31Teilnahme der Gewerkschaften
- § 32Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
- § 33Beschlüsse des Betriebsrats
- § 34Sitzungsniederschrift
- § 35Aussetzung von Beschlüssen
- § 36Geschäftsordnung
- § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
- § 38Freistellungen
- § 39Sprechstunden